Rechtsprechung / ArbG Gelsenkirchen / 2005

ArbG Gelsenkirchen Urteil vom 06.04.2005 – 2 Ca 159/05

ECLI:DE:ARBGGE:2005:0406.2CA159.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 1.563,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2004.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_2

Die am 10.06.1969 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 4 bis 6 der Akte) seit dem 29.06.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin im Einzelhandel beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_3

Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages trifft hinsichtlich der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation folgende Regelung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_4

„Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation von 1/12 des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Kalenderjahr in der Firma. Diese Gratifikation ist eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann."

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_5

Berechnungsgrundlage ist das Gehalt laut 2.1 ohne sonstige Vergütungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_6

Die Zahlung erfolgt bis 30.11. des laufenden Kalenderjahres.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_7

Diese Gratifikation wird nur gewährt, wenn sich der Arbeitnehmer Ende November des laufenden Kalenderjahres in ungekündigter Stellung bei der Firma befindet".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_8

In Ziffer 8 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift "Tarifverträge":

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_9

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, wird der Mantel- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung angewandt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_10

Von dem Inhalt der Tarifverträge hat der Arbeitnehmer Kenntnis genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_11

Mit an die Mitarbeiter der Beklagten, unter anderem auch die Klägerin, gerichtetem Rundschreiben der Beklagten vom 24.11.2004 (Blatt 13 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass die angespannte finanzielle Lage es der Firma unmöglich mache, im Kalenderjahr 2004 die Weihnachtsgratifikation zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_12

Statt dessen solle den Mitarbeitern ein Warengutschein im Werte von 350,00 € ausgehändigt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_13

Das Anschreiben der Beklagten wurde zugleich mit der Gehaltsabrechnung für November 2004 am 26.11.2004 versandt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_14

Mit vorgerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigtem vom 14.12.2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie das Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes mit 1.563,00 € brutto zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_15

Mit ihrer am 19.01.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_16

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Formulierung in Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages widersprüchlich sei und im Zweifel als Widerspruchsvorbehalt, welcher nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden könne, auszulegen sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_17

Die Klägerin bestreitet, dass es der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, die Weihnachtsgratifikation für 2004 zu zahlen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_18

Auch sei die Widerrufserklärung der Beklagten vom 24.11.2004 erst 4 Tage vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes an die Klägerin zugegangen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_20

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.563,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_23

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht zu beanstanden sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_24

Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_25

Auch sei der Klägerin die wirtschaftliche Lage der Beklagten bekannt gewesen, da bereits im Jahr 2003 nicht das volle Weihnachtsgeld ausgezahlt worden sei. Auch habe im Jahr 2004 die Hälfte des Urlaubsgeldes einbehalten werden müssen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_26

Eine tarifliche Anspruchsgrundlage sei nicht gegeben, da der Arbeitsvertrag der individualrechtlichen Vereinbarung Vorrang vor der tariflichen Regelung einräume.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_27

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_29

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_30

Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2004.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_31

Nach der Regelung unter Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die Weihnachtsgratifikation „eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann".

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_32

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber, der eine Gratifikation zusagt, die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese haben soll (vgl. BAG Urteil vom 30.03.1994 – AP-Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_33

Wird in einem Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (vgl. dazu Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 78 Rd-Ziff. 32 m.w.N.)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_34

Der Widerruf der Zusage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.2004 ist der Klägerin auch vor Fälligkeit des Anspruches zugegangen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_35

Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass dies nur wenige Tage vor dem Stichtag am 30.11.2004 erfolgte, da der Klägerin aufgrund der vereinbarten Freiwilligkeit ein Rechtsanspruch nicht zustand und es sich gerade nicht um eine „arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung handelte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_36

Die Regelung in Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_37

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, da die Regelung der Freiwilligkeit der Gratifikation unter Ausschluss eines Rechtsanspruches klar und verständlich ist, sodass sich weitergehende Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Widerrufsmöglichkeit erübrigten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_38

Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf den unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile, die mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2005-04-06/2-ca-159-05#rd_39

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, der Streitwert wurde in Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung festgesetzt.