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# Amtsgericht Rheine, Urteil vom 22.07.2025 – 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23

Schöffengericht  
ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00

## Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Rheine, Urteil vom 22.07.2025 – 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23, ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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