Rechtsprechung / ArbG Bonn / 2009

ArbG Bonn Urteil vom 20.08.2009 – 3 Ca 1204/09

ECLI:DE:ARBGBN:2009:0820.3CA1204.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 5 760,00 €.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

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T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_1

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 26.09.1975 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.09.1975 ist vereinbart:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_2

„Die Bestimmung des Tarifvertrages für die Arbeiter der E. gelten in ihrer jeweiligen Fassung  als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_3

Durch das Q. wurde zunächst die E. ein Rechtsnachfolger des Sondervermögens der E.. Am 01.12.2008 fand unstreitig ein Betriebsübergang der Betriebseinheit A. der E. auf die Beklagte statt.

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Der Kläger begehrt mit  der bei Gericht am 06.05.2009 eingegangenen Klage die Anwendung der Tarifverträge der E..

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_4

Zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges waren für den Bereich der Beklagten Tarifverträge, insbesondere der Manteltarifvertrag und der Entgeltrahmentarifvertrag, abgeschlossen. Ebenfalls noch vor dem Betriebsübergang kam es zwischen der E., der Beklagten und der zuständigen Gewerkschaft w. zu einer „Tarifeinigung zur Überführung der Technikzentren von der E. in die E.“. Dort wurde in Abschnitt 1  folgendes vereinbart:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_5

„Für die von der E. auf die E. übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der E. Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgen nichts Abweichendes vorab festgelegt wurde.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_6

In den Abschnitten 2  und 3 wurden Sonderregelungen für die übergehenden Arbeitnehmer vereinbart, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne Bedeutung sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_7

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien nur zu einer Anwendung der Tarifverträge der E. auf das Arbeitsverhältnis des Klägers  führen könne. Im Wege der Vertragsauslegung müsse festgestellt werden, dass ein Wille der Arbeitsvertragsparteien zum Tarifwechsel der Verweisungsklausel nicht entnommen werden könne. Wäre die Privatisierung der E. und die Aufspaltung von Einzelbetrieben absehbar gewesen, hätten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung der unmittelbaren Nachfolgeregelung der E. AG ausdrücklich vereinbart. Jeder Arbeitnehmer, der  bei der E. eingestellt worden wäre, habe die berechtigte Erwartung gehegt, dass die Rechtsnachfolgerin alle für sie geltenden Tarifverträge unabhängig von einer  etwaigen Tarifbindung auf den Arbeitnehmer anwenden werde. Auch die Tarifeinigung führe zu  keinem anderen Ergebnis, da  der Manteltarifvertrag der E. keine Öffnungsklausel  enthalte. Außerdem stelle die Tarifeinigung keinen Tarifvertrag im engeren Sinne dar und könne nicht zu einer anderen Tarifanwendung führen.

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Der Kläger beantragt,

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1.12

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der E. (Tarifstand 30.11.2008) Anwendung finden.

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Hilfsweise,

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2.15

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der E. mit Tarifstand 24.11.2008 anzuwenden sind.

16

Hilfsweise,

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3.18

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis  des Klägers die Tarifverträge der E. (Tarifstand 30.11.2008) Anwendung finden, mit Ausnahme der Tarifeinigung zur Überführung der Technikzentren vom 25.11.2008.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_9

Sie ist der Auffassung, dass in jedem Fall aufgrund der Tarifeinigung die Tarifverträge der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden und nicht die Tarifverträge der E..

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_10

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die mündlich geführten Inhalte der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 01.12.2008 die  Tarifverträge der Beklagten Anwendung, nicht aber die Tarifverträge der E..

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_11

Zwar fanden, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, bis zum 30.11.2008 die Tarifverträge der E. auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel Anwendung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_12

Aufgrund der Tarifeinigung vom 25.11.2008 finden jedoch ab dem 01.12.2008 die Tarifverträge der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Gegen diese Tarifeinigung und deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehen keine rechtlichen Bedenken.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_13

Soweit der Kläger der Auffassung ist,  es handele sich bei der Tarifeinigung nicht um einen Tarifvertrag, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Im Einleitungssatz des Tarifvertrages sprechen die Tarifvertragsparteien selber von „tarifvertraglichen Regelungen“. Außerdem folgen im weiteren Verlauf der Einigung zahlreiche Regelungen, die typischerweise Bestandteil eines Tarifvertrages sind. Schließlich ist die Tarifeinigung dreiseitig sowohl  von der zuständigen Gewerkschaft als auch von beiden betroffenen Arbeitgebern  unterzeichnet, so dass von einem wirksamen Tarifvertrag ausgegangen werden muss.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_14

Weiterhin ist der Kläger auch von dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifeinigung erfasst, die auf Arbeitnehmer Anwendung findet, die „von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst“ sind.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_15

Darüber hinaus besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es den Tarifvertragsparteien zulässigerweise möglich war, die tarifvertragliche Überführung bestimmter Mitarbeiter der E. auf die tarifvertraglichen Bestimmungen der Beklagten zu vereinbaren.  Dabei kann dahingestellt  bleiben, welche rechtliche Einschätzung man der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zubilligt. In jedem Fall jedoch haben sich die Arbeitsvertragsparteien durch die Inbezugnahmeklausel in vollem Umfang den Entscheidungen der Tarifvertragsparteien über die Ausgestaltung der Tarifverträge begeben. Wenn nun diese Tarifvertragsparteien die Überführung eines bestimmten Mitarbeiterkreises aus den  Tarifverträgen der E. zu den Tarifverträgen der Beklagten vereinbaren, ist dies von der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages nach Auffassung der Kammer umfasst. Die Tarifvertragsparteien hätten auch in anderer Weise die in den Tarifverträgen der Beklagten vorgesehenen  Regelungen durch Sonderregelungen der Tarifverträge der E. vereinbaren können. Dann muss es ihnen aber auch im Rahmen der Tarifautonomie gestattet werden, im Ganzen die Tarifverträge der Beklagten für einen bestimmten Mitarbeiterkreis der E. zur Anwendung zu bringen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_16

Auch im Hinblick  auf den vom Kläger hervorgehobenen Eingang der Missbrauchskontrolle begegnet  dieser tarifvertragliche Einigung keinen rechtlichen Bedenken. Der Kammer erscheint es unter keinem rechtlichen Aspekt missbräuchlich, wenn die beteiligten Tarifvertragsparteien die Anwendung anderer tarifvertraglicher Bestimmungen für einen bestimmten Mitarbeiterkreis vereinbaren. Durch die Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft ist ein Mindestschutz der betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet, der insbesondere auch durch die Abschnitte 2  und 3 der Tarifeinigung zu besonderen Regelungen für die betroffenen und überführten Mitarbeiter zum Ausdruck  kommt. Daher muss grundsätzlich schon davon ausgegangen  werden, dass  die Tarifeinigung per se nicht missbräuchlich ist. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass diese Tarifeinigung und die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in die Tarifverträge der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Da die Tarifvertragsparteien im  Rahmen ihrer Autonomie auch bestimmen konnten, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, kann ein Rechtsmissbrauch auch im Wege eines Umgehungstatbestandes nicht festgestellt werden.

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Mithin finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.12.2008 die Tarifverträge der Beklagten Anwendung, so dass die Klage abzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit

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Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit

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§§ 3 ff ZPO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2009-08-20/3-ca-1204-09#rd_17

Dabei wurde von einem pauschalen finanziellen Nachteil des  Klägers durch die Anwendung der neuen Tarifverträge von 200,00 € monatlich ausgegangen. Das den Anträgen zugrunde liegende  Feststellungsinteresse wurde dabei mit 80 % des 36-fachen Betrages berücksichtigt.

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Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht.