Rechtsprechung / AG Rheine / Schöffengericht / 2025

AG Rheine Urteil vom 22.07.2025 – 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23

Schöffengericht · ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.