Rechtsprechung / BFH / 3. Senat / 2013

BFH Urteil vom 18.12.2013 – III R 34/13

3. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im April 1990 geborenen Sohnes, der sich seit Oktober 2008 in Erstausbildung befindet. Die Ehefrau des Sohnes erzielte seit Januar 2013 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.300 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Februar 2013 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück, weil es aufgrund der Einkünfte der Ehefrau an einer typischen Unterhaltssituation der Klägerin fehle.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_3

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da der Sohn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und sich in Erstausbildung befinde, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kindergeldes erfüllt. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen seine Ehefrau sei unerheblich, da die Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. Januar 2012 entfallen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_4

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_5

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn trotz seiner Verheiratung zu berücksichtigen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_8

1. Der Klägerin steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG auch ab Februar 2013 für ihren Sohn Kindergeld zu, der das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F.). Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge ist --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-12-18/iii-r-34-13#rd_9

2. Seine Verheiratung steht der Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257): Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert die Berücksichtigung eines Kindes eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.