Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / 2023

AG Mönchengladbach Beschluss vom 03.02.2023 – 58 Gs 95/23

ECLI:DE:AGMG1:2023:0203.58GS95.23.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Beschuldigten N. wird Rechtsanwältin X. S.-straße, F., als Pflichtverteidigerin bestellt

Gründe§

2

Rechtsanwältin X. war dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor dem Hintergrund der damaligen Inhaftierung des Beschuldigten beizuordnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2023-02-03/58-gs-95-23#rd_1

Der Antrag auf Beiordnung wurde am 00.00.0000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 1 Nr. 5 StPO vor. Die Verteidigerin hat somit alles Erforderliche für ihre Beiordnung getan hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2023-02-03/58-gs-95-23#rd_2

Rechtsanwältin X. wäre dem Beschuldigten demnach beizuordnen gewesen. Die Entscheidung ist allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, auf die der Beschuldigte und die Verteidigerin keinen Einfluss hatten.