Rechtsprechung / ArbG Solingen / 2012

ArbG Solingen Urteil vom 03.02.2012 – 3 Ca 1016/11

ECLI:DE:ARBGSG:2012:0203.3CA1016.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: € 7.200,00.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_2

Die am 3..03.1952 geborene Klägerin wurde 1973 in Portugal angeworben und war sodann aufgrund des Arbeitsvertrages vom 03.05.1973 (Kopie Blatt 8 ff. der Akten) ununterbrochen als Konfektioniererin für die Beklagte, die Verbandsstoffe vertreibt, tätig. Sie verdiente zuletzt monatlich 2.400,00 Euro brutto.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_3

Einen Betriebsrat gibt es in dem Betrieb der Beklagten nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_4

Die Beklagte hat entsprechend einem Gesellschafterbeschluss vom 13.06.2011 (Kopie der Niederschrift Blatt 44 der Akten) den Produktionsbetrieb in X. zum 31.01.2012 stillgelegt. Die Produktionsmaschinen werden in die seit 15 Jahren existierenden Produktionsstätte in Jaromer (Tschechische Republik) verbracht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_5

Bis zum 30.06.2012 wird in den Abteilungen Großversand, Warenannahme, Kleinversand, Lager und Qualitätssicherung noch gearbeitet. Die dort beschäftigten Angestellten C. und T. werden zum 30.06.2012 wegen Eintritt in die Altersrente ausscheiden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_6

Unberührt von der Maßnahme bleibt der kaufmännische Bürobereich (Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Einkauf, Verkauf).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_7

Im Hinblick auf die Stilllegung des Produktionsbetriebes hat die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.01.2012 gekündigt. Unter dem 3..06.2011 erfolgte die Anzeige gemäß § 17 KSchG (Kopien Blatt 52 ff. der Akten). Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 14.07.2011 (Kopie Blatt 57 der Akten) ist die Anzeige am 3..06.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_8

Die Kündigung der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 28.06.2011 (Kopie Blatt 12 der Akten) zum 31.01.2012.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_9

Gegen die Kündigung wehrt sich die Klägerin ihrer am 18.07.2011 eingereichten Kündigungsschutzklage.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_10

Die Klägerin, die die Stilllegung nicht bestreitet und auch einräumt, dass das Stilllegungskonzept der Beklagten für eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG keinen Raum lässt, hält das Verhalten der Beklagten in hohem Maße für unsozial. Sie verweist darauf, dass sie knapp 40 Jahre für die Beklagte gearbeitet habe. Es gehe nicht an, dass sie jetzt ohne jede Entschädigung den Betrieb der Beklagten verlassen müsse. Schließlich werde nur die Produktion stillgelegt, ein Verkauf von Verbandsstoffen würde auch zukünftig mit Gewinn-erwartungsabsicht erfolgen. Dann sei es aber auch nur gerecht, die Klägerin an den zu erwartenden Gewinnen teilnehmen zu lassen und ihr eine Entschädigung zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2011, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_15

Die Beklagte hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Angesichts der finanziellen Situation der Beklagten sei auch die Zahlung einer Abfindung nicht möglich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_18

Die Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten unter Beachtung der Anzeigenpflicht gemäß § 17 KSchG erklärte ordentliche Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des KSchG und hat demgemäß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.01.2012 aufgelöst.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_19

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 vor, so hat der Arbeitgeber weiterhin die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen(§ 1 Abs. 3 KSchG).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_20

Im Hinblick auf die Stilllegung des Produktionsbetriebes besteht für die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Klägerin weiter zu beschäftigten. Die Stilllegung eines Betriebes oder wie im Falle der Beklagten eines Betriebsteils ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu Recht fertigen, da durch die Stilllegung entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_21

Da die Klägerin selber einräumt, dass angesichts der Kündigung aller im Produktionsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer für eine soziale Auswahl kein Raum ist, verstößt die Kündigung der Beklagten auch nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_22

Das Kündigungsschutzgesetz kennt für den Fall, dass eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist, keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung. Demgemäß gibt es für das Begehren der Klägerin, ihr im Falle einer wirksamen Kündigung doch jedenfalls eine Abfindung zuzuerkennen, keine Rechtsgrundlage.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_23

Demgemäß war die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_24

Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_26

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_33

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_34

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_36

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_37

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_38

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-solingen/2012-02-03/3-ca-1016-11#rd_39

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.