Rechtsprechung / ArbG Gera / 2024

ArbG Gera Urteil vom 21.02.2024 – 4 Ca 784/23

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0221.4CA784.23.00

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Orientierungssatz

Die unautorisierte Veröffentlichung eines Artikels mit Arbeitsergebnissen einer Forschungsgruppe in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.(Rn.70)

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.363,04 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von 2 Kündigungen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_2

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich fristlos gekündigt und zu einem späteren Zeitpunkt höchstvorsorglich fristlos, hilfsweise fristgerecht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_3

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_4

Mit Arbeitsvertrag vom 24./27.06.2019 (Bl. 6 bis 10 der Akte) war er ab dem 28.06.2019 als EU-Forscher bei dem Beklagten beschäftigt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde mit Änderungsvertrag vom 28./29.11.2019 (Bl. 5 der Akte) bis 17.05.2022 fortgeführt. Die beiden ersten Arbeitsverträge mit dem Kläger für die Zeit vom 28.06.2019 bis einschließlich 17.05.2022 des Innovativ Training Networks waren reine PHD-Stellen, sollten also dazu dienen, dass der Kläger promovieren kann und seine Doktorarbeit abschließend kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_5

Mit Arbeitsvertrag vom 10./30.03.2022 (Bl. 11 f. der Akte) wurde der Kläger ab dem 18.05.2022 befristet bis zum 30.06.2022 gemäß § 2 WissZeitVG als Vollzeitbeschäftigter im wissenschaftlichen Dienst weiterbeschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Anschlussarbeitsvertrag für einen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst. Die Promotion ist dort ausdrücklich keine Bedingung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_6

Der Kläger hat seine Promotion bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht abgeschlossen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_7

Die Vergütung des Klägers betrug zuletzt in der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L 4.893,84 € brutto monatlich (Bl. 13 der Akte).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_8

Der Kläger arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe INSPIRE unter der Leitung von Herrn Dr. M. am Institut für Biochemie II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_9

Zwischen dem Kläger und Herrn Dr. M. kam es zu Spannungen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_10

Am 28.02.2023 fand ein Personalgespräch statt. Anlass war u. a. die aus Sicht des Beklagten unzuverlässige Arbeitsweise des Klägers. Der Kläger wurde auf seine Arbeitszeiten und seine Verpflichtung zur Meldung bei Abwesenheit (Krankheit) hingewiesen. Er stimmte den getroffenen Anwesenheitsregeln und Dokumentationspflichten zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 der Akte Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_11

Die von allen Mitarbeitern einzuhaltende Kernarbeitszeit (09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) wird eigentlich nicht kontrolliert.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_12

Anders war dies jedoch beim Kläger gewesen. Nach Angaben des Beklagten habe dieser seine Vereinbarungen des Personalgesprächs zum 28.02.2023 jedoch nur anfangs erfüllt, später gar nicht mehr. Der Kläger bestreitet dies.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_13

Anfang April 2023 wurden dem Kläger von Herrn Dr. M. im Rahmen einer Kooperation mit der Charité-Universitätsmedizin B. Aufgaben für das Projekt übertragen. Der Kläger sollte einen Arbeitsplan erarbeiten. Die Aufgabe habe er jedoch nur mangelhaft erfüllt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_14

Nach Angaben des Beklagten stellte der Kläger die getroffenen Absprachen in Frage und ging kommentarlos für 2 Wochen in den Urlaub.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_15

Der Kläger bestreitet dies.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_16

In der mündlichen Verhandlung im Kammertermin hat sich herausgestellt, dass der Kläger jedenfalls einen Urlaubsantrag ausgefüllt hat, den sein Vorgesetzter Herr Dr. M. abgezeichnet hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_17

Tatsächlich war der Kläger in der Zeit vom 26.04.2023 bis 05.05.2023 im Urlaub.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_18

Aus dem Urlaub heraus schrieb der Kläger am 02.05.2023 um 18:57 Uhr ein E-Mail an Herrn Dr. M. (Bl. 41 der Akte). Herr Dr. M. hat diese E-Mail am 02.05.2023 um 20:56 Uhr beantwortet (Bl. 41 der Akte).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_19

Ebenfalls am 02.05.2023 um 19:43 Uhr schrieb der Kläger eine E-Mail an die Kollegen der Charité (Bl. 45 der Akte).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_20

In dieser E-Mail sah der Beklagte einen Grund für den Ausspruch der ersten außerordentlichen Kündigung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_21

