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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25

10. Kammer

ECLI:DE:ARBGK:2026:0716.10CA8176.25.00

Tatbestand§

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin war seit dem 01.12.2020 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 23.10.2020 (Anl. K1, Bl. 8-11 d.A.) bei dem Beklagten als Medizinische Fachangestellte eingestellt.

§ 10 des Arbeitsvertrags regelt Folgendes:

„Das Gehalt beträgt monatlich brutto € 3.300,- und wird am 25. des laufenden Kalendermonats ausbezahlt.“

§ 14 des Arbeitsvertrags regelt auszugsweise Folgendes:

„(1) Soweit in diesem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der ‚Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten‘ mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind.

[…]

(4) Sonstige Vereinbarungen: 13. Gehalt in Höhe von 3.300,- € aufgeteilt auf 12 Monate.“

Des Weiteren gewährte der Beklagte der Klägerin vermögenswirksame Leistungen iHv. 40,00 Euro pro Monat auf ein für die Klägerin eingerichtetes Konto bei der V R eG für die B S.

Mit Schreiben vom 27.08.2025 (Anl. K4, Bl. 14 d.A.), dem Beklagten am 29.08.2025 zugegangen, erklärte die Klägerin diesem die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2025.

Am 01.09. und 02.09.2025 arbeitete die Klägerin. Vom 03.09.2025 bis zum 30.09.2025 war sie aufgrund von Anpassungsstörungen krankgeschrieben. Die Krankschreibung erfolgte durch ihren künftigen neuen Arbeitgeber.

Am 23.09.2025 erfolgte auf Veranlassung des Beklagten eine Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst N. In dem Gutachten (Anl. K9, Bl. 21 f. d.A.) heißt es auszugsweise:

„Wesentliche Gründe für das Ergebnis

Anhand der vorliegenden Unterlagen und erhobenen Befunde vom 23.09.2025 ergeben sich deutliche psychomentale Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung. Es liegen krankheitsunterstützende negative berufliche Kontextfaktoren am aktuellen Arbeitsplatz vor. Aus sozialmedizinischer Sicht stehen die vorliegenden psychomentalen Beeinträchtigungen nachvollziehbar einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit als MFA am aktuellen Arbeitsplatz entgegen. Eine Kündigung ist zum 30.09.2025 erfolgt. Der Beginn einer Tätigkeit als MFA in einer neuen Praxis ist ab 01.10.2025 geplant.

Ergebnis der Begutachtung/ Sozialmedizinische Beurteilung

Aus sozialmedizinischer Sicht besteht anhand der vorliegenden Unterlagen und erhobenen Befunde kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.“

Mit Schreiben vom 07.10.2025 machte die Klägerin Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO gegenüber dem Beklagten geltend.

Am 30.10.2025 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag iHv. 187,46 Euro netto aus. Eine Abrechnung erstellte er nicht.

Mit E-Mail vom 12.06.2026 (Anl. K19, Bl. 188-192 d.A.) übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein Anschreiben des Steuerberaters des Beklagten nebst Anhang „Auskunft nach Artikel 15 DSGVO“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei vom 03.09.2025 bis zum 30.09.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie ist der Ansicht, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. abgeschlossene Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 21.11.2024, gültig ab dem 01.01.2025 (im Folgenden: GTV; Anl. K13, Bl. 62-68 d.A.), Anwendung gefunden habe. Dies folge aus § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, hilfsweise aus Treu und Glauben. Der Beklagte habe der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber angegeben, dass er sie, die Klägerin, als Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (im Folgenden: VERAH) und Nichtärztliche Praxisassistentin (im Folgenden: NäPa) beschäftige und nicht unterhalb der tariflichen Eingruppierung vergüte. Entsprechend habe er von der Klägerin ausgeführte Hausbesuche abgerechnet und dafür einen Strukturzuschlag iHv. 1.500,00 Euro bis 2.500,00 Euro pro Quartal erhalten. Da sie als VERAH und NäPa für den Beklagten tätig gewesen sei, sei sie nach § 3 GTV in die Tätigkeitsgruppe 4/Stufe 7 einzugruppieren und zu vergüten gewesen; die Lohndifferenz für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 hat sie im Laufe des Rechtsstreits mit 10.882,02 Euro beziffert. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis habe sie 16 Urlaubstage nicht in natura genommen gehabt; diese seien abzugelten. Die erteilte Datenauskunft hält die Klägerin in mehrfacher Hinsicht für unvollständig.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen,

ihr eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den beim Beklagten über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung derselben in Kopie zu erteilen, einschließlich einer Kopie der Personalakte;

ihr Auskunft darüber zu erteilen,

ob und gegebenenfalls seit welchem Zeitpunkt er sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung N als „NäPa“ und „VERAH“ bzw. mit der Qualifikation einer Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis gemeldet hat;

für welche Zeiträume im Zeitfenster vom 01.12.2020 bis zum 30.09.2025 er ihre Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung unter Nutzung der NäPa / VERAH-Qualifikation abgerechnet hat;

welche Vergütungs- bzw. Einstufungsgruppe nach dem einschlägigen Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen er der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber für ihre Tätigkeit in dem vorgenannten Zeitraum zugrunde gelegt hat;

nach erteilter Auskunft den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziff. 1 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

nach erteilter Auskunft und deren Versicherung an Eides statt

festzustellen, dass die Klägerin als VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) und NäPa (Nichtärztliche Praxisassistentin) beim Beklagten in der Zeit ab dem 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 mit 28 Berufsjahren in Tätigkeitsgruppe 4 einzugruppieren war;

hilfsweise zu Ziff. 3a an sie für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 die noch zu berechnende Brutto-Lohndifferenz zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem Gehalt nach korrigierter Einstufung in eine höhere Tätigkeitsgruppe zu zahlen, zzgl. Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten nach Fälligkeit des jeweiligen Monatslohns;

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.575,00 Euro brutto minus 187,46 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie als vermögenswirksame Leistungen für den Monat August 2025 einen Betrag iHv. 40,00 Euro brutto als vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen und hierüber eine Lohnabrechnung zu erteilen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zugunsten der Klägerin auf das Sparkonto und dem Betreff „Vertrags-Nr. “ zu erbringen sind;

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Urlaubsabgeltung für 16 nicht genommene Urlaubstage zu zahlen, deren Höhe sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025;

den Beklagten zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt;

den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der seit ihrem Antragsschreiben vom 07.10.2025 bislang nicht erteilten Datenauskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein angemessenes und der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag iHv. 500,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte;

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Stufenklage

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.575,00 Euro brutto minus 187,46 Euro nebst Zinsen in iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie als vermögenswirksame Leistungen für den Monat August 2025 einen Betrag iHv. 40,00 Euro brutto als vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen und hierüber eine Lohnabrechnung zu erteilen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Urlaubsabgeltung für 16 nicht genommene Urlaubstage zu zahlen, deren Höhe sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025;

den Beklagten zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt;

den Beklagten zu verurteilen, ihr eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 iVm. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei ihm über sie vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen;

festzustellen, dass die Klägerin als VERAH (Versorgungsassistent/in in der Hausarztpraxis) und NäPa (Nichtärztliche Praxisassistent/in) beim Beklagten in der Zeit ab dem 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 mit 28 Berufsjahren in Tätigkeitsgruppe 4 einzugruppieren war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im September 2025. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, da diese - unstreitig - von dem neuen Arbeitgeber der Klägerin ausgestellt worden seien. Außerdem habe die Klägerin am 02.09.2025 ein Kranksein bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Die Klägerin sei als Medizinische Fachangestellte tätig gewesen, nicht als VERAH oder NäPa. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag. Den auf Datenauskunft gerichteten Antrag hält der Beklagte u.a. wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig.

Mit Beschluss vom 18.03.2026 (Bl. 43 f. d.A.) hat das Gericht bezüglich der ursprünglichen Klageanträge (jetzt: Klageanträge zu 4.a) bis f)) folgenden Hinweis erteilt:

„Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an sich selbst haben dürfte, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Fünftes VermBG […]. Diese sind vom Arbeitgeber regelmäßig auf das Konto des Arbeitnehmers bei dem Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. Es wird weiter Darauf hingewiesen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vor dem Hintergrund von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beziffern sein und der Höhe nach zu begründen sein dürfte […]. Im Hinblick auf den Eingruppierungs-Feststellungsantrag […] wird darauf hingewiesen, dass aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorrang der Leistungsklage bestehen dürfte; im Hinblick auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis besteht regelmäßig kein Feststellungsinteresse; des Weiteren ist darzulegen; […]“

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

A. Die Stufenklage (Klageanträge zu 1. bis 3.) hat insgesamt keinen Erfolg.

I. Bei der Stufenklage handelt es sich um einen besonders geregelten Fall der objektiven Klagehäufung. Der Zahlungsanspruch wird zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen muss jedoch grundsätzlich gesondert und nacheinander verhandelt und entschieden werden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu befinden ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (st. Rspr, z.B. BAG 08.09.2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 41 mwN; Musielak/Voit/Foerste ZPO 23. Aufl. § 254 Rn. 5 mwN).

II. Danach war die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen. Im Einzelnen:

1. Soweit die Klägerin mit der Stufenklage Auskunft zur Feststellung ihrer korrekten Eingruppierung begehrt (Klageantrag zu 3. a)), ist sie unzulässig.

a) Einerseits setzt die Stufenklage voraus, dass das Unvermögen, eine bestimmte Leistung zu fordern, auf Unkenntnis gerade des Anspruchsumfangs beruht und die Auskunftsklage dessen Ermittlung wenigstens teilweise fördern könnte und soll. Diese darf also nicht (auch) der Feststellung dienen, ob eine Leistungspflicht als solche besteht (Musielak/Voit/Foerste ZPO 23. Aufl. § 254 Rn. 3 mwN). Die Klägerin will durch die begehrte Auskunft aber gerade in Erfahrung bringen, ob sich eine Vergütung nach Maßgabe des GTV dem Grunde nach ableiten lässt. Die für die Höhe des Anspruchs maßgeblichen Kriterien kennt die Klägerin. Sie ergeben sich aus dem GTV.

b) Andererseits ist die Stufenklage auf Leistungsklagen, nicht auf Feststellungsklagen zugeschnitten. Eine Feststellungsklage in Form der Stufenklage kommt nur ausnahmsweise in Betracht; denn wenn das Bestimmtheitserfordernis einer Leistungsklage durch Auskunft des Beklagten erfüllt werden kann, fehlt der Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse (MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 254 Rn. 11 mwN). So liegt es hier. Das Arbeitsverhältnis ist beendet; es geht allein um in der Vergangenheit liegende Vergütungsdifferenzen. Daher ist der Vorrang der Leistungsklage vor der Eingruppierungsfeststellungsklage zu beachten (sh. LAG Köln 20.09.2010 - 5 Sa 772/10 - Rn. 54 mwN, zitiert nach juris). Auf diesen Aspekt hat die Kammer die Klägerin mit Beschluss vom 18.03.2026 ausdrücklich hingewiesen.

2. Mit Blick auf den hilfsweise zu 3.a) gestellten Zahlungsantrag gilt zunächst das hier unter A II 1 a Ausgeführte. Darüber hinaus besteht aber auch materiell-rechtlich kein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach Maßgabe des GTV.

a) Die Vergütung der Klägerin haben die Parteien individualvertraglich in den §§ 10, 14 Abs. 4 des Arbeitsvertrags geregelt. Sie beläuft sich danach auf 3.300,00 Euro brutto zzgl. gezwölfteltem 13. Gehalt iHv. 275,00 Euro brutto monatlich, mithin insgesamt auf 3.575,00 Euro brutto.

b) Ein Anspruch auf tarifliche Vergütung folgt nicht aus der Bezugnahmeklausel in § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Denn die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind, gelten danach nur, soweit in diesem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind. Es handelt sich bei § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrags also um eine nur partielle Bezugnahmeklausel. Individualvertragliche Regelungen haben Vorrang. Die Vergütung haben die Parteien individualvertraglich geregelt, so dass ein Rückgriff auf den GTV insoweit ausscheidet.

