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# Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 18.10.2021 – 49 Ds 492/19

Richter  
ECLI:DE:AGMG1:2021:1018.49DS492.19.00

## Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

## Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Q

Richterin am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 18.10.2021 – 49 Ds 492/19, ECLI:DE:AGMG1:2021:1018.49DS492.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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