Rechtsprechung / ArbG Berlin / 28. Kammer / 2015
ArbG Berlin Teilurteil vom 09.01.2015 – 28 Ca 4629/14
28. Kammer · ECLI:DE:ARBGBE:2015:0109.28CA4629.14.0A
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Leitsatz
1. Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Gericht ist - nicht nur im Strafverfahren - in erster Linie die Aussagepsychologie (s. BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NstZ 1998, 336 [I.2 b.]; 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]; AK-ZPO/Rolf Rüßmann, Vorb. § 373 Rn. 43). Dabei müssen Zuverlässigkeit wie Unzuverlässigkeit gleichermaßen anhand der aussagepsychologisch gesicherten Kriterien geprüft und begründet werden (s. OLG Karlsruhe 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]; tendenziell auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 - 20 Sa 15/01 - n.v. [I.2.]).(Rn.69) 2. Beweiswürdigung im Fall einer Kündigungsschutzklage (hier: im Ausbildungsverhältnis), der mit dem - bestrittenen - Vortrag begegnet wird, es sei eine frühere Kündigung bereits in den Hausbriefkasten der Klägerin gelangt, für die jedoch die Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) versäumt worden sei.(Rn.72)
Tenor§
I. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin weder durch die Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 noch durch diejenige im Schreiben vom 11. März 2014 aufgelöst worden ist.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Teilurteil auf (6 x 610,-- Euro = ) 3.660,00 Euro festgesetzt.
Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte (fristlose) Kündigungen eines Ausbildungsverhältnisses. - Vorgefallen ist folgendes:
Tatbestand§
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I. Die (heute1Geboren Ende Januar 1980.Geboren Ende Januar 1980.) 34-jährige Klägerin nahm dem entsprechenden Ausbildungsvertrag (Kopie2S. Kopie des Berufsausbildungsvertrages vom 24.3./15.4.2013 als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9-10 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).S. Kopie des Berufsausbildungsvertrages vom 24.3./15.4.2013 als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9-10 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).: Urteilsanlage I.) zufolge, im März 2013 bei viermonatiger Probezeit ihre berufliche Qualifizierung zur Medizinischen Fachangestellten in der Praxis des Beklagten auf, der in Berlin-H. mit (wohl) insgesamt drei Beschäftigten einschließlich seiner Ehefrau3S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA), wo von einer Sekretärin, Frau A. C., die Rede ist; s. ferner Urteilsanlage II. S. 2 (Bl. 77 GA): „Wie Sie wissen, besteht unser Betrieb aus vier Mitarbeitern, nämlich Ihnen, einer Sekretärin, einer mithelfenden Ehefrau und aus meiner Person“.S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA), wo von einer Sekretärin, Frau A. C., die Rede ist; s. ferner Urteilsanlage II. S. 2 (Bl. 77 GA): „Wie Sie wissen, besteht unser Betrieb aus vier Mitarbeitern, nämlich Ihnen, einer Sekretärin, einer mithelfenden Ehefrau und aus meiner Person“. eine Praxis für Schönheitschirurgie betreibt. Wie sich die Verhältnisse der Beteiligten im Einzelnen gestalteten, ist nicht im Detail vorgetragen. Fest steht, dass der Ausbildungsvertrag auf eine Dauer von zweieinhalb Jahren (bis 24. September 2015) angelegt war und der Beklagte der Klägerin für deren Dauer auch eine Wohnung unweit der Praxis (in der B. Straße 2) zur Verfügung stellte, deren Kosten er neben der vereinbarten Ausbildungsvergütung (wohl4So – nicht protokollierte - mündliche Angabe der Klägerin im Termin am 9.1.2015; d.U.So – nicht protokollierte - mündliche Angabe der Klägerin im Termin am 9.1.2015; d.U.) als Sachleistung zur Vergütung ihrer Tätigkeit übernahm5S. dazu allerdings auch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 2 (Bl. 50 GA): „Der Beklagte hat sich quasi im Rahmen sozialen Engagements dazu entschlossen, ihr [der Klägerin; d.U.] eine Chance zu geben und die Möglichkeit, eine geordnete Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang hat er ihr dann darüber hinausgehend noch in räumlicher Nähe zur Praxis eine Wohnung untervermietet und die Mietzahlungen zunächst gestundet“.S. dazu allerdings auch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 2 (Bl. 50 GA): „Der Beklagte hat sich quasi im Rahmen sozialen Engagements dazu entschlossen, ihr [der Klägerin; d.U.] eine Chance zu geben und die Möglichkeit, eine geordnete Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang hat er ihr dann darüber hinausgehend noch in räumlicher Nähe zur Praxis eine Wohnung untervermietet und die Mietzahlungen zunächst gestundet“.. Vertragsschriftlich zugesagt waren der Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bildeten, als Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 610,-- Euro (brutto).
