Rechtsprechung / ArbG Köln / 2015

ArbG Köln Urteil vom 16.04.2015 – 5 Ca 85/15

ECLI:DE:ARBGK:2015:0416.5CA85.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 5.000,00 Euro.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_2

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu zahlen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_3

Der Kläger war vom …………… bis zum …………… bei der ……………. im Geschäftsbereich Leiterplatten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum …………….. auf die Tochtergesellschaft, die Firma …………….., über. Später firmierte die Tochter um. Es handelt sich hierbei um die Streitverkündete. Der Kläger ist unverändert bei ihr beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_4

Im Zuge des Betriebsübergangs wurde zwischen der Muttergesellschaft - der ………………… - und dem dortigen Betriebsrat ein Interessenausgleich geschlossen. Dieser hatte insbesondere die Versorgungszusagen von 1988 und 1995 bei der …………………………… zum Regelungsgegenstand. Unter anderem vereinbarten die Betriebsparteien hierbei folgendes:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_5

"§ 5 betriebliche Altersversorgung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_6

Die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs behalten ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der ……………….. auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen ...

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_7

Eine festgeschriebene und unverfallbare Anwartschaft durch die ……………….. zum 31.12.1995 verbleibt als spätere Verpflichtung bei der …………………. Der Mitarbeiter hat somit einen Anspruch gegen die ………………………... Eine zusätzliche Sicherung dieser Anwartschaften erfolgt über den …………………..."

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_8

Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der …………………………. das Insolvenzverfahren eröffnet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_9

Der Kläger sowie die Streitverkündete sind der Ansicht, dass nunmehr der Beklagte verpflichtet sei, für die Betriebsrente einzustehen. Dies ergebe sich aus § 7 BetrAVG. Durch den Interessenausgleich sei die Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung bei der ……………………….. verblieben. Nach deren Insolvenz müsse nunmehr der Beklagte zahlen. Hierbei handele es sich um eine zulässige Schuldübernahme.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_10

Der Kläger sowie die Streitverkündete beantragen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_11

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Versorgungsordnungen der …………………. vom 17.10.1988 und vom 20.12.1995 eine Betriebsrente zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_14

Er ist der Ansicht, dass er nicht eintrittspflichtig sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht abdingbar seien. Aus § 4 BetrAVG ließe sich zudem entnehmen, dass die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften voraussetze, dass der Arbeitnehmer beim Übernehmer auch beschäftigt werde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_18

I.              Zulässigkeit

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Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten und Folgen beschränken, sofern hierfür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 -).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_20

Zwar ist vorliegend festzustellen, dass sich der Kläger - geboren am ………………. - noch nicht in einem rentennahen Lebensalter befindet. Allerdings gilt auch für ihn folgendes:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_21

Nur wenn der Kläger weiß, in welcher Höhe und für welche Dauer der Beklagte eine Betriebsrente schuldet, hat er eine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang Versorgungslücken bestehen und für die Entscheidung, ob er diese durch eigene Vorsorge schließen oder mindern will (LAG Köln vom 08.05.2012 - 12 Sa 692/11 -).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_22

Vorliegend war das Feststellungsinteresse daher zu bejahen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_23

II.              Begründetheit

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_24

Die zulässige Klage war jedoch unbegründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_25

Der Beklagte ist aktuell nicht verpflichtet, an den Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu zahlen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_26

Zum einen war festzustellen, dass der Kläger wohl schon nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente beziehen wird. Der diesbezügliche Antrag des Klägers dürfte jedoch auslegungsfähig gewesen sein.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_27

Der Antrag war dennoch als unbegründet abzuweisen, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_28

Nach § 7 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_29

Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Der Kläger ist unverändert beschäftigt bei der ……………………... Diese Firma ist nicht insolvent.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_30

Etwas anderes ergab sich in der Konsequenz auch nicht aus den Regelungen des Interessenausgleichs zwischen der ……………………… und dem dortigen Betriebsrat. Zwar verständigten sich die Betriebsparteien tatsächlich - anders kann der Wortlaut nicht verstanden werden - auf eine Schuldübernahme dergestalt, dass die Muttergesellschaft weiterhin Versorgungsschuldnerin bleiben sollte, obwohl das Arbeitsverhältnis auf die Tochtergesellschaft übergegangen war.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_31

Diese Regelung war jedoch unwirksam:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_32

Es wäre bereits die Frage zu diskutieren gewesen, ob sich die Unwirksamkeit bereits aus dem Umstand ergibt, dass es sich letztlich um einen Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich zu Lasten des Beklagten - gehandelt hätte. Denn allein auf Grund dieser Vereinbarung kam eine Verpflichtung des Beklagten überhaupt erst in Betracht. Der Beklagte war an dieser vertraglichen Regelung jedoch nicht beteiligt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_33

Dies konnte im Ergebnis jedoch offen bleiben, da sich die Unwirksamkeit der Regelung auch bereits aus dem Umstand ergab, dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht dispositiv sind (ErfK/Preis, § 613 a BGB Rdn 82 m.w.N.). Es steht also nicht zur Regelungsbefugnis der Betriebsparteien, diese Rechtsfolgen abzuändern.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_34

Dies ergab sich letztlich auch aus der Vorschrift des § 4 BetrAVG.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_35

Eine Vereinbarung, wonach der Veräußerer eines Betriebes gegenüber der Belegschaft alleiniger Schuldner aller Versorgungsverpflichtungen bleibt, verstößt gegen § 613 a BGB in Verbindung mit § 4 BetrAVG und ist auch dann nichtig, wenn die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zustimmen (BAG vom 14.07.1981 - 3 AZR 517/80 -).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_36

Entgegen der klägerischen Rechtsansicht entschied das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 64/87 - nichts anderes. Im dortigen Fall handelte es sich um eine Entsendung innerhalb eines Konzerns. Ein Betriebsübergang lag nicht vor. Die Konstellation war mithin eine andere.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_37

Nach alldem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_38

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_39

Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wurde der Auffangstreitwert zu Grunde gelegt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_40

RECHTSMITTELBELEHRUNG

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_41

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei und der Streitverkündeten Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_42

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_43

Landesarbeitsgericht Köln

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_44

Blumenthalstraße 33

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_48

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_49

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_50

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_53

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_54

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-16/5-ca-85-15#rd_55

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.