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# Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.11.2023 – 7 Ta 14/23

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 2. August 2023, 9 Ca 339/19, Beschluss

## Tenor

Der Antrag der klagenden Partei vom 01. November 2023 auf erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2023 – 9 Ca 339/19 – wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

**Rn. 2**

Derartige erhebliche Gründe für eine (nochmalige) Fristverlängerung sind von der klagenden Partei nicht dargetan. Aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt sich hinreichend, weshalb eine abschließende Stellungnahme nicht mit Ablauf des 1. November 2023 möglich (gewesen) sein sollte.

**Rn. 3**

Zu berücksichtigen ist auch, dass der klagenden Partei bereits einmal die Frist zur Stellungnahme verlängert worden ist und somit mehr als zwei Monate Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bestand.

**Rn. 4**

Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt, § 225 Abs. 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.11.2023 – 7 Ta 14/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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