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II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
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1. Ab Dezember 2013 blieb der Beklagte aus Gründen, die nicht näher ausgeleuchtet sind6S. zum Parallelgeschehen bei der Mietzahlung (dazu sogleich im Haupttext) jedoch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA): „Anfang des Jahres 2014 kam es vor dem Hintergrund privater organisatorischer Probleme unabhängig von Problematiken mit der Klägerin dazu, dass der Beklagte bzw. seine Frau versäumte, Mietzahlungen für die von der Klägerin inne gehaltenen Wohnung zu leisten“.S. zum Parallelgeschehen bei der Mietzahlung (dazu sogleich im Haupttext) jedoch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA): „Anfang des Jahres 2014 kam es vor dem Hintergrund privater organisatorischer Probleme unabhängig von Problematiken mit der Klägerin dazu, dass der Beklagte bzw. seine Frau versäumte, Mietzahlungen für die von der Klägerin inne gehaltenen Wohnung zu leisten“., zunächst die vereinbarte Ausbildungsvergütung der Klägerin schuldig. Fest steht, dass er ihr unter dem Datum des 10. Dezember 2013 insgesamt vier Schreiben zukommen ließ (Kopien: Urteilsanlagen II. bis V.). Während drei dieser Schreiben - jeweils per „Einwurf unter Zeugen“ - förmlichen Missbilligungen (Abmahnungen) beanstandeter Geschehnisse vom 17S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 76-77 GA).S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 76-77 GA).., 148S. Kopie als Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 68-69 GA).S. Kopie als Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 68-69 GA).. und 279S. Kopie als Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 64-66 GA).S. Kopie als Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 64-66 GA).. November 2013 (Urteilsanlagen II. bis IV.) verlautbarten, zu deren Einzelheiten auf die erwähnten Texte verwiesen wird, betrifft das Vierte eine „Dienstanweisung“10S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 13-14 GA).S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 13-14 GA). (Urteilsanlage V.). Darin ließ er die Klägerin – gleichfalls per „Einwurf unter Zeugen“ - unter anderem dies wissen:
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„Sehr geehrte Frau B. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.]
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bitte beachten und erfüllen Sie die folgende
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Dienstanweisung:
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1. Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten:
...
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2. Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG erhalten Sie die Weisung, ab sofort eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits bei dem Bestehen einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dies stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 (AZ.: 5 AZR 886/11).
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Legen Sie deshalb bereits am ersten Tag Ihrer nächsten Krankmeldung eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vor und beachten Sie, dass bei Verletzung betrieblicher Interessen aufgrund der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kündigung gerechtfertigt ist. Außerdem darf der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Lohnfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer sich nicht krankgemeldet oder eine Krankheit ordnungsgemäß nachgewiesen hat. ...
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4. Inkrafttreten:
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Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit“.
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2. Unter dem Datum des 15. Dezember 2013 empfing die Klägerin abermals per „Einwurf unter Zeugen“ Briefe des Beklagten (Kopien11S. Kopien als Anlage B 7 (Bl. 70-72 GA) und Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 73-75 GA).S. Kopien als Anlage B 7 (Bl. 70-72 GA) und Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 73-75 GA).: Urteilsanlagen VI. u. VII.), mit denen er näher erläuterte Geschehnisse jeweils als Vertragsverletzungen einordnete und ultimativ rügte („2. und letzte Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“; „3. und letzte Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung am Arbeitsplatz“) und auf deren Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird.
