Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 23.04.2010 – VIII B 48/08

8. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist kein Abschluss eines neuen Vertrages (Bestätigung der Rechtsprechung) . 2. NV: Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_2

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_3

Hiervon abgesehen besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar vertretenen Auffassung, dass die Vertragslaufzeit bis zum Wechsel des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheids sein dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob der zivilrechtliche Austausch des Versicherungsnehmers im Streitfall auch steuerlich überhaupt als Übergang zwischen verschiedenen Rechtssubjekten anzusehen wäre. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Zum anderen ist geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18, m.w.N.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_4

2. Die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_5

Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06 (BFHE 218, 308, BFHE II 2008, 49) ist nicht ersichtlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_6

Mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, wendet sich der Kläger gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG). Damit wird kein Zulassungsgrund dargetan.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_7

3. Genauso wenig ergibt sich ein Zulassungsgrund aus der Behauptung des Klägers, dass (ihm) die Gründe des angefochtenen Urteils unverständlich seien. Es ist nicht so, dass dem angefochtenen Urteil wegen unverständlicher und verworrener Ausführungen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe fehlen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-04-23/viii-b-48-08#rd_8

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der aus seiner Sicht fehlerhaften Erstreckung des angefochtenen Feststellungsbescheides auf sämtliche Erträge aus der gesamten Versicherungslaufzeit kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern wiederum nur die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).