Der Kläger habe im Alleingang und ohne Absprache mit seinem Vorgesetzten Dr. M. gehandelt. Die Kollegen der Charité waren überaus verärgert über diese Vorgehensweise und das Ansinnen des Klägers und hätten deswegen die Kooperation mit der Arbeitsgruppe in J. in Frage gestellt. Der Dr. M. habe sich von dem Verhalten des Klägers distanzieren müssen und bei den Kollegen in B. entschuldigen müssen. Gleichwohl sei die Kooperation mit der Charité beendet worden und von dieser mit anderen Partnern fortgesetzt worden. Daraus sei dem Beklagten erheblicher finanzieller Verlust und Schaden in der Außenwirkung entstanden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_22

Mit einer E-Mail vom 03.05.2023 um 09:10 Uhr (Bl. 45 der Akte) hat Herr Dr. M. dem Kläger erklärt, dass er nicht mehr an dem Projekt mitarbeiten könne („You are out of this project“).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_23

Dies empfand der Kläger als Bedrohung (Bl. 46 der Akte).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_24

Herr Dr. M. teilte dem Kläger mit, dies sei keine Bedrohung sondern eine Entscheidung (Bl. 46 der Akte).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_25

Unter dem 11.05.2023 hat der Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers, hilfsweise zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung mit Ablauf des 30.09.2023 angehört (Bl. 51 ff. der Akte).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_26

Mit Schreiben vom 17.05.2023 (Bl. 292 f. der Akte) hat der Personalrat die außerordentliche Kündigung als unbegründet und damit unzulässig bewertet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_27

Mit Schreiben vom 17.05.2023 (Bl. 14 der Akte), das dem Kläger am 17.05.2023 zugegangen ist, hat der Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund gekündigt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_28

Gegen diese Kündigung richtet sich die Klage vom 05.06.2023.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_29

Am 14.06.2023 hat der Kläger das Manuskript eines wissenschaftlichen Artikels eingereicht bei dem Journal „Aspects of Molecular Medicine“. Die Revision wurde am 31.08.2023 nachgereicht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_30

Die Publikation war weder vom unmittelbaren Vorgesetzten Herrn Dr. M., dem Leiter der Arbeitsgruppe INSPIRE am Institut für Biochemie II noch von einer der Cooperationspartner autorisiert.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_31

In dem wissenschaftlichen Artikel führte der Kläger die Affiliation des Instituts für Biochemie II. Zudem gab er an, Mitglied des Center for Sepsis Control and Care (CSCC) zu sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_32

Der Artikel (Bl. 117 ff. der Akte) wurde am 16.10.2023 akzeptiert und Ende Oktober veröffentlicht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_33

Darüber informierte Herr Dr. M. die Personalabteilung des Beklagten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_34

Unter dem 26.10.2023 hörte der Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zum 31.12.2023 an (Bl. 275 ff. der Akte).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_35

Am 01.11.2023 hat der Personalrat ausdrücklich zugestimmt (Bl. 277 der Akte).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_36

Mit Schreiben vom 02.11.2023 (Bl. 98 der Akte), das dem Kläger am 02.11.2023 zugegangen ist, kündigte der Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis höchst vorsorglich außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2023.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_37

Hiergegen richtet sich die Klageerweiterung vom 03.11.2023.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_38

Der Kläger hält beide ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_39

Er bestreitet, dass er seinen Arbeitspflichten äußerst mangelhaft nachkam.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_40

Hintergrund seien Differenzen persönlicher Art zwischen ihm und seinem Vorgesetzten und Doktorvater Herrn Dr. M..

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_41

Das dieser als Doktorvater zurückgetreten sei, könne nicht dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wird.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_42

Die offensichtlich missverstandene Kommunikation zwischen dem Kläger, Herrn Dr. M. und der Charité B. könne die erste außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Insbesondere fehle es an einer einschlägigen vorherigen Abmahnung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_43

Die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 02.11.2023 entbehre jeder Grundlage.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_44

Der Kläger sei bereits seit dem 17.05.2023 nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt und anwesend gewesen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_45

Der Kläger beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_46

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2023 nicht aufgelöst worden ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_47

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 02.11.2023 aufgelöst worden ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_48

Der Beklagte beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_49

die Klage abzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_50

Der Beklagte erachtet alle ausgesprochenen Kündigungen aus den oben genannten Gründen für wirksam.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_51

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2023 und 21.02.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_52

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_53

Die erste ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17.05.2023 ist rechtsunwirksam.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_54

Die zweite, vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 02.11.2023, ist dagegen rechtswirksam.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_55

Der Antrag zu 1. ist begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_56

Die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2023 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_57

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_58

Die Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_59

Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Konkretisierung des wichtigen Grundes ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles „an sich“ und damit typischerweise geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_60

Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht. Dabei sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei zu berücksichtigen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_61

Bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint die außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_62

Es liegt bereits kein wichtiger Grund „an sich“ vor.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_63

Als einziger Kündigungsgrund, der innerhalb der Kündigungserklärungsfrist von 14 Tagen liegt, kommt die E-Mail des Klägers vom 02.05.2023 an den Kooperationspartner bei der Charité in Betracht.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_64

