Rechtsprechung / ArbG Köln / 2011

ArbG Köln Urteil vom 07.09.2011 – 2 Ca 2132/11

ECLI:DE:ARBGK:2011:0907.2CA2132.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Streitwert: 53.473,22 Euro

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_2

Die Parteien streiten über die Frage, aufgrund welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrentenansprüche der Klägerin berechnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_3

Die Klägerin war vom 12.10.1978 bis zum 07.01.2006 bei der … beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_4

Bei ihrem Eintritt galt bei der Karstadt AG… die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 als Gesamtzusage (nachfolgend: VO 1976). Auf den Inhalt der Versorgungsordnung (Bl. 27-32 GA) wird Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_5

Am 07.06.1982 beschlossen die … und ihr Gesamtbetriebsrat eine neue Versorgungsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung (nachfolgend: VO 1982), die die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 ersetzen sollte. Auf den Inhalt dieser Versorgungsordnung (Bl. 34-46 GA) wird ebenfalls Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_6

Am 18.12.2002 schlossen die … und ihr Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (nachfolgend: GBV 2002), die unter bestimmten Voraussetzungen ein Kapitalabfindungsrecht für Betriebsrenten vorsieht. Auf den Inhalt dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 47-87 GA) wird Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_7

Über das Vermögen der … wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_8

Seit dem 01.03.2010 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_9

Der … zahlte der Klägerin unter Zugrundelegung der VO 1982 und der GBV 2002 einen Kapitalbetrag in Höhe von 14.178,34 Euro.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_10

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die VO 1982 die VO 1976 nicht abgelöst habe. Daher sei ihr Versorgungsanspruch bis zu ihrem Ausscheiden ausschließlich nach der VO 1976 zu berechnen. Sie gehe davon aus, dass auch sie einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung aus der GBV 2002 habe. Zwar sehe die GBV 2002 einen solchen Anspruch für sie nicht explizit vor, jedoch wäre die GBV 2002 insoweit lückenhaft. Sie gehe von einem weiteren Abfindungsanspruch von 27.047,82 Euro aus.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_11

Selbst wenn man nicht von einem Abfindungsanspruch ausgehen würde, habe sie zumindest einen Anspruch auf eine dauerhafte Rentenzahlung auf Basis der VO 1976 in Höhe von 438,70 Euro pro Monat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_12

Die Klägerin beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_14

1. festzustellen, dass sich die Betriebsrente der Klägerin für die gesamte zurückgelegte versorgungsfähige Dienstzeit nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 richtet, dies in Form der Umwandlung in einen Kapitalbetrag nach der Versorgungsordnung vom 19.05.2003;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_16

2. den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem … zu verurteilen, an die Klägerin 27.047,82 Euro zu zahlen;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_19

3. festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 01.01.1976 folgt;

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_21

4. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich jeweils zum 01. eines Monats 438,70 Euro zu zahlen, beginnend ab dem 10.11.2012.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_22

Der Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_24

Er hält die Klage für unschlüssig. Im Übrigen habe die VO 1982 die VO 1976 abgelöst.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_27

Die Klage ist sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_29

Die VO 1982 hat die VO 1976 wirksam abgelöst.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_30

Bei der VO 1976 handelte es sich um eine Gesamtzusage. Derartige Gesamtzusagen können nach der derzeitigen Rechtsprechung des BAG allerdings grundsätzlich durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur beschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist. Für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen sind zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung einer Sozialleistung verlangen kann. Darüber hinaus kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung einen Vorbehalt enthalten, wonach spätere betriebliche Regelungen den Vorrang haben sollen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen (BAG v. 16.09.1986 –GS 1/82–).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_31

Jedoch konnten die Betriebsparteien bei Abschluss der VO 1982 am 07.06.1982 auf eine jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung des BAG zurückblicken, die eine Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung auch durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit ermöglichte. Deshalb durften die Betriebsparteien jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Urteils des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 –6 AZR 1117/79– davon ausgehen, dass eine Betriebsvereinbarung ein geeignetes rechtliches Mittel sei, eine auf einer Gesamtzusage oder vertraglichen Einheitsregelung beruhende (vertragliche) Versorgungsregelung abzulösen und insgesamt ungünstiger zu gestalten. Insoweit besteht unter Rechtsstaatsgesichtspunkten Vertrauensschutz (BAG v. 20.11.1990 –3 AZR 573/89–).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_32

Die ablösende VO 1982 hält auch inhaltlich der Überprüfung stand.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_33

Zum Zeitpunkt der Ablösung verfügte die Klägerin aufgrund ihrer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit noch nicht über eine unverfallbare Anwartschaft. Die VO 1982 griff auch nicht in bereits erdiente Besitzstände ein, da nach der Übergangsregelung der Nr. III 3. der VO 1982 für die Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum 31.03.1982 die alte Versorgungsregelung zugrunde zu legen war. Die Versorgung wurde demnach nur für die Zukunft verschlechtert. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_37

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_38

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_39

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_40

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.              Rechtsanwälte,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_42

2.              Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie               Zusammenschlüsse               solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere               Verbände oder               Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und               deren Mitglieder,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_43

3.              juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer               der in               Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische               Person               ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser               Organisation und               ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder               Zusammenschlüsse mit vergleichbarer               Ausrichtung und deren Mitglieder               entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn               die Organisation für               die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_44

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-09-07/2-ca-2132-11#rd_45

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Unterschrift überein.