Rechtsprechung / AG Paderborn / 2025

AG Paderborn Beschluss vom 07.03.2025 – 11 XIV(B) 133/25

ECLI:DE:AGPB1:2025:0307.11XIV.B133.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Haftaufhebungsantrag des Beteiligten zu 3) vom 20.02.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_1

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Paderborn vom 14.02.2025 - Az.11 XIV(B) 107/25 - wurde gegen den Betroffenen nach dessen Anhörung auf Antrag des Landrates des

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Sicherungshaft bis zum 19.08.2025 angeordnet, um die begleitete Rückführung des Betroffenen in die Türkei sicherzustellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_2

Auf den Inhalt des Haftverlängerungsantrags vom 10.02.2025 sowie auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichtes Paderborn vom 14.02.2025 und des entsprechenden Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_3

Mit Schreiben vom 20.02.2025 beantragte der Beteiligte zu 3) die Aufhebung der Haft. Mit Schreiben vom 03.03.2025 begründete der Beteiligte zu 3) den Antrag auf Haftaufhebung. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen. Die antragstellende Behörde nahm sodann am 06.03.2025 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag auf Haftaufhebung war zurückzuweisen, da er nicht begründet ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_4

Erforderlich für einen erfolgreichen Haftaufhebungsantrag nach § 426 FamFG ist, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung vor dem Zeitpunkt, bis zu dessen Ablauf sie angeordnet ist (§ 421 Nr. 2 FamFG) entfallen sind oder von vornherein               nicht               bestanden               haben.               Dies               kommt               beispielsweise               bei

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_5

Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz dann in Betracht, wenn sich die Zurück- oder Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als undurchführbar erweist oder von der Behörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird (MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, FamFG §

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426 Rn. 2). Die Haftanordnung ist daher bei Defiziten des Haftantrages,

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Verfahrensfehlern bei der Anordnung der Haft oder Fehlern der Haftanordnung nach § 426 FamFG aufzuheben (BGH, ZAR 2018, 38).

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Danach ist der Grund für die Freiheitsentziehung vorliegend nicht weggefallen.

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1.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_6

Der Antrag auf Haftverlängerung vom 10.02.2025 genügt zunächst den Anforderungen des § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG, da die antragstellende Behörde insbesondere dargelegt hat, wann und wo der Betroffene jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hatte. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesbezüglichen Vortrag in der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.03.2025 Bezug genommen.

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2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_7

Die Haftdauer und die hierzu im Haftverlängerungsantrag erfolgten Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um an seiner Identifizierung und der sich anschließenden Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, er hat vielmehr alles Erdenkliche unternommen, um das Verfahren zu verzögern.

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Es handelt sich hier um einen Fall des § 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.

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3.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_8

Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Ausländerbehörde stets alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um die Haft so kurz wie möglich zu halten. Letztlich ergibt sich die Haftdauer allein daraus, dass der Betroffene seine Mitwirkung verweigert und keine Identitätspapiere erstellt werden können. Diese

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_9

Papiere sind aber unabdingbare Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Abschiebung. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seitens des Antragstellers sind nicht gegeben.

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4.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_10

Soweit der Beteiligte zu 3) rügt, das Gericht habe keine individuelle Prüfung vorgenommen, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 14.02.2025 verwiesen.

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5.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_11

Dem Beteiligten zu 3) ist aus einer Vielzahl von Verfahren hinlänglich bekannt, dass die UFA in C europarechtskonform ist. Die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen verfangen daher nicht.

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Rechtsmittelbelehrung:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_12

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2025-03-07/11-xiv-b-133-25#rd_13

Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen, Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.