c) Ein Anspruch auf tarifliche Vergütung folgt auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Beklagte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung angegeben haben soll, dass er die Klägerin als VERAH und NäPa beschäftige und nicht unterhalb der tariflichen Eingruppierung vergüte.

aa) Die Beschäftigung als VERAH und NäPa ist zunächst nicht per se nach dem GTV zu vergüten, denn die Parteien sind weder nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden noch ist der GTV allgemeinverbindlich nach § 5 TVG.

bb) Dass der Beklagte der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt haben soll, er vergüte die Klägerin nach Tarif, ist zum einen eine Behauptung, die ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt, und damit unbeachtlich ist. Zum anderen würde - einmal unterstellt, der Beklagte hätte dies der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber erklärt - daraus kein entsprechender Zahlungsanspruch der Klägerin resultieren. Sollte der Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin einen Strukturzuschlag erhalten haben, der unter der Bedingung einer tariflichen Vergütung der Klägerin gestanden hätte - diesen Zusammenhang konnte die Klägerin schon nicht nachvollziehbar darlegen -, so mag dies ggf. berufs- und strafrechtliche Folgen für den Beklagten haben. Ein Anspruch auf tarifgemäße Vergütung nach § 242 BGB lässt sich daraus aber nicht ableiten.

3. Mit Blick auf die Klageanträge zu 3.c), d) und g) ist die Stufenklage unzulässig, da insoweit auf der dritten Stufe keine unbezifferten, sondern bezifferte Leistungsanträge geltend gemacht werden sollen. Eine Auslegung dahingehend, dass die Anträge auch losgelöst von der Stufenklage geltend gemacht werden sollten, war der Kammer nicht möglich, da der Klägerinnenvertreter die Anträge trotz der diesbezüglich geäußerten Bedenken der Kammer ausdrücklich auf der dritten Stufe der Stufenklage verortet wissen wollte.

4. Auch mit Blick auf die Klageanträge zu 3.e) und f) ist die Stufenklage unzulässig. Für die Bestimmung der Höhe der Urlaubsabgeltung sowie die Zeugniserteilung(?) sind die begehrten Auskünfte ersichtlich unbehelflich.

B. Der aufgrund Unzulässigkeit der Stufenklage zur Entscheidung anfallende Klageantrag zu 4. hat teilweise Erfolg.

I. Der zulässige Klageantrag zu 4.a) ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit für den Zeitraum vom 01.09.2025 und 02.09.2025 sowie auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 03.09.2025 bis zum 30.09.2025 nebst Zinsen in der beantragten Höhe.

1. Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 01.09.2025 und 02.09.2025 folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. Er steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 03.09.2025 bis zum 30.09.2025 beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er nach dieser Regelung Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

b) Die Klägerin war im benannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Vortrag des Arbeitgebers in ihrem Beweiswert erschüttert worden wären, so stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die diesbezügliche Feststellung des Medizinischen Dienstes vom 23.09.2025. Diese Feststellung dient gerade dazu, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu klären (LAG Baden-Württemberg 06.07.2016 - 9 Sa 20/16 - Rn. 28, zitiert nach juris). Einwände gegen die Begutachtung hat der Beklagte nicht erhoben.

3. Der Höhe nach ist der Klägerin somit das vollständige Monatsgehalt von 3.575,00 Euro abzüglich bereits geleisteter 187,46 Euro netto zu zahlen.

4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 10 des Arbeitsvertrags.

C. Der zulässige Klageantrag zu 4.b) ist unbegründet. Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen iHv. 40,00 Euro aufgrund einer zuletzt unstreitigen betrieblichen Übung zu; sie kann diese Zahlung aber nicht an sich selbst verlangen, sondern der Beklagte muss die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar auf das ihm mitgeteilte Konto bei dem Unternehmen oder Institut überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Fünftes VermBG). Auch darauf hat die Kammer die Klägerin mit Beschluss vom 18.03.2026 ausdrücklich hingewiesen. Folglich besteht auch kein Abrechnungsanspruch.

D. Der Klageantrag zu 4.c) ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

I. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 21.11.2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8 mwN).

II. Danach ist der Antrag unzulässig. Ein Tenor auf Zahlung einer „Urlaubsabgeltung für 16 nicht genommene Urlaubstage […], deren Höhe sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst“, ist nicht vollstreckbar. Der Antrag wäre der Höhe nach zu beziffern gewesen. Auch darauf hat die Kammer die Klägerin mit Beschluss vom 18.03.2026 ausdrücklich hingewiesen.

III. Gleichwohl erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass der Klägerin materiellrechtlich eine Urlaubsabgeltung für 16 Tage iHv. (3.575,00 Euro x 3 Monate / 65 Arbeitstage x 16 =) 2.640,00 Euro brutto zustehen dürfte. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs im Verfahren nichts Substantiiertes vorgetragen. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dürften nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zumindest ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 19.12.2026, geschuldet sein.

E. Der Klageantrag zu 4.d) ist im Wesentlichen zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist insoweit unzulässig, als die Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis begehrt, „welches sich auch auf die Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt“. Für die verwendete Floskel besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Begriff des qualifizierten Zeugnisses ist in § 109 Abs. 1 GewO legal definiert (vgl. Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 4. Aufl. A II Zeugnis Rn. 6).

II. Der ansonsten zulässige Klageantrag ist begründet. Der Anspruch auf Erteilung des qualifizierten Zeugnisses folgt aus § 109 Abs. 1 GewO.

F. Der Klageantrag zu 4.e) ist - worauf die Beklagtenseite zu Recht hingewiesen hat - mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Beklagte hat der Klägerin durch Übersendung des Anschreibens seines Steuerberaters nebst Anhang „Auskunft nach Artikel 15 DSGVO“ unstreitig bereits Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 DSGVO jedenfalls teilweise erfüllt. Die Klägerin verlangt weitere Ergänzung dieser Auskunft. Der Antrag hierzu ist nicht hinreichend konkret gefasst, soweit die Klägerin „vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 iVm. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei ihm über sie vorhandenen personenbezogenen Daten“ verlangt. Vor dem Hintergrund der erteilten Auskunft war es der Klägerin möglich und auch zumutbar, den Antrag dahingehend zu konkretisieren, welche weiteren personenbezogenen Daten über die bereits erteilte Auskunft hinaus von ihr begehrt werden. Ansonsten würden Unklarheiten ins Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl eine Klärung im Erkenntnisverfahren unschwer möglich wäre. Ist bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden, erfordert der Rechtsschutzgedanke nicht, dass eine generalisierende Formulierung für zulässig erachtet wird. In diesen Fällen ist dem Anspruchsteller eine Konkretisierung ohne weiteres möglich, indem angegeben wird, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird (ArbG Nürnberg - 10 Ca 2628/24 - Rn. 26 mwN).

G. Der Klageantrag zu 4.f) ist unzulässig. Es wird auf die Ausführungen unter A II 1 b der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

H. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen nach Maßgabe des sogleich darzustellenden Streitwerts wie aus dem Tenor ersichtlich zu teilen.

I. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beläuft sich auf insgesamt 39.872,72 Euro. Soweit im Tenor mit 41.427,32 Euro ein etwas höherer Betrag angegeben ist, beruht dies auf einem der Kammer in der Schlussberatung unterlaufenen Rechenfehler. Die Stufenklage wurde mit Blick auf die Auskunft bezüglich der Klageanträge zu 3.a) und b) mit 10.882,02 Euro (i.e. die von der Klägerin angenommene Lohndifferenz für den streitgegenständlichen Zeitraum), hinsichtlich der Klageanträge zu 3.c), d) und g) mit ihren Nennwerten, hinsichtlich des Klageantrags zu 3.e) mit 2.640,00 Euro und hinsichtlich des Klageantrags zu 3.f) mit 3.575,00 Euro berücksichtigt. Die Streitwerte der Klageanträge zu 4.a) bis e) entsprechen nochmals den Streitwerten der Klageanträge zu 3.c) bis g). Der Klageantrag zu 4.f) wurde mit 8.705,62 Euro berücksichtigt (10.882,02 Euro abzüglich 20 % Feststellungsabschlag).