Rechtsprechung / ArbG Bonn / 2022

ArbG Bonn Beschluss vom 06.10.2022 – 3 BV 116/21

ECLI:DE:ARBGBN:2022:1006.3BV116.21.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum-Masters und eines Product-Owners in folgenden Teams ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder deren Ersetzung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen:

1.1. HUB „O.“:

Teams „Pluto“, „Strelka“, „Fawkes/Hedwig“, „Voyager“ und „Yonwaba“

1.2. HUB „Assurance Cusotmer Centric“

Teams „Agile Pioneers“, Gryffindor“, „Hufflepuff“, „Ravenclaw“, „Rescue Rangers“, „SystemTeam“ und „Pokerfaces“

1.3. HUB „Business Data Intelligence“:

Team „23 Insights“

1.4. HUB „B2B IT Next Generation ORCA“:

Teams „Mediation & Billing“, „Operation Charging“ und „Early Bird“

1.5. HUB „Core Finance“:

Teams „B2S“ und „CM“

1.6. HUB „Credit & Collection“:

Teams „Elephant“ und „Nemo“

1.7. HUB „Customer Correspondence Channels“:

Team „4/DMS4ERP“

1.8. HUB „Customer Interaction Automated“:

Teams „Application Platform Experts“, „Backend and Middleware“, „Crossfunktionales Team“, „International Voice Team“, „R. Dynamic“, „Team Eliza“, „Team Horizon“ und „Web-FE“

1.9. HUB „Customer Logistics“:

Teams „Order2Cash“, „Planning and Reporting“ und „Retail“

1.10.                     HUB „Development Solutions“:

Team „Wizard of Windows“

1.11.                     HUB „E2E Integration Test Mass Market“:

Teams „Rhein“ und „Donau“

1.12.                     HUB „Fieldservice“

Teams „42“, „AD“, „A-Team“, „Auftrags-App“, „Diablo“, „Mess-App“ und „Sunrise“

1.13.                     HUB „GIGABIT“:

Team „Orion“

1.14.                     HUB „GIS FIX NET Inventory“:

Teams „CI/CD“, „SCRUM Team 3“, „SCRUM Team 7“, „SCRUM Team 8“, „SCRUM Team 13“ und „SCRUM Team 14“

1.15.                     HUB „Group Analytics“:

Teams „BI/ERP (S/4)“, „Celonis“, „Finca“, „HR-Spot“, “IFRS“, „TAX/VAT“ und „TP-Tool“

1.16.                     HUB „Group Touchpoints“

Teams „Mitarbeiter APP Team“ und „People Service Portal Team“

1.17.                     HUB „Konsolidierung und Billing“

Teams „ACDC“, „Die Ärzte“, „Dire Straits“, „Eagles“, „Genesis“, „Garfunkel“, „Kraftwerk“, „LACE“, „Nirvana“, „Rammstein“, „Rolling Stones“, „Scorpions“, „Simon“, „The Doors“ und „U96“

1.18.                     HUB „Login & Access“

Teams „Bounty“, „hat direkt Bock“, „Knusperflocken“, „Strudel (Statistics)“, „Studio Team“, „Toblerone“ und „UI/UX“

1.19.                     HUB „Mediation“

Team „System Team“

1.20.                     HUB „Network Centric Assurance“

Teams „CA-EM DevOps-Team“, „CA-EM Dev-Team“, „CA-Integration Team“, „CA-PM Team“ und „WinA Team“

1.21.                     HUB „Network for Future“

Team „System Team“

1.22.                     HUB „Operational Data Intelligence“

Team „Spider“

1.23.                     HUB „Platformservices & Private Cloud“

Teams „Capacity Management Services“, „Platforms & Services DevOps“ und „Private Cloud Services“

1.24.                     HUB „RAN Infrastructure“

Team „Pega Plan“

1.25.                     HUB „Retail Business Administration“

Teams „Anthrazit“, „Grün“, „Orange“, „Rot“, „SCS“ und „SPRM“

1.26.                     HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“

Teams „“DevSecOps Bravo“, „DevSecOps Xray“ und „DevSecOps Zulu“

1.27.                     HUB „Source-to-Pay“

Teams „Advance Power“, „Digimon“, „Forty-Two“, „Idefix“, Phönix“, „Svickova“, „Vision“ und „Transformers“

1.28.                     HUB „Wholesale Breitband“

Teams „Bestandsverwaltung & Faktura“, „Exception & WFM“, „PathFinder“ und „Wholesale Mail“

1.29.                     HUB „Work Order Management“

Team „Coffee Train“

1.30.                     HUB „Workfacement Technik“

Teams „Lyoner“ und „ToDo“

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 - bezogen auf jeden Tag - wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

3. Im Übrigen werden die Anträge zu 1), zu 1) bis 66) („hilfsweise“) und die Anträge zu 118) bis 234), soweit eine Ordnungshaft beantragt war, zurückgewiesen.

1

I.

2

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist der interne P. eines O..

