Rechtsprechung / AG Neuss / 2001

AG Neuss Urteil vom 23.05.2001 – 42 C 1488/01

ECLI:DE:AGNE:2001:0523.42C1488.01.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,25 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes seit dem 19.10.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_1

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB Rückzahlung von 25 % des Reisepreises von insgesamt 1.769,00 DM verlangen, da die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung mangelhaft war.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_2

Der Reisemangel ist darin zu sehen, dass das Hotel, in welchem der Kläger untergebracht wurde, entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht der internationalen Hotelkette "Holiday Inn" angehörte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_3

Dass die Unterkunft dieser Hotelkette angehören sollte, ist Vertragsbestandteil geworden, indem sich die Parteien auf eine Unterbringung in dem Hotel Holiday Inn Hurghada einigten. Diese Vereinbarung ist nicht lediglich dahingehend auszulegen, dass eine Unterbringung in demjenigen Hotel in Hurgharda, welches sich selbst als Holiday Inn bezeichnet, geschuldet war. Vielmehr kann diese Vereinbarung vor dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass seine Unterbringung in einem Mitglied der entsprechenden Hotelkette geschuldet sein sollte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_4

Eine solche Unterbringung ist unstreitig nicht erfolgt. Dies führt zu einer Minderung des Reisepreises um 25 %. Auch ohne dass konkrete Beeinträchtigungen vorliegen, ist diese Minderung angemessen, weil bereits die Zugehörigkeit zu einer renomierten internationalen Hotelkette ein Qualitätsmerkmal ist, das vorliegend nicht erfüllt wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_5

Eine weitergehende Minderung kommt jedoch nicht in Betracht. Hierfür müssten schon zusätzliche Umstände vorliegen, die die erbrachte Leistung als schlechter erscheinen lassen als die vereinbarte Leistung. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. nicht gerügt worden. Unabhängig davon, ob die von dem Kläger vorgetragenene Umstände geeignet sind, eine zusätzliche Minderung herbeizuführen, hätte er diese gemäß § 651 d Abs. 2 BGB rügen müssen, um der Beklagten die Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dieses ist jedoch unstreitig nicht geschehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_6

Dass der Kläger nicht gerügt hat, nicht in einem der entsprechenden Hotelkette angehörigen Hotel untergebracht worden zu sein, führt hingegen nicht zu einem Anspruchsausschluss. Dies ist dem Kläger erst zum Reiseende bekannt geworden, so dass eine Rüge ohnehin nicht mehr zu einer Abhilfe hätte führen können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_7

Weiutergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht gemäß § 13 a UWG zu. Unabhängig davon, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat der Kläger nicht gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 UWG den Rücktritt unverzüglich nach Bekanntwerden der diesen begründenden Umstände erklärt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_8

Vielmehr hat er mit Schreiben vom 04.10.2000 eine Reisepreisminderung gefordert, was gerade zeigt, dass er grundsätzlich an dem Vertrag festhalten wollte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-05-23/42-c-1488-01#rd_9

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung mit Ablauf der im Schreiben vom 04.10.2000 gesetzten Frist ab dem 19.10.2001 in Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 884,00 DM.

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Richter