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# Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 08.07.2020 – 21 Ds-506 Js 112/19-787/19

21. Strafabteilung  
ECLI:DE:AGOB:2020:0708.21DS506JS112.19.7.00

In der Strafsache

gegen …,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.07.2020,an der teilgenommen haben:

Richter …

als Richter

Amtsanwältin …

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg

Rechtsanwalt … aus Essen als Verteidiger des Angeklagten …

Justizbeschäftigte …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

## Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

…

Richter

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 08.07.2020 – 21 Ds-506 Js 112/19-787/19, ECLI:DE:AGOB:2020:0708.21DS506JS112.19.7.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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