Rechtsprechung / ArbG Münster / 2017

ArbG Münster Urteil vom 19.05.2017 – 4 Ca 63/17

ECLI:DE:ARBGMS:2017:0519.4CA63.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 836,00 € festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_2

Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung/Jahressonderzuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_3

Der 1968 geborene Kläger ist ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2009 seit dem 01.07.2009 bei der Beklagten als Lackierhelfer beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_4

Die Urlaubszeiten und krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Jahre 2016 stellen sich wie folgt da.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_5

Januar 2016 bis Dezember 2016

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_6

Januar 2016                    4 Tage

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_7

Februar 2016                   0 Tage

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_8

März 2016                       3 Tage

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_9

April 2016                        0 Tage

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_10

Mai 2016                         11Tage

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_11

Juni 2016                          3 Tage

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_12

Juli 2016                          15 Tage

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_13

August 2016                    15 Tage

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_14

September 2016              22 Tage

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_15

Oktober 2016                     20 Tage

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_16

November 2016                 21 Tage

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_17

Dezember 2016                 21 Tage

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_18

Gesamt                           135 Tage

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_19

Die tatsächlichen Arbeitstage bezogen auf die einzelnen Monate stellen sich wie folgt da.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_20

Januar 2016 bis Dezember 2016

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_21

Januar 2016                       16 Arbeitstage

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_22

Februar 2016                     21 Arbeitstage

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_23

März 2016                          18 Arbeitstage

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_24

April 2016                           21 Arbeitstage

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_25

Mai 2016                               6 Arbeitstage

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_26

Juni 2016                            19 Arbeitstage

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_27

Juli 2016                               6 Arbeitstage

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_28

August 2016                         0 Arbeitstage

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_29

September 2016                   0 Arbeitstage

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_30

Oktober 2016                        0 Arbeitstage

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_31

November 2016                    0 Arbeitstage

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_32

Dezember 2016                    0 Arbeitstage

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_33

Gesamt                             107 Arbeitstage

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_34

Unter Berücksichtigung von Feiertagen, Samstagen und Sonntagen betrug die Anzahl der möglichen Arbeitstage im Nordrhein-Westfalen 252 Tage.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_35

Januar 2016 bis Dezember 2016

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_36

Januar 2016                   20 Arbeitstage

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_37

Februar 2016                  21 Arbeitstage

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_38

März 2016                      21 Arbeitstage

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_39

April 2016                      21 Arbeitstage

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_40

Mai 2016                        19 Arbeitstage

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_41

Juni 2016                        22 Arbeitstage

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_42

Juli 2016                        21 Arbeitstage

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_43

August 2016                  23 Arbeitstage

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_44

September 2016             22 Arbeitstage

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_45

Oktober 2016                20 Arbeitstage

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_46

November 2016            21 Arbeitstage

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_47

Dezember 2016             21 Arbeitstage

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_48

Gesamt                      252 Arbeitstage

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_49

In dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 09.09.2007 (Bl. 9 f. d. GA) heißt es auszugsweise:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_51

Leistungsvoraussetzungen

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_52

Den Anspruch auf die volle Sondervergütung erwirbt der Beschäftigte, der am 01. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens vierundzwanzig Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat.“

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_53

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die entsprechende Zahlung einer Jahressondervergütung nach dem genannten Tarifvertrag. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei tarifgebunden (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 138 f. d. GA). Der Kläger ist der Ansicht, § 3 des genannten Tarifvertrages sage nichts darüber aus, ob auch tatsächlich 6 Monate vollständig gearbeitet worden sein müsse. Soweit die Tarifvorschrift als Voraussetzung eine tatsächliche Arbeitsleistung von 6 Monaten im Kalenderjahr fordere, bleibe offen, ob in dem Referenzzeitraum 6 Monate lang gearbeitet worden sein müsse oder ob der Beschäftigte im Kalenderjahr mindestens in 6 Monaten tatsächlich gearbeitet haben müsse. Der Kläger ist der Ansicht, es reiche aus, dass in 6 Monaten tatsächlich gearbeitet wurde.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_54

Weiter begehrt der Kläger eine Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_55

Der Kläger beantragt zuletzt,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_56

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 796,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 nebst weiteren 40,00 € netto zu zahlen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_57

Die Beklagte beantragt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_59

Die Beklagte ist der Ansicht, der Tarifvertrag erfordere, dass der Kläger im Kalenderjahr mindestens 6 Monate lang tatsächlich gearbeitet habe. Der Kläger habe aber im Jahre 2016 nicht mindestens an 126 Tagen (50 % von 252 Tagen) tatsächlich gearbeitet.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_60

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht tarifgebunden (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 89 f. d.GA).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_61

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_62

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_64

Die zulässige Klage ist unbegründet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_65

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 4 Abs. 1 a des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk nicht zu.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_66

Es kann dahinstehen, ob der Kläger und die Beklagte überhaupt tarifgebunden sind.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_67

Jedenfalls nämlich sind die Voraussetzungen des tarifvertraglichen Anspruchs nicht gegeben. Die Leistungsvoraussetzungen des § 3 des genannten Tarifvertrages sind nicht erfüllt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_68

Danach setzt der Anspruch auf die volle Sondervergütung voraus, dass der Beschäftigte am 01. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet hatte.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_69

Der Kläger befand sich am 01.12.2016 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und war zuvor über 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt. Allerdings ist die letzte Voraussetzung, nämlich dass der Kläger im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet hat, nicht erfüllt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_70

Die Frage des Bezugszeitraums in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung- Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 in der Fassung vom 09.09.2007, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von 6 Monaten erbracht worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag, der 01. Dezember des Kalenderjahres, zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von 6 Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtages zu erbringen ist (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_71

