Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / Richter / 2021
AG Mönchengladbach Urteil vom 18.10.2021 – 49 Ds 492/19
Richter · ECLI:DE:AGMG1:2021:1018.49DS492.19.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Q
Richterin am Amtsgericht