Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2023
Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.08.2023 – 1 AGH 27/23
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0814.1AGH27.23.00
BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-14/1-agh-27-23#rd_1
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-14/1-agh-27-23#rd_2
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.