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_6

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates bei der Durchführung von Gruppenarbeit im Rahmen von agilem Arbeiten bei der Beteiligten zu 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_7

Wenn sich Arbeitnehmer in Projekteinsätzen befinden, finden diese innerhalb eines sogenannten HUBs statt. Innerhalb dieser HUBs werden im Rahmen des bei der Beklagten durchgeführten agilen Arbeitens Gruppen gebildet, die aus einem Scrum Master, Product Owner und dem Entwicklungsteam bestehen und gemeinsam das sogenannte Scrum Team bilden. Innerhalb des Srums Teams ist der Product Owner verantwortlich für den geschäftlichen Erfolg des Produkts. Er verwaltet das sogenannte Product Backlog, eine dynamische Liste aller Anforderungen für das zu erstellende Produkt und erklärt eventuell notwendige Priorisierungen. Der Scrum Master für die Umsetzung der Scrum-Methode und für die Einhaltung der Regeln in der Gruppe zuständig. Er sorgt für möglichst gute Arbeitsbedingungen und unterstützt die Gruppe bei ihrer Organisation. Das Entwicklungsteam entwickelt das Produkt und ist für die technische Ausprägung und die Produktqualität verantwortlich und setzt dabei die Anforderungen aus dem sogenannten Product Backlog um.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_8

Die Beteiligten schlossen für diese Form der Zusammenarbeit der Beschäftigten für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis (nach zweimaliger einvernehmlicher Verlängerung) zum 31. Juli 2021 die Pilot-Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung agiler Arbeitsmethoden (Pilot-GBV agiles Arbeiten). Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung blieben erfolglos. Der Beteiligte zu 1) rief mit Schreiben vom 1. Juli 2021 die Einigungsstelle an, deren Zuständigkeit von der Beteiligten zu 2) bestritten wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_9

In der Anlage zur Pilot-GBV agiles Arbeiten wird die Rolle des Entwicklungsteams unter anderem beschrieben als „arbeitet selbstorganisiert und funktionsübergreifend, d. h. jedes Mitglied im Entwicklungssystem übernimmt anfallende Aufgaben selbstständig, um die Sprint Backlogs erfolgreich abzuschließen und ist gemeinschaftlich verantwortlich für die Ergebnisse und deren Qualität.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_10

In einer Vielzahl von durch den Gesamtbetriebsrat benannten Teams wird agil gearbeitet. Davon werden in wiederum näher bezeichneten Teams die Rollen Product Owner und Scrum Master vergeben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_11

Bei der C. besteht ein internes Informationsschreiben unter dem Titel „Agile Rollen-Steckbriefe zur Anwendung und Orientierung in der agilen Arbeit“. Dort wird zum agilen Team ausgeführt „zudem ist es mit ausreichend Befugnissen ausgestattet und hat den notwendigen Rückhalt durch das Management, so dass es selbst organisiert und autonom agieren kann und wichtige Entscheidungen eigenständig treffen kann.“ Unter den „Verantwortlichkeiten“ des Scrum Teams wird genannt: „Definiert gemeinsam mit Scrum Master und Product Owner die Zusammenarbeit und agiert innerhalb dieser eigenverantwortlich und selbst organisiert.“ Unter dem 18. September 2018 existiert ein „Steckbrief T. Intervention – selbstorganisierte Gruppen (SOG)“. Innerhalb dieses Projektes soll ein Freiraum erprobt werden, „der eine eigenverantwortliche Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie von Workpace Services erlaubt und damit eine schnellere Bereitstellung von spezifischen Kundenwünschen ermöglicht“.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_12

Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, dass es sich innerhalb der im Einzelnen aufgeführten  Scrum-Teams im Rahmen der agilen Arbeit um jedenfalls teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG handele. Daher sei die Durchführung der Gruppe der agilen Arbeit bei der Beklagten in der praktizierten Form mitbestimmungspflichtig. Da die Beklagte nach Auslaufen der Pilot-GBV teilautonome Gruppenarbeit in Form des agilen Arbeitens mitbestimmungswidrig durchführe, sei sie antragsgemäß zur Unterlassung der derart praktizierten agilen Arbeit verpflichtet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_13

Dazu trägt der Gesamtbetriebsrat vor, dass die Arbeiten in den einzelnen aufgeführten Scrum-Teams entsprechend der Anlage 3 zur Pilot-GBV agiles Arbeiten durchgeführt würden. In dieser Anlage werde unter c) die Rolle des Entwicklungsteams mit selbst organisiertem Arbeiten und der selbstständigen Übernahme von anfallenden Aufgaben beschrieben. Bei der Arbeitgeberin werden im sogenannten „A.-Wiki“ insgesamt 19 HUBs mit 180 Teams und 623 Beschäftigten aufgelistet. Davon seien in den näher bezeichneten Teams die Rollen Product Owner und Scrum Master vergeben (vgl. Bl. 301 f.; Schriftsatz vom 1. Juni 2022, Seiten 58 f.). Außerdem sei dem Gesamtbetriebsrat bekannt, dass in weiteren Teams agil gearbeitet werde, die im Einzelnen benannt werden (Bl. 302, 303; aaO., Seiten 59 f.).

11

Im Rahmen einer Evaluation hätten auch die Befragten angegeben, dass sie überwiegend bis absolut selbstständig arbeiten könnten.

12

Im Allgemeinen gestalteten sich die Rollen und Abläufe in der Zusammenarbeit in den Teams wie folgt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_14

Zunächst setze der Product Ownner die Kundenanforderungen in Stories im Backlog um. Dabei werde sowohl der Product Owner wie auch das Entwicklungsteam vom Scrum Master unterstützt. Der Product Owner pflege alleine das Backlog und priorisiere darin die nächsten Items, z. B. per Epics oder User Stories. Da das Team schätze, viel Zeit es für die verschiedenen Items benötige habe der Product Owner keinen Einfluss darauf, welche Arbeitsmenge das Team erledigte. In der weiteren konkreten Entwicklung entscheide das Team darüber, wie es seiner Entwicklungsumgebung gestalten möchte und welche Tools es nutze. Auch die Frage, wer aus dem Team welche Aufgaben übernehme, bleibe zunächst dem Team überlassen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_15

Für 19 Scrum-Teams behauptet der Betriebsrat außerdem, dass diese grundsätzliche Arbeitsweise auch in diesen Teams realisiert werde. Alle diese Teams seien mit Scrum Mastern und Product Ownern besetzt und beständen aus einer unterschiedlichen Zahl von Mitgliedern des Teams.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_16

