Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2019
AG Neubrandenburg Beschluss vom 07.01.2019 – 102 C 2/19
ECLI:DE:AGNEUBR:2019:0107.102C2.19.00
ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext
Tenor§
Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 04.06.2013, Geschäftszeichen: 101 C 318/13, wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Gründe§
Randnummer1
Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.07.2018 - rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel - erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und Räumungsklage angedroht hat, liegt nahe, dass sie selbst von einer Verwirkung ausgegangen ist.
Randnummer2
Da die Räumung unmittelbar bevorsteht, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten.