Rechtsprechung / AG Witten / 2004

AG Witten Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 995/04

ECLI:DE:AGWIT:2004:1125.2C995.04.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der

Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_1

Die Beklagten waren Mieter der Klägerin. Sie bewohnten in der Zeit von Mitte März

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_2

1987 bis zum 30.04.2002 eine 68,02 qm große Wohnung im Haus Sprockhöveler

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_3

I-Straße in Witten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_4

Die Klägerin begehrt die Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 für den Abrechnungszeitraum vom 01.12.2000 bis zum 30.11.2001.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_5

Nachdem die Klägerin für diesen Zeitraum zunächst unter dem 06.11.2002 eine Heizkostenabrechnung ( BI. 45,46 d.A.) vornahm, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 442,81 € für die Beklagten abschloss, korrigierte sie diese Abrechnung unter dem 10.04.2003 zugunsten der Beklagten. In dieser neuen Abrechnung vom 10.04.2003 - wegen des genauen Inhalts wird auf BI. 17, 18 d.A. Bezug genommen - verringerte sich der Nachzahlungsbetrag für die Beklagten auf 412,05 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_6

Die Klägerin mahnte bei den Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2003 die Bezahlung der Heizkostenabrechnung erfolglos an. Sie berechnet für dieses Mahnschreiben Mahnkosten in Höhe von 2,50 €.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_7

Die Klägerin hält die Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 für nachvollziehbar und

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_8

nicht weiter erläuterungsbedürftig. Da der Abrechnungszeitraum des Versorgungsun-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_9

ternehmens vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2001 gedauert habe, andererseits der

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_10

Abrechnungszeitraum für die Heizkostenabrechnung nur die Zeit vom 01.12.2000

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_11

bis zum 30.11.2001 erfasse, sei der überschießende Betrag nach Heizgradtagen ausgegrenzt worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_12

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die nachträgliche Korrektur einer ursprünglich frist- und ordnungsgemäß erstellten Betriebskostenabrechnung nicht zwingend innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB erfolgen müsse.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_13

Die Klägerin beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_14

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 414,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ( Zustellung Mahnbescheid 07.11.2003) zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_15

Die Beklagten beantragen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_16

die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_17

Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar und unübersichtlich. Ein juristisch- und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Durchschnittsmieter könne diese Abrechnung und die darin verwendeten Rechenschritte nicht nachvollziehen. Auch sei nicht erkennbar, woher die jeweiligen Bezugsgrößen in der Abrechnung kämen und was die nicht erläuterte Abkürzung UE in der Abrechnung bedeute. Schließlich stelle das verwendete Gradtagszahlverfahren keine Methode der Kostenverteilung für den Normalfall dar, sondern könne nur in besonderen Situationen - etwa beim Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums - zur Anwendung gelangen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_18

Wegen des Weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_19

Entscheidunqsgründe:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_20

Die zulässige Klage ist unbegründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_21

Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Nachzahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 in Höhe von 412,05 € nicht zu.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_22

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten worden. Die ursprüngliche Abrechnung ist unstreitig innerhalb der bis zum 30.11.2002 laufenden Abrechnungsfrist erfolgt. Diese Abrechnung ist aufgrund eines Rechenfehlers korrigiert worden. Bei verständiger Würdigung der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bezieht sich der Ausschluss der Nachforderungen nicht starr auf das Abrechnungsergebnis als solches, d.h auf den ausgeworfenen Endbetrag. Vielmehr geht darum, den Mieter nicht mit mehr Kosten zu belasten, als in den Ausgangspositionen angesetzt worden sind. Haben sich bei deren Umrechnung auf das einzelne Mietverhältnis Rechenfehler oder Zahlendreher eingeschlichen, die bei der Kontrolle der Abrechnung zutrage treten, würde der Schutzzweck der Norm überdehnt, wenn sie der Vermieter nicht korrigieren dürfte ( vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, Teil G Rdnr. 78, Seite 245).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_23

Die vorgelegte Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 ist jedoch formell nicht ordnungsgemäß. Sie kann daher keinen fälligen Nachzahlungsanspruch zugunsten der Klägerin begründen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_24

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des AG Dortmund in dem Urteil vom 10.08.2004 ( NZM 2004, 782) an.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_25

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß ist, ist die Überlegung, dass eine Betriebskostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthalten muss ( BGH NJW 1982, 573, 574). Eine Abrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachprüfen zu können. Der Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich ist. Abzustellen ist dabei auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters ( BGH NJW 1982, 573, 574). Hierzu ist eine übersichtliche Gliederung und klare Abfolge der einzelnen Rechenschritte erforderlich (Langenberg, WuM 2003, 670, 672). Diesen Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung wird die Abrechnung der Klägerin vom 10.04.2003 nicht gerecht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_26

Die Wahl von zum Teil willkürlichen Abkürzungen stiftet Verwirrung. Die einzelnen Rechenschritte der Abrechnung sind nicht vollständig nachvollziehbar. Woher die Klägerin die eingestellten Werte entnommen hat, bleibt unklar. Es ist nicht aus der Abrechnung heraus verständlich, welcher eingesetzte Wert die Gesamtverbrauchseinheit im I-Straße darstellt und welcher Wert den wohnungsbezogenen Verbrauch der ehemaligen Wohnung der Beklagten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_27

Zudem hat auf die Aufteilung zwischen Heiz- und Warmwasserkosten zwingend nach § 9 Heizkostenverordnung zu erfolgen. Dabei ist alternativ nach Abs. 2 oder Abs. 3 zu verfahren. Nur wenn dies nicht möglich ist, können 18 % angesetzt werden. Diesen Wert hat die Klägerin jedoch ohne weitere Begründung ihrer Abrechnung als fixe Pauschale zugrundegelegt. Weder in der Abrechnung, wo dies nach Ansicht des Gerichts hätte erfolgen müssen, noch im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin erklärt, warum sie die Warmwasserkosten nicht nach § 9 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 Heizkostenverordnung abgerechnet hat. Das Fehlen dieser Angaben in der Abrechnung stellt gleichfalls einen formellen Fehler dar.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_28

Diese formell fehlerhafte Abrechnung kann keine Fälligkeit des Abrechnungssaldos auslösen. Da mittlerweile die Ausschlussfrist zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung unstreitig abgelaufen ist, ist die Klage endgültig abzuweisen ( vgl. Langenberg WuM 2003, 670, 673). Sie ist - entgegen der Auffassung des AG Dortmund NZM 2004, 782, 783 - nicht nur als z.Zt. nicht fällig abzuweisen. Der vom AG Dortmund insoweit bemühte Schutzzweck der Norm erfordert eine derartige Nachbesserungsmöglichkeit für den Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht ( vgl. dazu näher Derckx NZM 2004, Heft 21 Seite V, VI).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_31

Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_32

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist für eine einheitliche Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Die Klägerin hat als großes Wohnungsunternehmen zahlreiche Wohnungen in Witten. Allein im Dezernat des erkennenden Richters sind derzeit mindestens zwei weitere Klagen auf Nachzahlung aus gleichgelagerten Heizkostenabrechnungen anhängig. Zudem betrifft auch die zitierte Entscheidung AG Dortmund NZM 2004, 782 eine Heizkostenabrechnung der Klägerin, die vom Druckbild her genau so aufgebaut ist, wie die Heizkostenabrechnung im streitgegenständlichen Fall.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-witten/2004-11-25/2-c-995-04#rd_33

Der Streitwert beträgt 414,55 .