Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2012

BFH Beschluss vom 03.02.2012 – IX B 106/11

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-02-03/ix-b-106-11#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-02-03/ix-b-106-11#rd_2

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-02-03/ix-b-106-11#rd_3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.