Der Gesamtbetriebsrat bestreitet, dass es eine Vermischung von Arbeitsmethoden bei der Beteiligten zu 2) gebe. Klassische und agile Arbeitsmethoden stünden vielmehr bei der Beteiligten zu 2) nebeneinander und seien nicht miteinander vermischt. Soweit agil gearbeitet werde, seien klassische Arbeitsmethoden ausgeschlossen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_17

Soweit sich die Beteiligte zu 2) auf das Konfliktmanagement in der Pilot-GBV berufe, so übersähe sie, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers insgesamt auch beim agilen Arbeiten bestehen bleibe. Vielmehr sehe das Eskalationsmanagement in der GBV vor, dass auf Stufe 1 und 2 eines Konfliktes die Einigung innerhalb der Gruppe, zum Teil mit Hilfe von Mediatoren, geregelt werden solle. Das disziplinarische Weisungsrecht verbleibe in der Aufbauorganisation und beeinträchtige nicht die Selbstorganisation der Gruppe.

17

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_18

1.      Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_19

2.      Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1) wird der Beteiligten zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

20

Hilfsweise:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_20

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_21

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

25

Hilfsweise:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_22

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_23

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_24

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Business Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_25

4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „B2B IT Next Generation ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_26

5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_27

6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_28

7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Correspondence Channels“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_29

8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_30

9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_31

10. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Development Solutions“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_32

11. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_33

12. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Fiber Coop“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_34

13. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_35

14. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „GIGABIT“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_36

15. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_37

16. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_38

17. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Group Touchpoints“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_39

18. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_40

19. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Lead2Order“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_41

20. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_42

21. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Mediation“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_43

22. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_44

23. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Network for Future“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_45

24. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Operational Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_46

25. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Plattformservices & Private Cloud (PSPC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_47

26. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „RAN Infrastructure“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_48

27. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_49

28. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „SAPaaS“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_50

29. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_51

30. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Source-to-Pay (S2P)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_52

31. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_53

32. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Work Order Management“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_54

33. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Workforcemangement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_55

34. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_56

35. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_57

36. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_58

37. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_59

38. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 5 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_60

39. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 6 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_61

40. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 7 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_62

41. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 8 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_63

42. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 9 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_64

43. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 10 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_65

44. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 11 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_66

45. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 12 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_67

46. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 13 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_68

47. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 14 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_69

48. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 15 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_70

49. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 16 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_71

50. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 17 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_72

51. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 18 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_73

52. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 19 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_74

53. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 20 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_75

54. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 21 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_76

55. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 22 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_77

56. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 23 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_78

57. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 24 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_79

58. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 25 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_80

59. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 26 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_81

60. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 27 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_82

61. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 28 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_83

62. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 29 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_84

63. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 30 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_85

64. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 31 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_86

65. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 32 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_87

66. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 33 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

158

Äußerst hilfsweise,

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_88

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Pluto“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_89

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Strelka“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_90

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Fawkes/Hedwig“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_91

4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Voyager“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_92

5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Yonwaba“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_93

6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Agile Pioneers“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_94

7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Gryffindor“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_95

8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Hufflepuff“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_96

9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Ravenclaw“ des HUB Assurance Customer Centric ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_97

10. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „RescueRangers“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_98

11. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SystemTeam“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_99

12. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Pokerfaces“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_100

13. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „23 Insights“ des HUB „Business Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_101

14. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Mediation & Billing“ des HUB „B2B IT Next Gene-ration ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Erset-zung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_102

15. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Operation Charging“ des HUB „B2B IT Next Ge-neration ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_103

16. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Early Bird“ des HUB „B2B IT Next Generation ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_104

17. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „B2S“ des HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_105

18. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CM“ des HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_106

19. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Elephant“ des HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_107

20. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Nemo“ des HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_108

21. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „4/DMS4ERP“ des HUB „Customer Correspon-dence Channels“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_109

22. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Application Platform Experts“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_110

23. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Backend and Middleware“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_111

24. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Crossfunktionales Team“ des HUB „Customer In-teraction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_112

25. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „International Voice Team“ des HUB „Customer In-teraction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_113

26. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „R. Dynamic“ des HUB Customer Interaction Automated ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_114

27. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Team Eliza“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_115

28. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Team Horizon“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_116

29. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Web-FE“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_117

30. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Order2Cash“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_118

31. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Planning and Reporting“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_119

32. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Retail“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_120

33. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Wizard of Windows“ des HUB „Development Solutions“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_121

34. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rhein“ des HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_122

35. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Donau“ des HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_123

36. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „42“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_124

37. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „AD“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_125

38. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „A-Team“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_126

39. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „AuftragsApp“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_127

40. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Diablo“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_128

41. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „MessApp“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_129

42. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Sunrise“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_130

43. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Orion“ des HUB „GIGABIT“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_131

44. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CI/CD“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_132

45. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 3“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_133

46. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 7“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_134

47. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 8“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_135

48. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 13“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_136

49. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 14“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_137

50. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „BI ERP (S/4)“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_138

51. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Celonis“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_139

52. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Finca“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_140

53. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „HR SPOT“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_141

54. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „IFRS“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_142

55. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „TAX/VAT“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_143

56. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „TP Tool“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_144

57. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Mitarbeiter APP Team“ des HUB „Group Touch-points“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_145

58. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „People Service Portal Team“ des HUB „Group Touchpoints“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_146

59. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „ACDC“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_147

60. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Die Ärzte“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_148

61. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Dire Straits“ des HUB „Konsolidierung und Bil-ling“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_149

62. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Eagles“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_150

63. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Genesis“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_151

64. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Garfunkel“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_152

65. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Kraftwerk“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_153

66. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „LACE“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_154

67. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Nirvana“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_155

68. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rammstein“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_156

69. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rolling Stones“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_157

70. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Scorpions“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_158

71. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Simon“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_159

72. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „The Doors“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_160

73. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „U96“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_161

74. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Indigo“ des HUB „Lead2Order“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_162

75. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Bounty“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_163

76. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „hat direkt Bock“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_164

77. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Knusperflocken“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_165

78. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Strudel (Statistics)“ des HUB Login & Access ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_166

79. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Studio Team“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_167

80. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Toblerone“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_168

81. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „UI/UX“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_169

82. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „System Team“ des HUB „Mediation“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_170

83. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-EM DevOps-Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_171

84. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-EM Dev-Team“ des HUB „Network Centric As-surance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_172

85. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-Integration Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_173

86. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-PM Team“ des HUB „Network Centric As-surance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_174

87. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „WinA Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_175

88. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „System Team“ des HUB „Network for Future“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_176

89. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Spider“ des HUB „Operational Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_177

90. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Capacity Management Services“ des HUB „Plat-formservices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_178

91. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Platforms & Services DevOps“ des HUB „Plat-formservices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_179

92. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Private Cloud Services“ des HUB „Platformser-vices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_180

93. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners in den Teams „PegaPlan“ des HUB „RAN Infrastructure“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_181

94. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Anthrazit“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_182

95. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Grün“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_183

96. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Orange“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_184

97. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rot“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustim-mung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_185

98. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCS“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_186

99. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SPRM“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_187

100. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Bravo“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_188

101. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Xray“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_189

102. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Zulu“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

364Permalink zu Rn. 364recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_190

103. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Advanced Power“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_191

104. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Digimon“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_192

105. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Forty-Two“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_193

106. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Idefix“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_194

107. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Phönix“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_195

108. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Svickova“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_196

109. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Vision“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_197

110. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Transformers“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_198

111. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Bestandsverwaltung & Faktura“ des HUB „Who-lesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_199

112. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Exception & WFM“ des HUB „Wholesale Breit-band“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_200

113. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „PathFinder“ des HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_201

114. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Wholesale Mall“ des HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_202

115. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Coffee Train“ des HUB „Work Order Management“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_203

116. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Lyoner“ des HUB „Workforcemanagement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_204

117. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „ToDo“ des HUB „Workforcemanagement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_205

118. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_206

119. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_207

120. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_208

121. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_209

122. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 5 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_210

123. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 6 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_211

124. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 7 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_212

125. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 8 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_213

126. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 9 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_214

127. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 10 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_215

128. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 11 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_216

129. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 12 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_217

130. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 13 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_218

131. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 14 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

422Permalink zu Rn. 422recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_219

132. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 15 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

424Permalink zu Rn. 424recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_220

133. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 16 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

426Permalink zu Rn. 426recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_221

134. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 17 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_222

135. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 18 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_223

136. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 19 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

432Permalink zu Rn. 432recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_224

137. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 20 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_225

138. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 21 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

436Permalink zu Rn. 436recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_226

139. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 22 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_227

140. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 23 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

440Permalink zu Rn. 440recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_228

141. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 24 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_229

142. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 25 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_230

143. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 26 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_231

144. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 27 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_232

145. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 28 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_233

146. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 29 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_234

147. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 30 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_235

148. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 31 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_236

149. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 32 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_237

150. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 33 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_238

151. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 34 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_239

152. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 35 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_240

153. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 36 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_241

154. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 37 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_242

155. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 38 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_243

156. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 39 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_244

157. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 40 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

474Permalink zu Rn. 474recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_245

158. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 41 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

476Permalink zu Rn. 476recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_246

159. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 42 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

478Permalink zu Rn. 478recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_247

160. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 43 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_248

161. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 44 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

482Permalink zu Rn. 482recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_249

162. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 45 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

484Permalink zu Rn. 484recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_250

163. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 46 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

486Permalink zu Rn. 486recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_251

164. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 47 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

488Permalink zu Rn. 488recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_252

165. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 48 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

490Permalink zu Rn. 490recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_253

166. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 49 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

492Permalink zu Rn. 492recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_254

167. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 50 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

494Permalink zu Rn. 494recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_255

168. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 51 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

496Permalink zu Rn. 496recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_256

169. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 52 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

498Permalink zu Rn. 498recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_257

170. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 53 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

500Permalink zu Rn. 500recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_258

171. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 54 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

502Permalink zu Rn. 502recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_259

172. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 55 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

504Permalink zu Rn. 504recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_260

173. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 56 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

506Permalink zu Rn. 506recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_261

174. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 57 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

508Permalink zu Rn. 508recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_262

175. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 58 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

510Permalink zu Rn. 510recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_263

176. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 59 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

512Permalink zu Rn. 512recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_264

177. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 60 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

514Permalink zu Rn. 514recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_265

178. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 61 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

516Permalink zu Rn. 516recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_266

179. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 62 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

518Permalink zu Rn. 518recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_267

180. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 63 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

520Permalink zu Rn. 520recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_268

181. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 64 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

522Permalink zu Rn. 522recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_269

182. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 65 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

524Permalink zu Rn. 524recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_270

183. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 66 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

526Permalink zu Rn. 526recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_271

184. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 67 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

528Permalink zu Rn. 528recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_272

185. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 68 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

530Permalink zu Rn. 530recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_273

186. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 69 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

532Permalink zu Rn. 532recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_274

187. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 70 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

534Permalink zu Rn. 534recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_275

188. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 71 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

536Permalink zu Rn. 536recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_276

189. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 72 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

538Permalink zu Rn. 538recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_277

190. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 73 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

540Permalink zu Rn. 540recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_278

191. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 74 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

542Permalink zu Rn. 542recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_279

192. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 75 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