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3. Wie sich die Verhältnisse der Parteien hiernach entwickelten, ist wiederum nicht im Einzelnen ausgeleuchtet. Fest steht jedoch, dass nach (wohl) weiteren Querelen12S. dazu E-Mail-Verkehr der Parteien vom 6. u. 7.2.2014 betreffend einen Einsatz der Klägerin am 7.2.2014 im Krankenhaus B. als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 91/R u. 91 GA).S. dazu E-Mail-Verkehr der Parteien vom 6. u. 7.2.2014 betreffend einen Einsatz der Klägerin am 7.2.2014 im Krankenhaus B. als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 91/R u. 91 GA). (Kopie: Urteilsanlage VIII.) die Klägerin am 19. Februar 2014 von der zuständigen Grundstücksverwaltung erfuhr, dass für die von ihr genutzte Wohnung die zu entrichtete Miete in Höhe von 2.194,-- Euro („also zwei Monatsmieten“) überfällig sei13S. dazu Kopie einer Nachricht der Klägerin vom 19.2.2014 an die Hausverwaltung als Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 78 GA).S. dazu Kopie einer Nachricht der Klägerin vom 19.2.2014 an die Hausverwaltung als Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 78 GA).. - Nun geschah folgendes:
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a. Nachdem zumindest die rückständige Ausbildungsvergütung mittlerweile (auf einem für die Tochter der Klägerin eingerichteten Konto) eingegangen war, wandte diese (Klägerin) sich per E-Mail vom 21. Februar 2014 (Kopie14S. Kopie als Anlage K 5 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 89 GA).S. Kopie als Anlage K 5 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 89 GA).: Urteilsanlage IX. [oben]), einem Freitag, so an den Beklagten:
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„Gestern Abend, als a.15S. dazu schon oben, S. 2 Fn. 3.S. dazu schon oben, S. 2 Fn. 3. mich Tel. Informiert hat, das ich heute um 12 Uhr im khb16Vermutlich Kürzel für „Krankenhaus B.“; d.U.Vermutlich Kürzel für „Krankenhaus B.“; d.U. sein soll, wusste ich noch nichts von ihrer Überweisung. Sie haben am 19. Februar nicht auf meine frage, ob sie die ausstehenden Gehälter überweisen werden, geantwortet und sie haben mir auch gestern nicht von a. ausrichten lassen, das sie es bereits getan haben. Da sie die Ausbildungsvergütung auf J.17Bei „J.“ scheint es sich um die erwähnte Tochter der Klägerin zu handeln; d.U.Bei „J.“ scheint es sich um die erwähnte Tochter der Klägerin zu handeln; d.U. Konto überweisen hatte ich selbstständig nicht die Möglichkeit nachzuschauen. Soeben hat J. mir gesagt, das die ausstehenden Gehälter eingegangen sind. Ungeachtet der ausbildungsvergütung, haben wir die Absprache, das sie für den Zeitraum der Ausbildung, also bis Juli 2015, die mietzahlung für meine Wohnung übernehmen. Dieser sind sie mit bereits zwei ausstehenden monatsmieten nicht nachgekommen. Somit sind meine Tochter u ich von Obdachlosigkeit bedroht zzgl der bevorstehenden fremdentwendung der von mir geleisteten Kaution! Ich habe aufgrund der Bedrohung durch Obdachlosigkeit u somit dem Verlust meiner finanzierten Renovierung vor lauter Angst nicht geschlafen u melde mich hiermit krank. Die krankschreibung werden sie von mir in der gesetzlich vorgeschriebenen 3 werktagsFrist bekommen“.
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b. Dem folgte am 24. Februar 2014 (Montag) ein Besuch der Klägerin in der Praxis des Beklagten. Hier entnahm sie eine Reihe von Medikamenten und Medizinprodukten („Vistabel“; „Skulptra“) aus dem dortigen Vorräten und verließ damit die Örtlichkeit18S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6-8 (Bl. 54-56 GA).S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6-8 (Bl. 54-56 GA).. Zu ihren Beweggründen teilte sie ihm in einer spätabendlichen (22:36 Uhr) Nachricht desselben Tages (Kopie19S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 28-29 GA).S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 28-29 GA).: Urteilsanlage X.), nachdem insoweit (wohl) von einer Strafanzeige gegen sie die Rede war, folgendes mit:
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„Betreff: AW: Ihre Dienstplanung
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Herr P. [Name des Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.]
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ich wollte vorhin Lebensmittel kaufen und konnte an der Kasse nicht bezahlen, weil mein Konto nicht mehr gedeckt ist.
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Drei Monate hatte ich, aufgrund Ihres Zahlungsrückstandes, keine Grundsicherung für meine Tochter und mich. Dazu haben Sie seit zwei Monaten keine Miete mehr bezahlt und mir nicht mal bescheid gesagt, dass Sie bereits eine Mahnung mit der Androhung zur fristlosen Kündigung erhalten haben!
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Um einer Obdachlosigkeit und der Verwertung meiner geleisteten Kaution aus dem Weg zu gehen, habe ich von den, von Ihnen überwiesenen, Gehältern die ausstehenden Mieten überwiesen. Ich mußte mir dazu noch 700€ leihen und habe jetzt kein Geld mehr!
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Ich habe heute einen Pfand aus Ihrer Praxis entwendet. 6x Sculptra. Da Sie für die Skulptra Behandlungen 800€ verlangen, sind das 4.800€, sowie einmal Vistabel 50-Wert: ca. 500€.
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Sobald Sie mir 2.193€ für die Ausstehenden Mieten gegeben haben, werden Sie das Skulptra und das Botox zurück bekommen. Es ist nicht meine Absicht diese zu verkaufen, mir selbst zu nutze zu machen o.ä.
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Ich bewahre sie lediglich auf.
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Wenn Sie mich wegen Diebstahl anzeigen sollten, werde ich Sie umgehend wegen fahrlässigem Vertragsbruch anzeigen zzgl. einer Schadensersatzklage.
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Sie gehen entschieden zu weit. Seit Dezember bitte ich Sie, mein Gehalt zu überweisen und das mind. wäre gewesen, mich über Ihre Nichtzahlung der Miete zu informieren aber Sie haben offensichtlich auf eine fristlose Kündigung und eine sofortige Räumung spekuliert!
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Aufgrund der Nichtzahlung meines Gehaltes, konnten Daueraufträge gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht eingehalten werde, was zu Folge hatte, dass die Ratenbewilligungen erloschen sind u ich SOFORT die offenstehenden Strafen bezahlen muss, da ich sonst umgehend inhaftiert werde!
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Wir hatten die Vereinbarung, dass Sie bis zum Ende meiner Ausbildung, Juli 2015, die Mietzahlungen übernehmen. Ihr Vorhaben, die Wohnung bereits im Juli 2014 zu kündigen, war dreist genug aber bis Juli 2014 hätte ich ausreichend Zeit gehabt mich zu orientieren. Abgesehen davon, das diese Wohnung mittlerweile zu unserem Zuhause geworden ist und ich nicht ausziehen möchte, hätte ich durch einen evtl. Nachmieter eine Abschlagszahlung, für die von mir vorgenommenen Renovierungen, hätte vereinbaren können.
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Durch eine fristlose Kündigung wären sowohl die Kaution, als auch die Renovierungskosten weg gewesen.
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Sie haben mich heute nach einem langen Telefonat, in diesem Sie behauptet haben die Mietrückstände ausgeglichen zu haben, obwohl die Hausverwaltung mir dieses heute verneint hat, für 18:30 Uhr zu sich in die Praxis bestellt. Sie kamen, wie vermutet, später und zwar erst gegen 19:30 Uhr. Ich hatte in der Praxis angerufen und durch A. ausrichten lassen, das ich um einen Anruf bitte, sobald Sie da sind. Es kam kein Anruf und als ich gegen 20 Uhr in der Praxis ankam, ließen Sie mir ausrichten, das ich um 21:30 Uhr wiederkommen soll
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Ich bin nicht Ihr Lakai Herr P. [wie oben; d.U.]. Sie hätten mir im Vorfeld ausrichten lassen können, das Sie es nicht zur vereinbarten Zeit schaffen. So gehen Sie nicht nur mit mir um, sondern auch mit Ihren Patienten und mit den Vertrags-Ops.
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Sie haben mir durch Ihr Verhalten immensen finanziellen Schaden zugefügt, zzgl. der psychischen Anspannung durch das Ignorieren meiner lösungsorientierten Gesprächssuche.
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Mir gefällt es nicht, das Sie sich weigern einem vorzeitigen Austritt aus dem Mietverhältnis zuzustimmen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür. Ich könnte darauf bestehen, das Sie wenigstens die fristgerechte Kündigung wahren und wenigstens bis Juli 2014 Ihr Wort halten, aber mittlerweile bitte ich Sie einfach nur noch zu respektieren, das dies das ZUHAUSE von meiner Tochter und mir ist und es mehr als unangenehm ist, das ein Mensch, zu dem ich kein Vertrauen mehr habe, eine Entscheidungsgewalt darüber hat. Es ist mehr als angebracht, einem Austritt bzw. einer Lösung des Mietverhältnisses zuzustimmen!
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Die einzige Erklärung für Ihre Weigerung dem zuzustimmen, ist mir Schaden zuzufügen und mich unter Stress setzen zu wollen. Umgangssprachlich nennt sich Ihr Verhalten 'Stänkern'
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Ich werde beide Mietzahlungen von mir bestehen lassen, erwarte jedoch von Ihnen, aufgrund unserer ursprünglichen Vereinbarung, eine Erstattung dieser. Ich werde mich nicht auf Ihren Vorschlag einlassen, eine Miete von Ihnen zu erhalten und die andere überweisen zu lassen.
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Ich bleibe dabei, das ich das Skulptra und das Botox gegen zwei Monatsmieten tausche. Wenn Sie mich deswegen anzeigen wollen, müssen Sie das tun. Ich werde dem, wie gesagt, dann Nachziehen.
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Ich frage mich, gegen was Sie Anzeige erstatten wollen, denn ein Diebstahl im Juristischen Sinne, ist es nicht.
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'Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen'
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Ich habe die 'Sache' nicht in der Absicht weggenommen, um sie mir oder dritten zuzueignen!
