Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2019

AG Neubrandenburg Beschluss vom 07.01.2019 – 102 C 2/19

ECLI:DE:AGNEUBR:2019:0107.102C2.19.00

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 04.06.2013, Geschäftszeichen: 101 C 318/13, wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Gründe§

Randnummer1

Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel - Vollstreckungsgegenklage wegen Verwirkung - ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.

Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.07.2018 - rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel - erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und Räumungsklage angedroht hat, liegt nahe, dass sie selbst von einer Verwirkung ausgegangen ist.

Randnummer2

Da die Räumung unmittelbar bevorsteht, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten.