Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 20. Kammer / 2011
ArbG Hamburg Urteil vom 12.10.2011 – 20 Ca 116/11
20. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2011:1012.20CA116.11.0A
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Leitsatz
1. Das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmers endet im Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse nicht gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V, wenn der Arbeitnehmer von der Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt wird. Dieses Ergebnis folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V. Eine gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nur im gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim Landesverband der Betriebskrankenkrankenkassen oder bei einer anderen Betriebskrankenkasse ausgeschlossen (§ 164 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 SGB V), sondern erst recht im Fall der Weiterbeschäftigung bei der Abwicklungskörperschaft. 2. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson und Arbeitgeberin mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). 3. Wird eine Betriebskrankenkasse im Laufe eines Rechtsstreits geschlossen, ändert sich aufgrund des nunmehr zu führenden Rechtsformzusatzes ("Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung") die Parteibezeichnung; diese Änderung ist im Wege der Rubrumsberichtigung von Amts wegen zu berücksichtigen.
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 04. Mai 2011 angeordneten Schließung der City BKK zum 30. Juni 2011 nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 beendet worden ist.
2. Es wird weiterhin festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden ist oder beendet werden wird.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.574,42 € festgesetzt.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 und aufgrund einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.
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Der am ... 1951 geborene Kläger stand seit dem 01. Oktober 1970 als Verwaltungsangestellter in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt H. Mit Wirkung zum 01. August 1978 ernannte ihn die Stadt H. unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung. Seit dem 31. Juli 1987 stand er als Regierungsamtmann in den Diensten der Stadt H.. Auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Kläger, der Stadt H. und der Betriebskrankenkasse (im Folgenden: BKK) der Stadt H. vom 21. Juni 1995 (Anlage 4 zur Klage, Bl. 11 bis 13 d.A.) vereinbarten die Vertragsparteien die Beurlaubung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis unter Fortfall der Bezüge bei gleichzeitiger Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur BKK Stadt H.. Für den Fall der Auflösung oder Schließung der BKK räumte ihm die Stadt H. ein Rückkehrrecht ein, und zwar mit den Bezügen der Besoldungsgruppe, die er vor der Übernahme durch die BKK Stadt H. erreicht hatte; die Zeit der Beurlaubung wird als Dienstzeit bei der Stadt H. anerkannt (Ziffer 5 des Vertrages). Die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur BKK Stadt H. erfolgten mit Wirkung zum 01. Januar 1999. Im Jahr 2004 ging das Arbeitsverhältnis von der BKK Stadt H. auf die aus der Fusion der BKK Stadt H. und der BKK B. entstandene Beklagte über.
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Die Beklagte war eine geöffnete Betriebskrankenkasse und beschäftigte rund 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt gegen eine Bruttomonatsvergütung von 5.929,07 € für die Beklagte tätig. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15. März 2010/24. März 2011 kann das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer 10-jährigen Beschäftigungszeit nur fristlos aus einem in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden.
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Am 07. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 04. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 77 bis 87 d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 (Anlage 6 zur Klage, 16, 17 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger über diesen Sachverhalt.
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Die Stadt H. räumt dem Kläger aufgrund der Schließung der Beklagten ein Rückkehrrecht ein, das er in Anspruch nimmt. Mit Schreiben vom 06. Mai 2011 (Anlage 8 zur Klage, Bl. 23, 24 d.A.) teilte ihm die Beklagte mit, dass er wählen könne, ob er zur Stadt H. zurückkehren oder das Angebot des BKK Landesverbandes B1. zur Beschäftigung beim Landesverband selbst oder bei einer anderen BKK annehmen wolle. Im Fall der Annahme des Angebots des Landesverbandes der BKK B1. bestünde die Option, dass er zur „City BKK K.“ zu Abwicklungszwecken abgeordnet werden könne. Im Falle der Ausübung des Rückkehrrechts zur Stadt H. sei sie, die Beklagte, interessiert daran, ihm ein befristetes Angebot der „City BKK K.“ zu unterbreiten; dieses habe auf den Bestand des Rückkehrrechts keinen Einfluss.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (Seiten 1 und 2 der Anlage 9 zur Klage, Bl. 25, 26 d.A.) bot ihm der Landesverband der Betriebskrankenkassen B. bei der SBK H., am Standort P. eine Beschäftigung als Sachbearbeiter im Geschäftsbereich „Vertrieb“ gegen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 des ERA an. Dies ergäbe, je nach den Fähigkeiten und der bisherigen Dienststellung, eine Vergütung zwischen 3.340,00 € und 3.504,00 €. Dieses Angebot hat der Kläger abgelehnt.
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Ferner erhielt der Kläger ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 30. Juni 2012 befristeten Arbeitsvertrages mit der „City BKK K.“; dieses Angebot hat er angenommen.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2011, Bl. 32 d.A.) erklärte die Beklagte vorsorglich die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011, höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011.
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Die Beklagte ist seit dem 01. Juli 2011 geschlossen und firmiert seitdem als „City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ (City BKK K.).
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Mit seiner am 24. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und seiner am 30. Mai 2011 gegen die Kündigung gerichteten Klageerweiterung, die am 06. Juni 2011 der Beklagten zugestellt wurde, wendet der Kläger sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.
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Der Kläger trägt vor, eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet;
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2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird;
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3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die BKK bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft, die City BKK K., sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen BKK, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V).
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Selbst wenn durch die Bestimmung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in die Rechte des Klägers aus Art. 3, 9, 12 GG eingegriffen würde, würde der Eingriff gerechtfertigt sein. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 S. 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen.
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§ 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse.
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Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30. Juni 2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der tarifvertraglich längsten Kündigungsfrist, d.h. im Fall des Klägers zum 31. Dezember 2011, möglich sein.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche zwischen ihnen gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Kammer vom 12. Oktober 2011 sowie auf das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten des Prof. Dr. G. aus September 2011, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2011 nach Anhörung der Parteien die in der Klageschrift vom 23. Mai 2011 aufgeführte Beklagtenbezeichnung „City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand“ im Wege der Rubrumsberichtigung dahin gehend geändert, dass die Beklagtenbezeichnung nunmehr „City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, vertreten durch den Vorstand O. R.“ lautet.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage hat insgesamt Erfolg. Die Klaganträge zu 1. bis 3. sind zulässig und begründet.
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I. Antrag zu 1.
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