544Permalink zu Rn. 544recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_280

193. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 76 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

546Permalink zu Rn. 546recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_281

194. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 77 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

548Permalink zu Rn. 548recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_282

195. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 78 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

550Permalink zu Rn. 550recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_283

196. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 79 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

552Permalink zu Rn. 552recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_284

197. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 80 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

554Permalink zu Rn. 554recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_285

198. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 81 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

556Permalink zu Rn. 556recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_286

199. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 82 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

558Permalink zu Rn. 558recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_287

200. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 83 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

560Permalink zu Rn. 560recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_288

201. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 84 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

562Permalink zu Rn. 562recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_289

202. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 85 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

564Permalink zu Rn. 564recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_290

203. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 86 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

566Permalink zu Rn. 566recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_291

204. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 87 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

568Permalink zu Rn. 568recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_292

205. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 88 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

570Permalink zu Rn. 570recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_293

206. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 89 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

572Permalink zu Rn. 572recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_294

207. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 90 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

574Permalink zu Rn. 574recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_295

208. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 91 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

576Permalink zu Rn. 576recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_296

209. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 92 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

578Permalink zu Rn. 578recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_297

210. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 93 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

580Permalink zu Rn. 580recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_298

211. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 94 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

582Permalink zu Rn. 582recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_299

212. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 95 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

584Permalink zu Rn. 584recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_300

213. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 96 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

586Permalink zu Rn. 586recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_301

214. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 97 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

588Permalink zu Rn. 588recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_302

215. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 98 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

590Permalink zu Rn. 590recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_303

216. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 99 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

592Permalink zu Rn. 592recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_304

217. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 100 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

594Permalink zu Rn. 594recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_305

218. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 101 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

596Permalink zu Rn. 596recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_306

219. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 102 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

598Permalink zu Rn. 598recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_307

220. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 103 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

600Permalink zu Rn. 600recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_308

221. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 104 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

602Permalink zu Rn. 602recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_309

222. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 105 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

604Permalink zu Rn. 604recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_310

223. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 106 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

606Permalink zu Rn. 606recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_311

224. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 107 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

608Permalink zu Rn. 608recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_312

225. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 108 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

610Permalink zu Rn. 610recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_313

226. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 109 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

612Permalink zu Rn. 612recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_314

227. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 110 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

614Permalink zu Rn. 614recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_315

228. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 111 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

616Permalink zu Rn. 616recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_316

229. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 112 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

618Permalink zu Rn. 618recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_317

230. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 113 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

620Permalink zu Rn. 620recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_318

231. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 114 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

622Permalink zu Rn. 622recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_319

232. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 115 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

624Permalink zu Rn. 624recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_320

233. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 116 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

626Permalink zu Rn. 626recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_321

234. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 117 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

627

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

628

Die Anträge zurückzuweisen.

629Permalink zu Rn. 629recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_322

Sie ist der Auffassung, dass sie zwar agiles Arbeiten durchführe, gleichwohl die Scrum-Teams nicht als teilautonome Gruppen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG anzusehen seien. Die Pilot-GBV sei als freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Bei der Abgrenzung dahingehend, ob agiles Arbeiten als jedenfalls teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG anzusehen sei, sei maßgeblich die Reinheit der agilen Arbeitsmethode. Werde diese mit klassischen Arbeitsabläufen vermischt oder erfolge eine Zusammenarbeit zwischen agilen Teams und der Regelorganisation, spräche dies gegen die notwendige Eigenverantwortlichkeit der Gruppe. Bereits nach der (reinen) Scrum-Methode des agilen Arbeitens ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die Umsetzung dieser Methode der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG unterläge.

630Permalink zu Rn. 630recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_323

Gegen die Subsumtion des agilen Arbeitens bei der Arbeitgeberin als selbst organisierte Gruppenarbeit sprächen bereits die Konfliktlösungsregelungen in der Pilot-GBV. Als letzte Entscheidungsinstanz auch nach einer vorherigen Abstimmung zwischen Geschäftsführer HR und GBR-Vorsitz das Direktionsrecht vor.

631Permalink zu Rn. 631recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_324

In der praktischen Ausgestaltung des agilen Arbeitens würden Zwischenergebnisse der Gruppe nicht mehr als klar abgrenzbare und eigenverantwortliche erarbeitete Produkte erscheinen. Außerdem sei auch die Arbeitsweise zum Erreichen dieser Zwischenziele nicht mehr von hinreichender Selbstständigkeit und Eigenverantwortung geprägt.

632Permalink zu Rn. 632recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_325

Eine hinreichende Eigenständigkeit der agilen Strukturen und Prozesse seien aufgrund eines Nebeneinanders der Arbeitsmethoden und der damit verbundenen Vermischung der Arbeitsgrundsätze und der Rollen der Beschäftigung nicht feststellbar. Wenn agiles Arbeiten nur ein Baustein zur Erreichung der Arbeitsziele darstelle, fehle es an der Eigenständigkeit der (agilen) Gruppe.

633Permalink zu Rn. 633recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_326

Auch die von dem GBR beschriebene Ausgestaltung der agilen Arbeiten rechtfertige nicht die Annahme einer teilautonomen Gruppenarbeit. Schon die beschriebene Abstimmung zwischen dem Team und dem Product Owner stelle bereits kein selbstorganisiertes Arbeiten dar. Das Team sei an die vom Product Owner im Backlog vorgenommene Priorisierung gebunden. Selbstbestimmtes Arbeiten würde bedeuten, dass das Entwicklungsteam selbst entscheiden würde, welche Pakete es in welchem Sprint bearbeite und dabei eine eigene Priorisierung vornehme. Vorschläge aus dem Team sein für den Product Owner nicht verbindlich. Soweit das Team Einfluss auf die Inhalte des Backlogs und deren Priorisierung nehme, so sei das Inhalt eines fachlichen Austausches zwischen Team und Product Owner.