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Es war wohl eher eine 'Wegnahme'!
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Ich möchte keine Probleme. Ich bin erschöpft und müde:(
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A. hat mich gerade angerufen und mir gesagt, das Sie jetzt die Polizei rufen. Sie haben es nicht mal für nötig gehalten selbst anzurufen, nachdem Sie sich nicht an unsere Verabredung gehalten haben!
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Tun Sie was Sie für richtig halten“.
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c. Tatsache ist, dass der Beklagte die von der Klägerin in Gewahrsam genommenen Medizinartikel seiner Praxis gegen Übergabe eines nicht näher bezifferten Geldbetrages noch am selben Tage zurückerhielt20S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 8 (Bl. 56 GA): „Es kam dann in den Abendstunden noch zu einem Treffen, anlässlich dessen der Beklagte der Klägerin alles in seinem Besitz befindliche Bargeld übergab und im Gegenzug dann die entwendeten Medikamente und Medizinprodukte zurück erhielt“.S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 8 (Bl. 56 GA): „Es kam dann in den Abendstunden noch zu einem Treffen, anlässlich dessen der Beklagte der Klägerin alles in seinem Besitz befindliche Bargeld übergab und im Gegenzug dann die entwendeten Medikamente und Medizinprodukte zurück erhielt“.. Fest steht auch, dass er (spätestens21S. dazu auch Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA): „Die Klägerin hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit seit dem 21.02.2014 bescheinigt, entgegen der Angabe in dem Kündigungsschreiben nicht am 27.02.2014, sondern bereits am 25.02.2014, dem Dienstag, am Abend, in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen“.S. dazu auch Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA): „Die Klägerin hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit seit dem 21.02.2014 bescheinigt, entgegen der Angabe in dem Kündigungsschreiben nicht am 27.02.2014, sondern bereits am 25.02.2014, dem Dienstag, am Abend, in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen“.) am 27. Februar 201422S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 10 (Bl. 58 GA): „Die dann am 25.02.2014 in Händen der Klägerin befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dann entgegen eindeutiger Anweisung wiederum verspätet zugeleitet, nähmlich erst am 27.02.2014“.S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 10 (Bl. 58 GA): „Die dann am 25.02.2014 in Händen der Klägerin befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dann entgegen eindeutiger Anweisung wiederum verspätet zugeleitet, nähmlich erst am 27.02.2014“. eine auf den 25. Februar 2014 datierte Bescheinigung der Ärztin der Klägerin erhielt, die dieser ab 21. Februar 2014 Arbeitsunfähigkeit attestierte (Kopie23S. Kopie als Anlage B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.8.2014 (Bl. 107 GA).S. Kopie als Anlage B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.8.2014 (Bl. 107 GA).: Urteilsanlage XI.).
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3. Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Kopie24S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 11-12 GA).S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 11-12 GA).: Urteilsanlage XII.), das seine Adressatin am selben Tage erreichte, erklärte der Beklagte unter Hinweis auf seine Dienstanweisung vom 10. Dezember 2013 (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlage V.) die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, weil die Klägerin ihm ihre seit 21. Februar 2014 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht „bereits am ersten Tag“ nachgewiesen habe25S. Textauszug: „In einer schriftlichen Dienstanweisung vom 10.12.2013, die Ihnen am selben Tag per zeugenbestätigtem Einwurf zugestellt wurde und von der Sie spätestens am 11.12.2013 Kenntnis genommen haben, erhielten Sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG die Anweisung, Ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits am ersten Tag nachzuweisen (siehe Anlage 2)“.S. Textauszug: „In einer schriftlichen Dienstanweisung vom 10.12.2013, die Ihnen am selben Tag per zeugenbestätigtem Einwurf zugestellt wurde und von der Sie spätestens am 11.12.2013 Kenntnis genommen haben, erhielten Sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG die Anweisung, Ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits am ersten Tag nachzuweisen (siehe Anlage 2)“..
