Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2016

BFH Urteil vom 16.02.2016 – IX R 21/13

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. 2. NV: Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.

Tenor§

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2013 4 K 1242/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_1

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung schon deshalb versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, bei der es sich unstreitig um einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_2

Der Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. Er wurde für die Streitjahre (2007 und 2008) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2007 und 2008) erklärte der Kläger aus dem Objekt E-Straße (14 Wohneinheiten) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 97.200 € (2007) und 88.848 € (2008), Werbungskosten in Höhe von 78.229 € (2007) und 61.543 € (2008) und mithin Einkünfte in Höhe von 18.977 € (2007) und 27.305 € (2008); überdies machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.751 € (2007) und 1.936 € (2008) für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Den Anteil der Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 17,63 % an den Gesamtkosten der Wohnung (Betriebskosten, Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) errechnete der Kläger, in dem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32,36 qm ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_3

Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer unstreitig in den Streitjahren zeitanteilig zu 30 % für seine wissenschaftliche Tätigkeit (welche nach nunmehr übereinstimmender Auffassung der Beteiligten als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist), zu 45 % für die --im Streitfall relevante-- Hausverwaltung E-Straße (14 Wohneinheiten) und zu 25 % für die Hausverwaltung C-Straße (fünf Wohneinheiten). Die Einkünfte aus dem Objekt E-Straße wurden in den Einkommensteuererklärungen des Klägers, diejenigen für das Objekt C-Straße in den Feststellungserklärungen der Grundstücksgemeinschaft A (bestehend aus dem Kläger und seinem Sohn B) erklärt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_4

Mit teilweise vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 2007 vom 7. August 2008 und für 2008 vom 16. September 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer 2007 auf 3.408 € und 2008 auf 1.287 € fest, wobei es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung außer Ansatz ließ, dass dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_5

Die Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg, wohl aber die Klage. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, das FA habe einen Abzug in Höhe von 45 % (zzgl. von 25 % im Rahmen der Feststellungsbescheide der Grundstücksgemeinschaft A) der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.250 € jährlich zu Unrecht versagt, weil der Kläger das Arbeitszimmer insoweit für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt habe. Dem Kläger habe in den Streitjahren für diese Verwaltungstätigkeiten unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Der Kläger könne daher 45 % der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_6

Hiergegen richtet sich die Revision des FA; es vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestatte die Aufteilung von Aufwendungen nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_7

Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_8

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG die Aufwendungen für das streitbefangene häusliche Arbeitszimmer teilweise zum Abzug zugelassen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_10

1. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Dies gilt entsprechend für den Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_11

Diese Regelung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) dahin ausgelegt, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_12

2. Danach sind im Streitfall die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers, für die er das Arbeitszimmer zu 30 % nutzte, diente unstreitig nicht der Einkünfteerzielung. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen. Denn maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitszimmers ist nach den Vorgaben des Großen Senats des BFH die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung, d.h. die Nutzung zur Einkünfteerzielung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_13

3. Die Sache ist spruchreif. Über die Qualifizierung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers als Liebhaberei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-16/ix-r-21-13#rd_14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Orientierungssatz§

Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.04.2018 (BStBl I 2018, 606), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 GrS 1/14, der BFH-Urteile vom 16.02.2016 IX R 23/12, IX R 20/13 und IX R 21/13, vom 17.02.2016 X R 26/13 und X R 32/11 sowie X R 1/13, vom 22.03.2016 VIII R 10/12 und VIII R 24/12 und vom 08.09.2016 III R 62/11 sowie des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2017 2 BvR 949/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 13.12.2016 X R 18/12).