Rechtsprechung / AG Münster / 2017

AG Münster Urteil vom 08.09.2017 – 48 C 2016/17

ECLI:DE:AGMS:2017:0908.48C2016.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_2

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus Beherbergungsvertrag.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_3

Die Klägerin betreibt in Münster ein Hotel. Der Beklagte buchte am 11.02.2015 eine Übernachtung für die Zeit vom 13.02.2015 bis 14.02.2015 zum Preis von 67,00 €. Am Anreisetag stornierte der Beklagte die Buchung. Die Klägerin fakturierte gemäß der vereinbarten Stornierungsbedingungen 53,10.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_4

Die Klägerin mahnte den Beklagten; eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin beauftragte ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des fakturierten Betrages.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_5

Die Klägerin beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 53,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 zu zahlen;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_8

Die Klage wurde dem Beklagten am 08.08.2017 zugestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_9

Der Beklagte gab keine Verteidigungsanzeige ab. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 erschien der ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_11

Die Klage ist unzulässig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_12

Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig. Örtlich zuständig ist gemäß §§ 12, 13 ZPO das Amtsgericht Singen (Hohentwiel), da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes im Bezirk dieses Amtsgerichts hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_13

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 Abs. 1 ZPO, in Münster begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_14

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Ort der beabsichtigten Beherbergung stets als Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Beherbergungsort befindet, begründet ist. Einigkeit dürfte lediglich insoweit bestehen, als dass bei Beherbergungsverträgen stets der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist, sofern der Gast die Beherbergung auch in Anspruch nimmt. Es liege ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Beherbergung vor, was darauf gestützt wird, dass der Gast, der keine besondere Zahlungsweise vereinbart hat, nach der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe die Bezahlung stets am Ort der Beherbergung zu erbringen habe (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2007, - XII ZR 168/04 -, NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 17). Uneinigkeit besteht in den Fällen, in denen der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_15

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es im Hinblick auf die Begründung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes keinen Unterschied machen könne, wenn der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.1984, - 9 U 3061/84 -, NJW 1985, 1296, 1297; AG Viechtach, Urteil vom 30.11.2006, - 2 C 463/06 -, BeckRS 2007, 10099; AG St. Blasien, Urteil vom 22.06.1982, - C 24/82 -, MDR 1982, 1017; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 269 Rn. 27), da ansonsten der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt würde als der vertragstreue (vgl. Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 29 Rn. 21; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 29 Rn. 36).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_16

Nach anderer Auffassung ist § 29 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig, wenn der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 11.03.1985, - 2 O 51/85 -, MDR 1985, 588; AG Wittmund, Beschluss vom 25.08.1983, - 10 C 148/83 -, juris; AG Freyung, Urteil vom 15.03.1978, - C 22/78 -, MDR 1979, 850; AG Garmisch-Partenkirchen, Zwischenurteil vom 02.12.1970, - 4 C 508/70 -, NJW 1971, 762, 763; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 29 Rn. 25; im Ergebnis offen gelassen: OLG Koblenz, NJOZ 2008, 4446, 4447 f.). Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses (LG Bonn, a.a.O.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_17

Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_18

Ob die Annahme, dass der Gast seine Zahlungspflicht auch heute noch „üblicherweise“ am Beherbergungsort erfüllt (so BGH, a.a.O.), in Anbetracht der massiven Zunahme von Buchungen über das Internet und (Voraus-) Zahlungen per Kreditkarte noch den Tatsachen entspricht, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis aber dahinstehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_19

Jedenfalls kann, wenn der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses am Beherbergungsort liegend angenommen wird, dies nur gelten, soweit der Beherbergende seine Verpflichtung auch erbringt und der Gast diese in Anspruch nimmt. Nur in diesem Fall kann von einer für beide Teile ortsbezogenen Verpflichtung ausgegangen werden, da die Annahme, dass „üblicherweise“ die Bezahlung am Beherbergungsort erfolgt, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sich der Gast auch tatsächlich vor Ort befindet. Es dürfte vielmehr unüblich sein, dass ein Gast, der den Beherbergungsort zunächst nicht aufsucht, sodann zur Begleichung seiner Verbindlichkeit den Beherbergungsort aufsucht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_20

Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_21

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_22

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die streitentscheidende Frage, ob der besondere Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann begründet ist, wenn der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht, wie dargelegt divergierend beurteilt wird, und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung aufweist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_23

Rechtsbehelfsbelehrung:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_24

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_25

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_26

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-09-08/48-c-2016-17#rd_30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.