634Permalink zu Rn. 634recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_327

Weiterhin bestimme das Team auch nicht eigenständig über die Entwicklungsumgebung sowie die Auswahl von Tools. Es bediene sich vielmehr aus dem von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellten „Werkzeugkasten“. Die vom Gesamtbetriebsrat beschriebene selbstständige Arbeitsweise aufgrund technischer Expertise entspreche dabei den ohnehin bestehenden tarifvertraglichen Anforderungen an die Arbeitsleistung der Beschäftigten in den höheren Entgeltgruppen ab der Vergütungsgruppe 5 und stelle somit keine Besonderheit im Sinne einer darüber hinausgehenden Autonomie des Entwicklungsteams dar.

635Permalink zu Rn. 635recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_328

Auch die vom Gesamtbetriebsrat zitierte Rollenbeschreibung weise in der notwendigen Gesamtschau keine hinreichende Selbstorganisation und Entscheidungsfreiheit in wesentlichen Aspekten der Arbeitserledigung auf.

636Permalink zu Rn. 636recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_329

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt jetzt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

637

II.

638

Die zulässigen Anträge zu 1) und 2) sowie die „hilfsweise“ gestellten Anträge zu 1)  bis 66) sind unbegründet.

639

Die „äußerst hilfsweise“ gestellten Anträge zu 1) – 234) sind zulässig und begründet.

640Permalink zu Rn. 640recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_330

1.               Die Anträge zu 1) und 2) sowie die hilfsweisen Anträge 1) – 66) sind unbegründet, da es sich um Globalanträge handelt, die auch Fälle umfassen, für die ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nicht besteht.

641Permalink zu Rn. 641recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_331

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlung-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellation verfolgt wird, nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht, andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende oder gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Das Gericht kann jedoch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrages erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens verändernden und § 308 ZPO verletzen. Eine klarstellende Antragsbegründung ist ausgeschlossen, wenn sich die Einschränkung auf situationsbezogene Sachverhalte beziehen, die sich nicht im Voraus hinreichend klar bezeichnen lassen. Durch nicht hinreichende eindeutige Einschränkungen würde die Beschlussformel unbestimmt und die Abgrenzung in unzulässiger Weise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert (vgl. BAG, 20. Oktober 1999, 7 ABR 37/98; 17. Januar 2019, 6 AZR 17/18; Juris).

642Permalink zu Rn. 642recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_332

Nach diesen Grundsätzen stellen sich die Anträge zu 1) und zu 2) und die Anträge zu 1) – 66) („hilfsweise“) als Globalanträge dar, die als unbegründet abzuweisen waren.

643Permalink zu Rn. 643recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_333

Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von der Beteiligten zu 2) bestrittenes Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen kann, wenn es das Arbeiten in teilautonomen Arbeitsgruppen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG betrifft. Dazu muss aber nach Auffassung der Kammer genau untersucht werden, welche Arbeitsgruppe gegebenenfalls autonomen im Sinne des Gesetzes oder auch nicht autonom arbeitet. Daher ist es grundsätzlich möglich und wird auch so von der Beteiligten zu 2) dargestellt, dass es im Unternehmen der Beteiligten zu 2) agile Gruppenarbeit in der Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners gibt, die nicht als autonome Gruppenarbeit angesehen werden kann. Gleiches gilt nicht nur für den Betrieb des Unternehmens, sondern auch für die Gruppen innerhalb der vom Beteiligten zu 1) in den Anträgen zu 1) bis 33) genannten HUBs. Auch hier ist es nach dem Vortrag der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass es innerhalb dieser HUBs Gruppen gibt, die zwar in der genannten Zusammensetzung und agil Arbeiten, ohne dass diese Zusammenarbeit innerhalb einer teilautonomen Gruppe erfolgt.

644

Daher waren diese Anträge zurückzuweisen.

645

2. Die Anträge zu 77) – 234) sind zulässig und begründet. Ihnen war daher stattzugeben.

646Permalink zu Rn. 646recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_334

In den in den Anträgen genannten Teams wird Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchgeführt, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates besteht. Da die Arbeitgeberin mit der Durchführung der Gruppenarbeit gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstößt, steht dem Gesamtbetriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu, sodass gegenüber der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld anzudrohen war.

647Permalink zu Rn. 647recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_335

a) Für eine Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes ist es erforderlich, dass eine Mehrheit von Arbeitnehmern in einer organisierten Gemeinschaft eine Arbeitsleistung erbringt, für deren Gelingen sie gemeinsam verantwortlich sind. Das bezieht sich auf die von der Gruppe zu erbringende Arbeitsleistung, nicht auf ein Arbeitsergebnis. Die Verantwortlichkeit ist tätigkeitsbezogen, nicht ergebnisbezogen. Wenn es der Arbeitsgruppe überlassen bleibt, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Gruppenmitgliedern aufzuteilen, handelt es sich um Gruppenarbeit. Der einzelne Arbeitnehmer schuldet nicht nur die Erfüllung einer isoliert zu beurteilenden Arbeitsaufgabe, sondern auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe (vgl. Fitting u.a., BetrVG, § 87 Rn. 566, 567; BAG, 24. April 1974, 5 AZR 480/73; Juris). Die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe muss im Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. An sich ist der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern weisungsberechtigt. Gruppenarbeit liegt deshalb nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitgliedern der Gruppe Entscheidungen bei der Erledigung der täglichen Arbeit überlässt. Innerhalb der definierten Grenzen regulieren und verwalten sich die Arbeitsgruppen selbst. Sie lösen auch die auftretenden Probleme innerhalb der Gruppe (vgl. Fitting aaO, Rn. 568).

