Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2012

BFH Beschluss vom 30.08.2012 – X B 214/11

10. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bindend. Daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den Gewerbesteuermessbetrag haben.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_1

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war zwischen den Beteiligten --soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung-- u.a. streitig, ob Verluste, die in den Jahren 1988 bis 1993 in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Pferderennstall angefallen waren, in dem für ein Finanzdienstleistungsunternehmen des Klägers ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_2

Zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung dieser Verluste in den für die Verlustentstehungsjahre ergangenen Bescheiden über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 30. August 2012 im Parallelverfahren X B 213/11.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_3

Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Ergebnisse aus dem Rennstall seien für die Jahre 1988 bis 1994 durch ein zur gesonderten Feststellung des Gewinns ergangenes Urteil (Urteil II) wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht rechtskräftig als nicht einkommensteuerbar qualifiziert worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_4

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verfahrensmängeln.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet, hält die Beschwerde aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_6

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_7

1. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt. Da die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung weitestgehend identisch mit der Beschwerdebegründung des Parallelverfahrens X B 213/11 ist, verweist der Senat zur Begründung dieser Entscheidung auf seinen Beschluss vom 30. August 2012 im Verfahren X B 213/11.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_8

2. Einer besonderen Erörterung bedarf es nur insoweit, als der Kläger die Auffassung vertritt, die Aufwendungen für den Rennstall seien auch gewerbesteuerrechtlich zwingend nach Maßgabe der Bindungswirkung des zur gesonderten Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 und 1996 ergangenen Urteils I zu beurteilen (Bl. 5 der Beschwerdebegründung).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_9

Dies ist indes unzutreffend. Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.C.1.c) sind für die Gewerbesteuer bindend, wie der Kläger im Übrigen auf Bl. 11 seiner Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausführt, ohne aus dieser Erkenntnis aber Folgerungen für seine Argumentation zu ziehen. Sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechtskraftwirkung früherer, zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen stellen sich in Bezug auf die Gewerbesteuer daher schon wegen der fehlenden Bindungswirkung nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-30/x-b-214-11#rd_10

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.