Rechtsprechung / ArbG Köln / 2011

ArbG Köln Urteil vom 30.06.2011 – 17 Ca 177/11

ECLI:DE:ARBGK:2011:0630.17CA177.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.12.2010 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten.

3. Streitwert: 14.040,-- €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_2

Der am 20. Januar 1958 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Gemäß Arbeitsvertrag vom 12. August 1981 (Ablichtung Bl. 8 – 11 d.A.) ist er seit 01. September 1981 als "Techniker" bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde in der Abteilung ITService eingesetzt. Sein monatliches Bruttoentgelt lag zuletzt bei ca. 4.680,00 €, orientiert an der Vergütungsgruppe VI des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Haustarifvertrags.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_3

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Ablichtung Bl. 96 – 100 d.A.) teilte die Beklagte dem Personalrat die Absicht mit, das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche fristlose Kündigung zu beenden, unter Hinweis auf die bei der Staatsanwaltschaft stattfindenden Ermittlungen (Geschäftsnummer der StA: 114 JS 72/09). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Ablichtung Bl. 101 f. d.A.) verweist der Personalrat auf die seines Erachtens dem Kläger, der sich seinerzeit in einer RehaMaßnahme befand, nicht in ausreichendem Maß eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_4

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010, dem Kläger nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2010 zugegangen (Ablichtung des Schreibens Bl. 16 d.A.) erklärte die Beklagte sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_5

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 07. Januar 2011 anhängig gemachten Klage.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_6

Er verweist auf die sich aus dem Manteltarifvertrag ableitbare ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses und macht hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung geltend, es fehle an hinreichenden, belastbaren Tatsachen sowie einem fristwahrenden Ausspruch der Kündigung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_7

Demgemäß beantragt der Kläger,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_8

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27. Dezember 2010 aufgelöst ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_9

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_11

Sie lastet dem Kläger insbesondere an, im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung gemäß dem Rahmenvertrag mit der Firma Leistungsverzeichnisse manipuliert zu haben und dadurch, gemäß den Feststellungen der Innenrevision, einen Schaden in der Größenordnung von 19.054,00 € verursacht zu haben. Ferner habe der Kläger Dienstanweisungen bezüglich der Anzeige von Zuwendungen missachtet und sich dem Verdacht der Bestechlichkeit ausgesetzt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_12

Hinsichtlich der Fristwahrung macht die Beklagte geltend, die Hauptabteilung Personal habe von den belastenden Vorwürfen erstmals am 07. Dezember erfahren, habe sodann eine Anhörung des Klägers für den 13. Dezember avisiert (Ablichtung des Einladungsschreibens vom 08. Dezember 2010 Bl. 89 d.A.) und sodann – erfolglos – die Beantwortung eines Fragenkatalogs bis zum 17. Dezember 2010 eingefordert, um sodann das Anhörungsverfahren des Personalrats einzuleiten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_13

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 07. Januar 2011 sowie die gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_15

Die Klage ist begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_16

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung vom 27. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_17

Allerdings kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach diesen Maßgaben kann eine Kündigung auch mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet werden, wobei ein solcher Verdacht gegenüber einem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. etwa Urteil des BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – und vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 -).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_18

Dass das dem Kläger angelastete Fehlverhalten insbesondere insoweit dem Grunde nach geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, als der Kläger durch absichtliche Manipulation von Leistungsverzeichnissen ungerechtfertigte Zahlungen an die Firma veranlasst hat, steht für die Kammer außer Zweifel.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_19

In Bezug auf die Wahrung der 2wöchigen Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber allerdings nicht nur berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende eigene Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und im Fall eines ggf. strafbaren Verhaltens auf den Fortgang des Ermittlungs und Strafverfahrens abzustellen, sondern er darf nicht nur, sondern muss auch, ohne dass die o. a. Frist zu laufen beginnt, eine Anhörung des Betroffenen durchführen, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "innerhalb einer kurzen Frist" zu erfolgen hat, die "im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorlägen, nicht mehr als eine Woche betragen" soll (Urteil des BAG vom 02. März 2006 – 2 AZR 46/05 -, bestätigt in dem o. a. Urteil vom 27. Januar 2011).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_20

Die gebotene Anhörung des Arbeitnehmers stellt sich als Verpflichtung des Arbeitgebers dar, alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Sie ist somit nicht als "leere Form" oder gar "lästige Formalität" zu verstehen, sondern soll sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen; allein um dieser Aufklärung Willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (so ausdrücklich BAG vom 13. März 2008 – 2 AZR 961/06 -). Allerdings liegt dann keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht vor, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich und unverzüglich erklärt, er werde sich zu einem bestimmten Tatvorwurf nicht äußern und für seine Verweigerung auch keine relevanten Gründe nennt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_21

Hier liegt der Fall aber insoweit anders, als die Beklagte den Kläger nach der gescheiterten persönlichen Anhörung lediglich Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Bearbeitung eines Fragenkatalogs bis zum 14. Dezember aufgefordert hat, ohne auf nachvollziehbare Hinderungsgründe, nämlich die durch eine Rehabilitationsmaßnahme bedingte Ortsabwesenheit Rücksicht zu nehmen. Auf dieses klägerische Ansinnen ohne Begründung nicht einzugehen, führt dazu, die Ermittlungstätigkeit der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung als nicht hinreichend pflichtgemäß zu charakterisieren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_23

Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festzusetzen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_24

Rechtsmittelbelehrung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_25

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_28

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_30

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_31

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_32

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_33

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_35

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_36

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2011-06-30/17-ca-177-11#rd_37

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.