Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / Richter / 2021

AG Mönchengladbach Urteil vom 18.10.2021 – 49 Ds 492/19

Richter · ECLI:DE:AGMG1:2021:1018.49DS492.19.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Q

Richterin am Amtsgericht