Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2020
ArbG Hamburg Urteil vom 27.08.2020 – See 1 Ca 1/20
1. Kammer
ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Leitsatz
Ein Arbeitsverhältnis, dass nicht dem Schriftformerfordernis des § 28 Abs. 1 S. 4 SeeArbG entspricht, ist nicht nichtig.(Rn.33)
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18. November 2019 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Heuerverhältnis vom 22. Juli 2019 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dritter Nautischer Offizier weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73% zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.888,00 Euro festgesetzt.
8. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, einer Befristungsabrede und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Dritter Nautischer Offizier zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 4.986,00 € beschäftigt. Die Beklagte ist eine Reederei und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
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Der Kläger war bereits ab Oktober 2017 bei der Beklagten auf Basis des Heuervertrages vom 4. Oktober 2017 (Bl. 19 ff. d.A.) beschäftigt. In diesem Heuervertrag war eine Dauer der Beschäftigung von 4 bis 6 Monaten bestimmt. Ab dem 8. Juni 2018 war der Kläger für die MS W2. GmbH & Co. KG auf Basis des Heuervertrages vom 6. Juni 2018 / 8. Juni 2018 (Bl. 13 ff. d.A.) tätig. Ab dem 26. Juli 2019 war der Kläger erneut für die Beklagte auf Basis des Heuervertrages vom 22. Juli 2019 (Bl. 16 f. d.A.) tätig. Der Heuervertrag vom 22. Juli 2019 legt eine Dauer der Beschäftigung von 4 bis 5 Monaten fest. Bei allen Heuerverträgen befinden sich die Originalunterschriften der Vertragsparteien nicht auf derselben Urkunde. Die Unterschrift der Arbeitgeberin ist jeweils eingescannt worden.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die T. GmbH & Co. KG beauftragt hat, im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages die personelle Bereederung durchzuführen.
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Während der Kläger sich auf der MS W1 auf einer Route nach West Afrika befand, verlangte er mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 (Bl. 42 d.A.) seine Heimschaffung spätestens im letzten Hafen von Nigeria aufgrund der kritischen Situation in Nigeria, wo eine erhöhte Gefahr von Waffen ausgehe, und teilte mit, dass er nicht mehr bereit sei, in Krisengebieten eingesetzt zu werden. In der Zukunft würde der Kläger für Einsätze auf der MS W1 und MS W2 außerhalb von Krisengebieten zur Verfügung stehen.
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Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Ihrem Recht auf Heimschaffung wird entsprochen und wir werden sie über den entsprechenden Ablösehafen informieren.“. Der Kläger wurde sodann am 5. November 2019 in Colombo abgelöst und am 6. November 2019 auf Kosten der Beklagten nach Hause geflogen.
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Mit Schreiben vom 18. November 2019 (Bl. 8 d.A.), dem Kläger am 21. November 2019 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Januar 2020. Die Beklagte stützt die Kündigung auf die Weigerung des Klägers, die Westafrika-Route zu befahren. Das Kündigungsschreiben war von Herrn R. R., Mitarbeiter der T. GmbH & Co. KG, unterzeichnet. Mit Schreiben vom 27. November 2019 (Bl. 9 d.A.) wies der Kläger die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.
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Mit seiner am 3. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigung, die Befristungen der verschiedenen Heuerverträge und begehrt seine Weiterbeschäftigung sowie ein Zwischenzeugnis. Der Kläger richtete die Klage zunächst gegen die T. GmbH & Co. KG. Am 17. August 2020 hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum berichtigt auf die jetzige Beklagte.
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Der Kläger meint, die Kündigung sei unwirksam, weil sie lediglich von dem Sachbearbeiter R. R. unterschrieben wurde. Dem Kläger habe ein Recht auf Heimschaffung zugestanden, weil in den Küstengewässern von Nigeria die Entführung von Seeleuten regelmäßig vorkommt und im Staatsgebiet von Nigeria mehrere bewaffnete Auseinandersetzungen herrschen und dort lokale Gruppierungen bestehen, welche als Terrororganisationen eingestuft sind und eine hohe Gefahr für Expats darstellen würden.
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Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochen Kündigung vom 18. November 2019 nicht beendet worden ist,
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2. festzustellen, dass das Heuerverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Heuervertrag vom 22. Juli 2019 beendet ist,
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3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Januar 2020 hinaus fortbesteht,
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4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dritter Nautischer Offizier weiter zu beschäftigen,
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5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, eine Rubrumsänderung sei nicht möglich, da es sich um eine Parteiänderung handele. Die Klage gegen die Beklagte sei daher nicht fristgerecht erhoben worden. Bei dem die Kündigung unterzeichnenden Herrn R. R. handele es sich um den Personalleiter.
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Die T. GmbH sei im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages von der Beklagten beauftragt worden, selbstständig im Fremdinteresse der Eigner unter anderem für die personelle Bereedung und die ordnungsgemäße Bemannung des Schiffes Sorge zu tragen. Eine der Managementleistungen dieser Betriebsführungsverträge sei die personelle Bereedung, wozu neben der gesamten Personalführung auch der Abschluss von Heuerverträgen mit den Besatzungsmitgliedern sowie das Aussprechen von Kündigungen zählt. Der Kläger sei sich der Bevollmächtigung der für die T. GmbH handelnden Personen durch die Beklagte auch bewusst. Der Personalleiter Herr R. R. fungiere aufgrund der eingeräumten Vertretungsbefugnis durch den Betriebsführungsvertrag auch als Personalverantwortlicher für die Beklagte. Herr R. R. sei dem Kläger zu Beginn des Heuerverhältnisses als Crewmanager vorgestellt worden, der für alle personellen Angelegenheiten zuständig sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass Herr R. R. zum Ausspruch von Kündigungen befugt sei. Sämtliche Heuerverträge des Klägers seien von Herrn R. R. unterzeichnet worden. Spätestens bei Erhalt seines letzten Heuerscheins, der nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers der Beklagten ausgestellt wurde, habe der Kläger gewusst, dass die Unterschriften nur von Herrn R. R. stammen konnten, zumal Herr R. R. ihn vorher informiert habe, dass er „weiterhin für alle deutschen Seeleute und deren Einsatzplanung zuständig“ sei.
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Der Kläger habe mit seiner Weigerung, auf der MS W1 die Westafrika-Route zu befahren, beharrlich gegen seine heuervertraglichen Pflichten verstoßen. Der Einsatz obliege dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Verweigerung der Arbeitsleistung lasse sich auch nicht mit einem Recht des Klägers auf Heimschaffung rechtfertigen, da dieses Recht voraussetze, dass das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist teilweise zulässig und – soweit sie zulässig ist – begründet.
I.
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Der Klageantrag zu Ziffer 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht, ist unzulässig. Es fehlt an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsbedürfnis. Das Feststellungsbedürfnis besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag angeblich weitere Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag - noch dazu alsbald - gerechtfertigt sein soll (BAG vom 27.01.1994, 2 AZR 484/93, juris).
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Ausweislich der Klageschrift bezweckt der Kläger mit dem allgemeinen Feststellungsantrag, sich vor weiteren Kündigungen zu schützen. Da der Kläger vorliegend keine weiteren Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt hat und auch nicht glaubhaft gemacht, dass hiermit alsbald zu rechnen ist, fehlt es an dem Feststellungsinteresse.
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Im Übrigen ist die Klage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zulässig.
II.
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