Rechtsprechung / AG Wipperfürth / 2017

AG Wipperfürth Beschluss vom 01.09.2017 – 52M0790/09

ECLI:DE:AGGM3:2017:0901.52M0790.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos Kontonummer #####/#### für den Monat Juli 2017 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 1.100,- EUR erhöht.

Gründe§

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Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des  § 850k ZPO geführt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2017-09-01/52m0790-09#rd_1

Die Schuldnerin hat unter Vorlage entsprechender Belege die Kontenfreigabe in Höhe der doppelt gezahlten Abschlagszahlung des Arbeitgebers beantragt. Vom Arbeitgeber wurde versehentlich die Abschlagszahlung von 1.100,- EUR zweimal ausgezahlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2017-09-01/52m0790-09#rd_2

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2017-09-01/52m0790-09#rd_3

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wipperfürth (Gaulstr. 22-22a, 51688 Wipperfürth), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2017-09-01/52m0790-09#rd_4

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.