Tenor§
Dem Beschuldigten N. wird Rechtsanwältin X. S.-straße, F., als Pflichtverteidigerin bestellt
Gründe§
2
Rechtsanwältin X. war dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor dem Hintergrund der damaligen Inhaftierung des Beschuldigten beizuordnen.
3
Der Antrag auf Beiordnung wurde am 00.00.0000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 1 Nr. 5 StPO vor. Die Verteidigerin hat somit alles Erforderliche für ihre Beiordnung getan hat.
4
Rechtsanwältin X. wäre dem Beschuldigten demnach beizuordnen gewesen. Die Entscheidung ist allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, auf die der Beschuldigte und die Verteidigerin keinen Einfluss hatten.