Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2017

BFH Beschluss vom 04.09.2017 – IX B 82/17

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB82.17.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

Tenor§

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 20. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-09-04/ix-b-82-17#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-09-04/ix-b-82-17#rd_2

Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-09-04/ix-b-82-17#rd_3

Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-09-04/ix-b-82-17#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.