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III. Damit wollte die Klägerin es nicht bewenden lassen: Sie nahm den Beklagten mit ihrer (vorab per Fax) am 31. März 2014 bei Gericht eingereichten und vier Tage später (4. April 2014) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ihr Ausbildungsverhältnis26Soweit die Klägerin im Klageantrag von einem „Arbeitsverhältnis“ spricht, hält das Gericht dies für einen Übertragungsfehler; d.U.Soweit die Klägerin im Klageantrag von einem „Arbeitsverhältnis“ spricht, hält das Gericht dies für einen Übertragungsfehler; d.U. nicht aufgelöst habe. So bestehe bereits keine Verpflichtung ihrerseits, eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bereits „am“ ersten Tage dieses Zustands beizubringen27S. Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA).S. Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA).. Fordern könne der Beklagte einen solchen Nachweis vielmehr allenfalls „ab“ dem ersten Erkrankungstag28S. Klageschrift a.a.O.S. Klageschrift a.a.O.. Im Übrigen habe sie die Bescheinigung (Urteilsanlage XI.) nicht erst am 27. Februar 2014, sondern bereits am 25. Februar 2014 in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen29S. Klageschrift a.a.O. - Zitat oben, Fn. 21.S. Klageschrift a.a.O. - Zitat oben, Fn. 21. und dies auch nicht früher zu erledigen vermocht30S. Klageschrift a.a.O.: „Dies war der Klägerin auch erst am Abend des 25.02.2014 möglich, da sie zuvor aufgrund ihrer Krankheit körperlich nicht in der Lage war, dies eher zu realisieren. Dies deshalb, weil die Klägerin seit dem Tag der telefonischen Krankmeldung am Freitag, den 21.02.2014 unter akuten Magen-Darm-Schmerzen verbunden mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfall litt und nicht in der Lage war, die Wohnung zu verlassen, um zum Arzt zu gehen“.S. Klageschrift a.a.O.: „Dies war der Klägerin auch erst am Abend des 25.02.2014 möglich, da sie zuvor aufgrund ihrer Krankheit körperlich nicht in der Lage war, dies eher zu realisieren. Dies deshalb, weil die Klägerin seit dem Tag der telefonischen Krankmeldung am Freitag, den 21.02.2014 unter akuten Magen-Darm-Schmerzen verbunden mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfall litt und nicht in der Lage war, die Wohnung zu verlassen, um zum Arzt zu gehen“..
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IV. Nach Zustellung der Klage am 4. April 2014 ließ der Beklagte sich unter dem Datum des 9. April 2014 am 17. April 201431S. Eingang des Beklagtenschriftsatzes vom 9.4.2014 bei Gericht (Bl. 22 GA).S. Eingang des Beklagtenschriftsatzes vom 9.4.2014 bei Gericht (Bl. 22 GA). durch ihren Bevollmächtigten bei Gericht melden. Dabei verwies er darauf, dass bereits unter dem 7. März 2014 eine ältere Kündigung (Kopie32S. Kopie als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 24-25 GA).S. Kopie als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 24-25 GA).: Urteilsanlage XIII.) an die Klägerin übermittelt worden sei, und unter dem 12. März 2014 (Kopie33S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 26-27 GA).S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 26-27 GA).: Urteilsanlage XIV.) eine jüngere. - Hiernach ließ die Klägerin ihre Klage mit einem (vorab per Fax) am 29. April 2014 bei Gericht eingereichten und laut gerichtlichem Ab-Vermerk34S. Bl. 34 GA.S. Bl. 34 GA. drei Tage später (2. Mai 2014) an den Bevollmächtigten des Beklagten formlos35Dass der Schriftsatz nicht per „EB“ (d.h. mit Empfangsbekenntnis) an die Beklagtenseite weitergereicht worden ist, beruht auf einem Versehen des Vorsitzenden, für das um Nachsicht gebeten wird; d.U.Dass der Schriftsatz nicht per „EB“ (d.h. mit Empfangsbekenntnis) an die Beklagtenseite weitergereicht worden ist, beruht auf einem Versehen des Vorsitzenden, für das um Nachsicht gebeten wird; d.U. weitergeleiteten Schriftsatz gleichen Datums36S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-2 (Bl. 47-48 GA).S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-2 (Bl. 47-48 GA). (29. April 2014) auf beide besagten Kündigungserklärungen erstrecken: Sie lässt bestreiten, „Kündigungen vom 07.03.2014 und 12.03.2014 zuvor, das heißt bevor diese als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 09.04.2014 übersandt wurden, erhalten zu haben“37S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1 (Bl. 47 GA).S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1 (Bl. 47 GA)..
