Rechtsprechung / BFH / 6. Senat / 2013

BFH Beschluss vom 14.11.2013 – VI B 83/13

6. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen. 2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_1

I. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2013 8 K 153/13 trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich "Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel" ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_2

Die Senatsgeschäftsstelle registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts --Az. VI S 9/13 (PKH)-- sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_3

Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_4

II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie --wie vorliegend-- lediglich "vorsichtshalber" Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302; vom 24. Oktober 2007 III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 18. Januar 2008 III S 44/07 (PKH), n.v.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_5

Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-11-14/vi-b-83-13#rd_6

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.