Das Erfordernis einer mindestens 6-monatigen tatsächlichen Arbeitsleistung ist nicht dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums jedenfalls in 6 Monaten Arbeitsleistung erbracht haben muss, minimal somit eine Arbeitsleistung von 6 Tagen im Bezugszeitraum ausreichend wäre (abweichend LAG Hamm v. 29.09.2011, 8 Sa 665/11). Der Tarifwortlaut verlangt vielmehr, dass im Kalenderjahr mindestens 6 Monate lang gearbeitet worden sein muss (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_72

Zwar weist die 8. Kammer des LAG Hamm in ihrer Entscheidung vom 29.09.2011 (a. a. O.) darauf hin, dass der Tarifvertrag nicht erkennen lasse, dass es auf eine Berechnung nach konkretem Zeitraum oder aber nach Durchschnittwerten ankommen solle. Ebenso wenig treffe der Tarifvertrag eine zweifelsfreie Aussage zur Berücksichtigung von feiertags- oder witterungsbedingten Ausfallzeiten. Immerhin könne ein witterungsbedingter Arbeitsausfall die gesamten ersten 4 Monate des Kalenderjahres umfassen. Zudem gebe es Konstellationen, bei denen der Arbeitnehmer eine 6-monatige Arbeitsleistung bis zum Stichtag gar nicht erreichen könne. Es spreche viel dafür, dass bei einem Abstellen auf einen 6 Monatszeitraum gewährleistet werden solle, dass die tarifliche Leistung nicht zu beanspruchen sei, wenn der Arbeitnehmer schon über einen längeren Zeitraum bzw. im laufenden Jahr nicht einmal in einem 6 Monatszeitraum gearbeitet habe. Das Erfordernis einer mindestens 6-monatigen tatsächlichen Arbeitsleistung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums jedenfalls in 6 Monaten Arbeitsleistung erbracht haben müsse.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_73

Dem gegenüber vertritt das LAG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2007 (6 Sa 243/07) die Auffassung, dass für die Auslegung, es seien auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet habe, sondern Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung bezogen habe, Anhaltspunkte nicht erkennbar seien. Der tarifliche Wortlaut „tatsächlich gearbeitet“ spreche klar gegen eine solche Interpretation. Mit der Hinzufügung des Adjektivs „tatsächlich“ hätten die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass eine Arbeitsleistung auch erbracht worden sein müsse.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_74

Das Gericht schließt sich der Auffassung des LAG Nürnberg (a. a. O.) und der 15. Kammer des LAG Hamm (a. a. O.) an.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_75

Die entsprechende tarifvertragliche Regelung ist als normativer Teil eines Tarifvertrages entsprechend den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG v. 22.4.2010, NZA 2011, 1293).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_76

Nach dem Wortlaut muss der Beschäftigte im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet haben. Dies spricht dagegen, dass innerhalb von 6 Monaten eines Kalenderjahres überhaupt irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Vielmehr besagt der Wortlaut, dass in dem Referenzzeitraum mindestens 6 Monate lang tatsächlich gearbeitet worden sein muss. Zwar lässt der Tarifvertrag offen, welche genaue Anzahl von Arbeitstagen zu erbringen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürfte insoweit jedoch auf die individualvertraglich verbindliche Anzahl von Arbeitstagen abzustellen sein, so dass auch Fälle von Teilzeitarbeitnehmern sachgerecht gelöst werden könnten. Nach Ansicht des Gerichts steht der Wortlaut einer Ausführung entgegen, dass es ausreiche, dass in 6 Monaten insgesamt 6 Arbeitstage erbracht worden seien. Der Tarifvertrag fordert eben nicht, dass der Beschäftigte im Kalenderjahr mindestens in 6 Monaten tatsächlich gearbeitet haben muss mit der Folge, dass es auf das monatliche Arbeitsvolumen nicht ankomme (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_77

Für die vom Gericht favorisierte Auslegung spricht auch die Systematik der tarifvertraglichen Regelung. Der Tarifvertrag unterscheidet zwischen einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, einer Beschäftigung in den letzten 24 Monaten und einer tatsächlichen Arbeit von mindestens 6 Monaten. Es muss also einen Unterschied geben zwischen „tatsächlich gearbeitet“ und „im Betrieb beschäftigt“. Würde es ausreichen, dass lediglich in den letzten 6 Monaten überhaupt jeweils gearbeitet wurde, so würde eine tatsächliche Arbeit von 6 Arbeitstagen in 6 Monaten ausreichen. Insoweit bestünde dann kein relevanter Unterschied mehr zu der Voraussetzung „in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht“ und „im Betrieb beschäftigt“.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_78

Auch der objektiv erkennbare Sinn der Regelung spricht für die genannte Auslegung. Es soll die Sondervergütung nur gezahlt werden müssen, wenn dem Arbeitgeber durch die tatsächlich Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für mindestens 6 Monate auch ein gewisser wirtschaftlicher Gegenwert zugeflossen ist. Dieser Sinn liegt nach Ansicht des Gerichts der Regelung zugrunde. Die früher von der 8. Kammer des LAG Hamm (a.a.O.) favorisierte Auslegung widerspricht diesem Sinn und Zweck der Regelung. Der wirtschaftliche Wert von 6 tatsächlich geleisteten Arbeitstagen in 6 Monaten ist im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert von 6 Monaten tatsächlicher Arbeitsleistung zu vernachlässigen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_79

Da der Hauptanspruch nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_81

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenster/2017-05-19/4-ca-63-17#rd_83

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.