Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 61 Angabe des Werts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 160
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2017 – 8 U 228/11Zitiert von 8
- BVerfG, 02.03.2000 – 1 BvL 4/99
- LAG Baden-Württemberg, 02.10.2009 – 5 Ta 103/09
- VGH Bayern, 01.04.2025 – 21 C 25.250
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 – 9 W 42/23
- LSG Bayern, 26.01.2023 – L 16 BA 110/22 B
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- KG, 19.02.2026 – 26 W 3/26
- LG Düsseldorf, 23.01.2026 – 38 O 123/25
160 Entscheidungen zu § 61 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.