nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 03.02.2023 – 58 Gs 95/23

ECLI:DE:AGMG1:2023:0203.58GS95.23.00

## Tenor

Dem Beschuldigten N. wird Rechtsanwältin X. S.-straße, F., als Pflichtverteidigerin bestellt

(§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).

## Gründe

**Rn. 2**

Rechtsanwältin X. war dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor dem Hintergrund der damaligen Inhaftierung des Beschuldigten beizuordnen.

**Rn. 3**

Der Antrag auf Beiordnung wurde am 00.00.0000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 1 Nr. 5 StPO vor. Die Verteidigerin hat somit alles Erforderliche für ihre Beiordnung getan hat.

**Rn. 4**

Rechtsanwältin X. wäre dem Beschuldigten demnach beizuordnen gewesen. Die Entscheidung ist allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, auf die der Beschuldigte und die Verteidigerin keinen Einfluss hatten.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 03.02.2023 – 58 Gs 95/23, ECLI:DE:AGMG1:2023:0203.58GS95.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2023-02-03/58-gs-95-23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