648Permalink zu Rn. 648recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_336

Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG stellt lediglich auf die Leistung aber nicht auf das Gruppenergebnis ab. Für die Einstufung als Gruppenarbeit ist also ausschlaggebend, ob der Gruppe vom Arbeitgeber Delegationsbefugnisse übertragen worden sind und sie zu einem gewissen Teil selbst autonome Entscheidungen über die zu erbringende Arbeitsleistung treffen kann. Dabei ist ebenso von Bedeutung, dass die jeweiligen Gruppenmitglieder an der Gesamtaufgabe mitwirken und ihre Arbeitsaufgabe nicht nur isoliert erbringen (vgl. Heufinger/Burbach, DB 2019, 1147 ff.).

649Permalink zu Rn. 649recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_337

b)              In Bezug auf das agile Arbeiten scheint in der Literatur unstreitg zu sein, dass agiles Arbeiten auch in der Form der Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen kann. Dabei komme es im Einzelfall darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit im agilen Team und der Rolle des agilen Teams in der Gesamtorganisation eine Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes begründet. In der Praxis werde es für die Einordnung daher darauf ankommen, in welchem „Reinheitsgrad“ eine agile Arbeitsmethode angewendet wird. Häufig würden agile Arbeitsmethoden nicht 100-prozentig umgesetzt, sondern agile Elemente würden mit klassischen Arbeitsmethoden vermischt. Dies könne bereits gegen die notwendige Eigenverantwortlichkeit sprechen. Würden den Mitarbeitern der Gruppe z. B. feste Rollen zugewiesen, sodass es gerade nicht der Arbeitsgruppe selbst überlassen bleibe, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Gruppenmitgliedern aufzuteilen, sei die Annahme einer Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG fernliegend (vgl. Günter/Bögel Müller, NZA 2019, 417).

650Permalink zu Rn. 650recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_338

Nicht alle Erscheinungsformen, die gemeinhin als Gruppenarbeit bezeichnet werden (Arbeitsteams, Projektgruppen) fielen unter den Tatbestand dieser Norm, so dass jeweils im Einzelfall genau zu prüfen sei, ob der Mitbestimmungstatbestand tatsächlich ausgelöst werde (Sitat/Müller, ArbRB 2018, 381 ff.).

651Permalink zu Rn. 651recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_339

Die Kriterien des §§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG träfen durchaus auch auf Teams in agilen Arbeitsstrukturen zu. Aufgrund der in der Praxis mitunter vielfältigen Ausprägung agiler Organisationsformen kann eine Einstufung als Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes aber nicht verallgemeinert werden und bedarf daher im Einzelfall einer Beurteilung (vgl. Eufinger/Burbach, DB 2019, 1147 ff.).

652Permalink zu Rn. 652recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_340

Der Auffassung, dass auch beim agilen Arbeiten in jedem Einzelfall zu untersuchen ist, ob die betreffende Gruppe Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ausübt, ist zuzustimmen. Die Definition des Gesetzgebers in den §§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ist rein inhaltlicher Natur. Daher kann eine äußere Bezeichnung wie z. B. „agiles Arbeiten“ oder „Scrum-Team“ nichts darüber aussagen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme von teilautonomer Gruppenarbeit vorliegen oder nicht. Allenfalls kann die Bezeichnung der Gruppenarbeit ein Indiz dafür sein, wie die Zielsetzung für den Einsatz der Gruppe und deren Verknüpfung zur Gesamtorganisation sein soll.

653Permalink zu Rn. 653recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_341

c)              Daher war für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblich, ob die von dem Gesamtbetriebsrat in seinen Anträgen genannten Teams die Kriterien für teilautonome Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfüllen.

654

Dies ist vorliegend zu bejahen.

655Permalink zu Rn. 655recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_342

aa)              Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass trotz des in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG demjenigen die erste Darlegungslast zukommt, der sich auf ein Recht der Betriebsverfassung beruft (vgl. BAG, 26. Juli 1989, 7 ABR 64/88; Juris). Dabei ist die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens als nicht ausreichender Vortrag nur statthaft, wenn das Gericht die Beteiligten auf diese Einschätzung hingewiesen und zur Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter richterlicher Fragestellungen aufgefordert hat (vgl. BAG, 11.11.1998, 7 ABR 57/97; Juris).

656Permalink zu Rn. 656recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_343

Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, ob es einen gesetzlichen oder tatsächlichen Regelfall gibt, von dem aus auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtes aus der Betriebsverfassung gibt (vgl. BAG, 26. Juli 1989 a.a.O. für den Regelfall der Freistellung).

657Permalink zu Rn. 657recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_344

Dementsprechend hat das Gericht mit Beschlüssen vom 20. April 2022 und 27. April 2022 auf die Pflicht zur Ergänzung des Vortrags hinsichtlich der Ausgestaltung des agilen Arbeitens durch die Beteiligten hingewiesen.

658Permalink zu Rn. 658recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_345

bb)              Nach den Ergänzungen des Vortrags der Beteiligten steht nunmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass in den von dem Gesamtbetriebsrat genannten Teams agiles Arbeiten in Form der teilautonomen Gruppenarbeit durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:

659Permalink zu Rn. 659recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_346

aaa)              Im Regelfall ist agiles Arbeiten, egal ob nach des Scrum-Methode oder anderen Methoden, geprägt von autark handlungsfähigen und selbstorientierten Teams. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass von diesem Regelfall abweichend andere Organisationsformen möglich sind und insbesondere auch unzutreffender Weise als agiles Arbeiten bezeichnet werden. Allerdings sind vorliegende beide Streitparteien davon ausgegangen, dass die in den Anträgen näher bezeichneten Teams agil arbeiten. Lediglich streitig ist, ob dieses agile Arbeiten die Voraussetzungen für die teilautonome Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfüllen.