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V. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
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1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 11. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis38S. zur Diktion schon S. 7 Fn. 26.S. zur Diktion schon S. 7 Fn. 26. nicht aufgelöst hat39S. zum angekündigten Antrag in der Klageschrift, wonach die Kündigung „gegenüber der Klägerin unwirksam“ sei: das Gericht hält die stattdessen zitierte Fassung für sachgerechter (§ 139 Abs. 1 ZPO); d.U.S. zum angekündigten Antrag in der Klageschrift, wonach die Kündigung „gegenüber der Klägerin unwirksam“ sei: das Gericht hält die stattdessen zitierte Fassung für sachgerechter (§ 139 Abs. 1 ZPO); d.U.;
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2. festzustellen40S. zur sprachlichen Fassung schon Fn. 27 u. 39.S. zur sprachlichen Fassung schon Fn. 27 u. 39., dass die Kündigungen des Beklagten in den Schreiben vom 7. März 2014 und vom 12. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst haben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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VI. Er hält die Klagebegehren der Sache nach für haltlos41S. neben dem schon erwähnten Schriftsatz vom 9.4.2014 S. 1-2 (Bl. 22-23 GA) nebst Anlagen B 1 u. B 2 (Bl. 24-27 GA) Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-11 (Bl. 49-59 GA) nebst Anlagen B 3 bis B 9 (Bl. 60-78 GA).S. neben dem schon erwähnten Schriftsatz vom 9.4.2014 S. 1-2 (Bl. 22-23 GA) nebst Anlagen B 1 u. B 2 (Bl. 24-27 GA) Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-11 (Bl. 49-59 GA) nebst Anlagen B 3 bis B 9 (Bl. 60-78 GA).. So sei die erwähnte Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (s. oben, S. 7 [IV.]; Urteilsanlage XIII.) am selben Tage „gegen 18:32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen“ worden42S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 9 (Bl. 57 GA); Beweis: Zeugnis RA H.E..S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 9 (Bl. 57 GA); Beweis: Zeugnis RA H.E.., und zwar – so auf die Bitte des Gerichts um Präzisierung des Vortrags43S. Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 (Bl. 93 GA) [II.]: „Dem Beklagten wird mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Erörterungen im Termin aufgegeben, binnen zweier Wochen seine Angaben zu einer Übermittlung des im Rechtsstreit vorgelegten Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Klageerwiderungschrift S. 9 [Bl. 57 GA]) zu präzisieren: Von wem 'wurde' die Kündigung, gegen 18.32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen'?“.S. Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 (Bl. 93 GA) [II.]: „Dem Beklagten wird mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Erörterungen im Termin aufgegeben, binnen zweier Wochen seine Angaben zu einer Übermittlung des im Rechtsstreit vorgelegten Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Klageerwiderungschrift S. 9 [Bl. 57 GA]) zu präzisieren: Von wem 'wurde' die Kündigung, gegen 18.32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen'?“. - durch seinen Bevollmächtigten persönlich44S. Schriftsatz vom 17.6.2014 S. 2 (Bl. 97 GA) [Zitate auch in Urteilsanlage XVI.4 bis XVI.5. - Fn. 1] Beweis: Zeugnis RA H. E..S. Schriftsatz vom 17.6.2014 S. 2 (Bl. 97 GA) [Zitate auch in Urteilsanlage XVI.4 bis XVI.5. - Fn. 1] Beweis: Zeugnis RA H. E...
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VII. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem45S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-4 (Bl. 98-101 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-4 (Bl. 98-101 GA)., es bleibe bestritten, dass sie „unter dem 07.03.2014 eine Kündigung erhalten habe“46S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1 (Bl. 98 GA); entsprechend schon Schriftsatz vom 19.5.2014 S. 4 (Bl. 87 GA): „Ungeachtet dessen bleibt es dabei, dass die Klägerin den Zugang der Kündigung vom 07.03.2014 wegen des vorgeblichen Diebstahls bestreitet“.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1 (Bl. 98 GA); entsprechend schon Schriftsatz vom 19.5.2014 S. 4 (Bl. 87 GA): „Ungeachtet dessen bleibt es dabei, dass die Klägerin den Zugang der Kündigung vom 07.03.2014 wegen des vorgeblichen Diebstahls bestreitet“.. Mit Nichtwissen würden auch entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten bestritten, zumal nicht dargelegt werde, in welcher Form – also per Fax, per E-Mail oder auch im Original - das Schriftstück dem Bevollmächtigten vorgelegen hätte47S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-2 (Bl. 98-99 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-2 (Bl. 98-99 GA).. Zudem mute die Darstellung des Beklagten (Klägerin: „Geschichte“) auch „etwas abenteuerlich“ an48S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).: Es sei jedenfalls, wie sie meint, „merkwürdig“, wenn er dem Bevollmächtigten seine „wegen Diebstahls oder Erpressung nahzu wasserdichte Kündigung“ erst noch zum Gegenlesen übermittelt haben wolle, die „weitaus streitbarere“ Kündigung vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) hingegen nicht49S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.. Zudem erkläre er nicht, warum er „trotz der Kündigung wegen Diebstahls/Erpressung nochmals wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“ kündige50S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.. Dies alles erkläre sich nach ihrer Ansicht eben nur, weil es die Kündigung vom 7. März 2014 bis zum Gerichtsverfahren gar nicht gegeben habe und schon gar nicht als solche in ihren Briefkasten eingelegt worden