Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2017

BFH Beschluss vom 19.04.2017 – IX S 7/17 (PKH)

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2017:B.190417.IXS7.17.0

SteuerrechtBundVolltext

Leitsatz

1. NV: Prozessleitende Verfügungen -- zu denen auch Ladungen gehören -- können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. NV: Die Bewilligung von PKH setzt die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des gesetzlich dafür vorgesehenen Vordrucks voraus.

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-04-19/ix-s-7-17-pkh#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-04-19/ix-s-7-17-pkh#rd_2

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-04-19/ix-s-7-17-pkh#rd_3

An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verhandlungstermins fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur deshalb, weil die Ladung zum Termin nicht anfechtbar ist und eine Beschwerde deshalb unzulässig wäre. Denn § 128 Abs. 2 FGO bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozesslei-tende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-04-19/ix-s-7-17-pkh#rd_4

Im vorliegenden Verfahren kann die beantragte PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Antragsteller seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des dafür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) sowie die dazugehörigen Belege nicht vorgelegt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-04-19/ix-s-7-17-pkh#rd_5

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).