Rechtsprechung / AG Münster / Richter am Amtsgericht / 2022
AG Münster Beschluss vom 12.01.2022 – 50 Cs-260 Js 803/21-132/21
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGMS:2022:0112.50CS260JS803.21.1.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 262 Abs.2 StPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage in dem Verfahren N01 des erkennenden Gerichts ausgesetzt.
Gründe§
I. Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft Münster wirft dem Angeschuldigten mit Strafbefehlsantrag vom 00.00.0000 vor, durch sechs selbstständige Handlungen unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben, indem er zwischen Januar 0000 und dem 0. Februar 0000 in sechs Fällen jeweils ein Gramm Marihuana von dem gesondert Verfolgten Y. erwarb. Die Staatsanwaltschaft beantragt, im Wege des Strafbefehls eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festzusetzen, gebildet aus Einzelstrafen zu je 20 Tagessätzen.
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hingewiesen hat, dass eine Einstellung nach § 31a BtmG angezeigt sein dürfte, da die Voraussetzungen der insoweit erlassenen Richtlinien des Justiz- und Innenministeriums NRW erfüllt sein dürften. Die Staatsanwaltschaft lehnte ohne weitere Begründung eine Einstellung ab.
II. Rechtliche Würdigung
Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts hätte sich der Angeschuldigte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.
An dem Erlasse des Strafbefehls sieht sich das Gericht mangels hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat jedoch gehindert, weil es aufgrund allgemein zugänglichen Quellen zur Überzeugung gekommen ist, dass die hier zur Anwendung kommenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verfassungswidrig sind. Denn wenn die Aufnahme von Cannabis in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge der Strafbarkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegen das Grundgesetz verstößt, darf das Gericht den Angeschuldigten nicht bestrafen und auch nicht die Schuld mit der Folge, dass ihm auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssten, feststellen. Der Angeklagte wäre damit freizusprechen. Sind die vorgenannten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar, dann ist der Angeschuldigte zu bestrafen. Das Gericht müsste daher das Verfahren aussetzen und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Das Gericht hat jedoch unter dem oben benannten Akz. N01 dem Bundesverfassungsgericht diesbezüglich bereits ein Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt, in welchem bisher noch keine Entscheidung getroffen wurde. Inhaltlich wird voll und ganz auf die dortige Begründung verwiesen. Zwar bezieht sich die Vorlage angesichts des dortigen Vorwurfs auf den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, die Begründung ist jedoch fraglos eins zu eins auf den hier vorgeworfenen unerlaubten Erwerb übertragbar, insbesondere da dem Bundesverfassungsgericht auch Verfahren mit dieser Tatbestandsvariante vorgelegt wurden.
Zwar sieht die StPO keine konkrete Grundlage für die Aussetzung in derartigen Fallkonstellationen vor, das Gericht erachtet jedoch hier § 262 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar. Zwar gibt es Rechtsprechung, die eine Verfahrensaussetzung ohne eigene Vorlage vor das Bundesverfassungsgericht für nicht möglich hält, da ein Richter eine „neutrale“ Stellung bei der Gültigkeitsfrage einer Rechtsnorm nicht beziehen dürfe (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 23.12.1985, 22 Qs X 202/85). Dies überzeugt das Gericht jedoch lediglich insoweit, dass durch das jeweils zu erkennende Gericht zumindest eine Vorlage erfolgt sein muss, wie hier geschehen. Eine Vorlage sämtlicher Verfahren mit gleichgelagerten Sachverhalten erscheint dem Gericht hingegen als eine nicht praxisgerechte Förmelei ohne erkennbaren Mehrwert.
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Münster