Rechtsprechung / AG Oberhausen / 21. Strafabteilung / 2020
AG Oberhausen Urteil vom 08.07.2020 – 21 Ds-506 Js 112/19-787/19
21. Strafabteilung · ECLI:DE:AGOB:2020:0708.21DS506JS112.19.7.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
In der Strafsache
gegen …,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.07.2020,an der teilgenommen haben:
Richter …
als Richter
Amtsanwältin …
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
Rechtsanwalt … aus Essen als Verteidiger des Angeklagten …
Justizbeschäftigte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
…
Richter