Rechtsprechung / AG Rheine / 2017

AG Rheine Beschluss vom 05.05.2017 – 8 F 85/17

ECLI:DE:AGST3:2017:0505.8F85.17.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.03.2017 zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_2

Der Antragsteller hat nicht ausreichend die Einkommensverhältnisse seiner Mutter dargelegt, die aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers grundsätzlich auch barunterhaltsverpflichtet ist. Der Antragsteller hat insbesondere nicht genau genau genug vorgetragen, dass die Mutter überhaupt nicht leistungsfähig sein soll. Allein der bisherige Vortrag und der Verweis auf die Steuerbescheide des Jahre 2013 und 2014 genügt nicht. Unter anderem fehlen Erläuterungen zu den Einkünften von 30.398 € der Mutter des Antragstellers, die im Steuerbescheid für das Jahr 2013 auf Seite 2 ausgewiesen sind. Auch fehlen nähere Angaben zu den Mieteinkünften. Der Antragsteller hat zudem nicht nachgewiesen, dass unterhaltsrechtlich keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Dazu müssten im Einzelnen die konkreten Einnahmen und Ausgaben/Abzüge (Darlehen, Afa) angegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_3

Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_4

Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_5

Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_6

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_7

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-05-05/8-f-85-17#rd_8

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.