Rechtsprechung / AG Wesel / 2015

AG Wesel Beschluss vom 20.11.2015 – 24 M 2414/15

ECLI:DE:AGWES1:2015:1120.24M2414.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird auf den Antrag des Gläubigers vom 07.10.2015 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_1

Der Gläubiger beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt.

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Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_2

Der gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_3

An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_4

Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_5

Die getrennt lebende Ehefrau geht nach Angaben des Schuldners einer selbstständigen Berufstätigkeit nach; die Höhe des Einkommens kann vom Schuldner nicht angegeben werden.

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Daher war wie erkannt zu entscheiden.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_6

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_7

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wesel (Herzogenring 33, 46483 Wesel), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht (, ) als Beschwerdegericht einzulegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15#rd_8

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.