Hiervon hat der Projektleiter, Vorgesetzte und Doktorvater des Klägers, Herr Dr. M. offensichtlich am 03.05.2023 Kenntnis erlangt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_65

Alle anderen Vorwürfe an die Adresse des Klägers, insbesondere seine unzuverlässige Arbeitsweise, das Nichteinhalten von Arbeitszeiten und in dem Personalgespräch vom 28.02.2023 getroffenen Vereinbarungen, liegen bereits außerhalb der Kündigungserklärungsfrist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_66

Die E-Mail des Klägers vom 02.05.2023 kann isoliert betrachtet keinen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bilden. Dafür scheint das Fehlverhalten des Klägers als zu gering. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Auswirkungen der E-Mail des Klägers durchaus erheblich waren und im Ergebnis zur Beendigung der Kooperation mit der Charité geführt haben. Zur Überzeugung des Gerichts wäre es jedoch auch die Sache des Projektleiters Herrn Dr. M. gewesen, die Kommunikation mit der Charité zu führen. Unautorisierte E-Mails von nicht zuständigen Mitarbeitern, wären von vornherein nicht möglich gewesen, wenn Herr Dr. M. das Projekt so organisiert hätte, dass die Kommunikation ausschließlich über ihn läuft. Insgesamt hätte der Projektleiter Dr. M. auch die Kooperation mit der Charité B. leiten können und müssen. In diesem Fall hätte der Kläger gar keinen Kontakt zur Charité gehabt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_67

Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht auch die Stellungnahme des Personalrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung berücksichtigt und sich dem Ergebnis des Personalrats letztlich wertend angeschlossen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_68

Der Antrag zu 2. ist unbegründet.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_69

Die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 02.11.2023 hat das Arbeitsverhältnis beendet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_70

Ein wichtiger Grund „an sich“ liegt vor.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_71

Der Kläger war unter keinen Umständen dazu berechtigt, unautorisiert einen Artikel mit Arbeitsergebnissen der Forschungsgruppe in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift zu publizieren.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_72

Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers, obwohl die Beklagte zuvor eine außerordentliche Kündigung am 17.05.2023 ausgesprochen hat und der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt war. Der Kläger hat jedoch die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung angezweifelt und zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Damit hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erstrebt und war deswegen weiterhin zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_73

Die unautorisierte Veröffentlichung belastet sein Arbeitsverhältnis auch mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes. Wie sich auf Nachfrage des Gerichts im Kammertermin herausgestellt hat, ist das erarbeitete wissenschaftliche Ergebnis nach der erstmaligen Veröffentlichung als neue wissenschaftliche Erkenntnis verbraucht und kann kein weiteres Mal veröffentlicht werden. Die nicht autorisierte und nicht abgesprochene Veröffentlichung hat daher langwierige Arbeiten der Forschungsgruppe zunichtegemacht. Dies hätte dem Kläger, der selbst Wissenschaftler ist, auch bewusst sein müssen. In seinem Verhalten liegt daher eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Diese hat er auch zu vertreten, weil er schuldhaft gehandelt hat.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_74

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dem Beklagten auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_75

Das folgt aus der im Kündigungsrecht stets gebotenen umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht zugunsten des Klägers seine Betriebszugehörigkeit von knapp 4 Jahren berücksichtigt. Außerdem spricht für den Kläger, dass er trotz erheblicher Beanstandungen an seiner Arbeitsweise und einem Personalgespräch, in dem künftige Verhaltensregeln erarbeitet worden sind, bislang nicht förmlich abgemahnt worden ist. Außerdem hat das Gericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er für den Erhalt seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis angewiesen ist. Schließlich hat das Gericht zu seinen Gunsten gewertet, dass er nach wie vor den Abschluss seiner Promotion anstrebt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_76

Zugunsten des Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Verhaltensweise gegen den wissenschaftlichen Kodex verstoßen hat. Die durch das Verhalten des Klägers eingetretenen Folgen sind erheblich und nicht wieder gut zu machen. Die Forschungsgruppe unter Leitung von Herrn Dr. M. muss nach der unautorisierten Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen den Kooperationspartnern erklären, dass die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit verloren sind.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_77

Bei einer umfassenden Wertung aller Umstände des Einzelfalles ist daher festzustellen, dass das Interesse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, überwiegt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Anlass für eine verhältnismäßige Teilung bestand nicht.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-02-21/4-ca-784-23#rd_79

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Bestandsschutzantrag zu 1. hat das Gericht gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG 3 Verdienste in Höhe von 4.893,84 € brutto monatlich zugrunde gelegt. Den Bestandsschutzantrag zu 2. hat das Gericht in derselben Höhe bewertet, weil zwischen den beiden Kündigungen ein zeitlicher Abstand von mehr als 5 Monaten liegt.