Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2018

BFH Beschluss vom 07.08.2018 – IX S 1/18

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXS1.18.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.

Tenor§

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-08-07/ix-s-1-18#rd_1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-08-07/ix-s-1-18#rd_2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-08-07/ix-s-1-18#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-08-07/ix-s-1-18#rd_4

Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).