Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 2023

ArbG Hamburg Beschluss vom 06.11.2023 – 7 Ta 14/23

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Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 2. August 2023, 9 Ca 339/19, Beschluss

Tenor§

Der Antrag der klagenden Partei vom 01. November 2023 auf erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2023 – 9 Ca 339/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2023-11-06/7-ta-14-23#rd_1

Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2023-11-06/7-ta-14-23#rd_2

Derartige erhebliche Gründe für eine (nochmalige) Fristverlängerung sind von der klagenden Partei nicht dargetan. Aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt sich hinreichend, weshalb eine abschließende Stellungnahme nicht mit Ablauf des 1. November 2023 möglich (gewesen) sein sollte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2023-11-06/7-ta-14-23#rd_3

Zu berücksichtigen ist auch, dass der klagenden Partei bereits einmal die Frist zur Stellungnahme verlängert worden ist und somit mehr als zwei Monate Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bestand.

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Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt, § 225 Abs. 3 ZPO.