sei51S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.. Darüber hinaus legt sie Wert auf die Feststellung, dass sie den Beklagten noch am Abend des 24. Februar 2014 getroffen habe52S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O. (s. oben, S. 6 [c.]). Auch hier sei von einer Kündigung „nicht gesprochen worden“53S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.. Zwar sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB54S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. bei einer Kündigung vom 7. März 2014 noch gewahrt55S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).. Gleichwohl sei wegen der Umstände – hier: der später noch auf eine Verletzung der Nachweispflicht gestützten Kündigung – vom Beklagten erklärungsbedürftig, warum er die Kündigung wegen erklärten Diebstahls bzw. Erpressung „erst ganze zwei Wochen später“ erklärt haben wolle56S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.. Nachdem er sie zuvor immerhin acht Mal unter Kündigungsandrohung abgemahnt und damit sein gesteigertes Interesse an einer Trennung verdeutlicht habe, sei es „doch sicher eine Steilvorlage“ gewesen, sie wegen ihrer Handlung vom 24. Februar 2014 „sofort kündigen zu können und sie damit los zu sein“57S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3-4 (Bl. 100-101 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3-4 (Bl. 100-101 GA).. Dass er gleichwohl damit weitere zwei Wochen zugewartet habe, werde seinerseits nicht erklärt und sei „ebenso unglaubhaft wie der Vortrag zum Zustandekommen und Zugang dieser Kündigung“58S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 4 (Bl. 101 GA).S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 4 (Bl. 101 GA)..
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VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten zur Übermittlung eines Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) an die Adresse der Klägerin durch Vernehmung seines dafür benannten Bevollmächtigten als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisthematik wird auf den Beweisbeschluss vom 9. Januar 201559S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2 (Bl. 118 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, sein Bevollmächtigter (Herr Rechtsanwalt E.) habe das Kündigungsschreiben vom 07.03.2014 (Bl. 24-25 GA) am selben Tage gegen 18.32 Uhr eigenhändig in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, durch Vernehmung des Herrn Rechtsanwalt H. E., im Gerichtssaal anwesend, als Zeugen“.S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2 (Bl. 118 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, sein Bevollmächtigter (Herr Rechtsanwalt E.) habe das Kündigungsschreiben vom 07.03.2014 (Bl. 24-25 GA) am selben Tage gegen 18.32 Uhr eigenhändig in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, durch Vernehmung des Herrn Rechtsanwalt H. E., im Gerichtssaal anwesend, als Zeugen“. verwiesen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die betreffende Niederschrift gleichen Datums60S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2-13 (Bl. 118-130 GA).S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2-13 (Bl. 118-130 GA).. - Zu ergänzen ist zweierlei: 1. Der Beklagte hat zum Termin drei Farbaufnahmen zum Erscheinungsbild des Hausbriefkastens der Klägerin (Kopien61S. Kopien als Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 (Bl. 131-133 GA).S. Kopien als Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 (Bl. 131-133 GA).: Urteilsanlagen XV.1. bis XV.3.) zur Verfügung gestellt, die er Anfang vor Ort gefertigt habe. Auf die Anschauungsobjekte wird daher gleichfalls verwiesen. - 2.: Das Gericht hat ferner einen Auszug der Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2015 mit den Äußerungen der Auskunftsperson und der zugehörigen Fragen (Kursivdruck) zur erleichterten Erörterung und Kommentierung mit (fettgedruckten) Randnummern versehen (s. Urteilsanlage XVI.). Auf die so gefertigte Arbeitshilfe wird daher gleichfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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A. Da der Rechtsstreit wegen der Kündigungen vom 7. und 11. März 2014 (Urteilsanlagen XIII. u. XII.) entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG62S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“., §§ 495 Abs. 163S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“., 301 Abs. 1 Satz 164S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“. ZPO Teil-Urteil erlassen.
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B. Diesbezüglich kann den Rechtsschutzbegehren der Klägerin ihr Erfolg nicht versagt bleiben. - Im Einzelnen:
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I. Die Kündigung vom 7. März 2014
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Die Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie steht nicht einmal inhaltlich zur Entscheidung an, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie der Klägerin überhaupt zugegangen wäre. Ob dem Beklagten insoweit ein Kündigungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG65S. Text: „§ 22 Kündigung. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. - (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden – 1. aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2. … [usw.]“.S. Text: „§ 22 Kündigung. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. - (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden – 1. aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2. … [usw.]“. zustand, kann angesichts dessen bereits aus diesem Grunde auf sich beruhen. - Der Reihe nach:
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