Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 05.10.2010 – X S 27/10

10. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss nicht gesondert begründet werden; es reicht aus, wenn der Antragsteller auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verweist .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_1

I. Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2001 wandte und die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 sowie des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2001 beantragte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 72/10 anhängig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_2

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 4. August 2010 erneut die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen (AdV) für 2000 und 2001. Die AdV-Anträge wurden vom FA am 12. August 2010 abgelehnt; die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 13. August 2010 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 als unbegründet zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_3

Der Antragsteller beantragt gemäß § 69 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_4

Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 9. September 2010 im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_5

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_6

1. Der Antrag ist zulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_7

a) Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_8

b) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er nicht gesondert begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es, dass der Antragsteller auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwiesen hat (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510, m.w.N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_9

2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_10

3. Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom 05.10.2010 X B 72/10 verwiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-10-05/x-s-27-10#rd_11

4. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).