660Permalink zu Rn. 660recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_347

bbb)              Nach den Hinweisen des Gerichts hat der Gesamtbetriebsrat insbesondere in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2022 vorgetragen, wie die im Rahmen des agilen Arbeitens eingesetzten und in den Anträgen näher bezeichneten Teams arbeiten. Diese Beschreibung, die der Gesamtbetriebsrat sowohl im Allgemeinen als auch beispielhaft für einige Teams benennt, führt dazu, dass zunächst der Scrum-Master und in einem Einzelfall ein Kanbanmaster, nach herkömmlichen Verständnis sozusagen als Vorgesetzter, die technischen Anforderungen festlegt. Danach aber entscheidet das Entwicklungsteam weitgehend selbstständig darüber, wer aus dem Team welche Aufgaben übernimmt und wie die Priorisierung dieser Aufgaben erfolgt. Auch diese Vorgehensweise entspricht klassischer Weise dem Prinzip des agilen Arbeitens.

661Permalink zu Rn. 661recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_348

ccc)              Diesem Vortrag des Gesamtbetriebsrates ist die Arbeitgeberin nur in seiner Wertung, nicht aber in der tatsächlichen Beschreibung entgegengetreten. Die Arbeitgeberin beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf ein Bestreiten der Beschreibungen des Gesamtbetriebsrates und auf eigene Wertungen. Sie unterlässt es vollkommen, die Arbeitsweise der Teams, möglicherweise im Gegensatz zu den Darstellungen des Gesamtbetriebsrates, im Einzelnen darzustellen.

662Permalink zu Rn. 662recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_349

Wenn die Beteiligte zu 2) in diesem Zusammenhang darstellt, dass die von dem Gesamtbetriebsrat dargestellte eigenständige Arbeitsweise Teil der tariflichen Eingruppierung sei, so ist dies zum einen keine Sachverhaltsdarstellung, sondern rechtliche Würdigung. Tatsachen zur (Nicht-) Identifizierung von teilautonomer Gruppenarbeit liefert die Beteiligte zu 2) nicht. Ähnliches gilt für die Darstellung der Arbeitgeberin bezüglich der behaupteten Eigenständigkeit des Teams bei der Auswahl der benutzten Tools. Selbstverständlich können sich auch Arbeitnehmer in teilautonomen Arbeitsgruppen nur die Tools aussuchen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wenn die Arbeitgeberin daher davon spricht, dass den Arbeitnehmern nur eine Auswahl aus den zur Verfügung gestellten Werkzeugkasten ermöglicht ist, enthält dies keine Aussage über die Selbstständigkeit der Arbeitsorganisation durch das Team. Insbesondere geht die Arbeitgeberin nicht darauf ein, dass das Team nach dem Vortrag des GBR die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Teams eigenverantwortlich und selbstständig vornimmt. Insbesondere die Bedeutung dieses zentralen Kriteriums als tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme teilautonomer Gruppenarbeit machte es erforderlich, dass auch die Arbeitgeberin zu diesem Kriterium Stellung nimmt. Im Gegensatz dazu findet sich in ihren Schriftsätzen keine Beschreibung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Gruppe. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Verteilung möglicherweise vom Product Owner oder anderen Vorgesetzten innerhalb der Arbeitsorganisation vorgenommen wird.

663Permalink zu Rn. 663recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_350

ddd)              Zusammenfassend lässt sich unter Berücksichtigung des dem Gericht obliegenden Untersuchungsgrundsatzes feststellen, dass beide Beteiligte zu Arbeitsweise der zu untersuchenden Teams innerhalb des agilen Arbeitens nur rudimentär vorgetragen haben. Auch wenn es generell im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz im Beschlussverfahren keine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gibt, so war es Aufgabe der Beteiligten zu 2), den jedenfalls ansatzweisen Vortrag des Gesamtbetriebsrates zu der Gestaltung der Arbeitsweise der Entwicklungsteams mit tatsächlichen Angaben Stellung zu nehmen. Dies hat sie in vollem Umfang unterlassen. Angesichts der Tatsache, dass man davon ausgehen kann, dass agiles Arbeiten jedenfalls in der Reinform nur durch selbstorganisierte und eigenständige Gruppenarbeit und damit durch teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchgeführt wird, musste das Gericht trotz eingeschränkter Tatsachengrundlage vorliegend davon ausgehen, dass die in den Anträgen näher bezeichneten Entwicklungsteams in agiler Arbeit und im Rahmen von teilautonomer Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG arbeiten.

664Permalink zu Rn. 664recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_351

d) Da die Arbeitgeberin trotz des bestehenden Mitbestimmungsrechtes des Gesamtbetriebsrates teilautonomen Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchführt, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. grundsätzlich BAG, 3. Mai 1994, 1 ABR 24/93; Juris), aufgrund dessen antragsgemäß für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld anzudrohen war. Ordnungshaft konnte entgegen des Antrages des Gesamtbetriebsrates nicht angedroht und verhängt werden (vgl. BAG, 5. Oktober 2010, 1 ABR 71/09; Juris).

665

Dementsprechend waren die Anträge auf Androhung von Zwangsmitteln teilweise abzuweisen.

666Permalink zu Rn. 666recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2022-10-06/3-bv-116-21#rd_352

Insgesamt war bei Abweisung der Anträge im Übrigen den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen zu 1) bis 117) stattzugeben. Außerdem den äußerst hilfsweise gestellten Androhungsanträgen zu 118) bis 234), soweit diese nicht die Androhung von Zwangshaft enthalten.