Rechtsprechung / AG Menden / 2005

AG Menden Urteil vom 07.09.2005 – 4 C 33/05

ECLI:DE:AGMK2:2005:0907.4C33.05.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_2

Der am 20.07.1999 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer Körperverletzung geltend, die er sich während einer Fahrt in dem Autoscooter der Beklagten anläßlich der N Pfingstkirmes 2004 am 30.05.2004 zugezogen hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_3

Der Kläger fuhr zusammen mit seinem Vater in einem Autoscooter. Während der Fahrt erlitt der Kläger infolge heftiger Anstöße anderer Autoscooter einen Speichenwulstbruch am rechten Unterarm sowie eine oberflächliche Bißwunde an der Oberlippe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_4

Der Kläger wurde vom 03.05. bis zum 21.06.2004 ambulant behandelt, wobei für drei Wochen zunächst eine konservative Frakturbehandlung mittels Anlage einer Unterarmgipsschiene erfolgte. Weitere drei Wochen mußte sich der Kläger schonen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_5

Der Kläger behauptet, er sei in dem Autoscooter angeschnallt gewesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_6

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie weder auf die besonderen Gefahren für Kleinkinder hingewiesen noch die Benutzung für solche Kinder untersagt habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60,00 € sowie ein angemessenes Schmerzens-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_9

geld nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_10

der EZB seit dem 23.06.2004 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 132,36 €

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_14

Sie bestreitet die Verletzung bestehender Verkehrssicherungspflichten und ist der Ansicht, die Benutzung erfolge auf eigenes Risiko.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_16

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 25.02.2005 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Schimmelpfennig. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.06.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_18

Die Klage ist unbegründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_19

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht zu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_20

Eine Haftung der Beklagten aufgrund "allgemeiner Gefährdungshaftung" im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes besteht nicht, weil Autoscooter keine "Landfahrzeuge" im Sinne des §§ 1 Abs. StVG sind (BGH, Versicherungsrecht 1977, 334; Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. § 1 StVG Rdnr. 2).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_21

Eine Haftung wegen Verletzung eines zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgrund der Benutzung des Autoscooters stillschweigend zustande gekommenen Vertrages, wie auch eine Haftung gem. § 823 BGB bestehen ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen hat, dass die Beklagte eine bestehende Verkehrssicherungs- bzw. Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_22

Hiergegen spricht bereits, dass sich der Kläger im normalen Fahrbetrieb des Autoscooters infolge des Anstoßes anderer Autoscooter verletzt hat.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_23

Darüber hinaus war der Autoscooter noch im Februar 2004 vom TÜV geprüft und abgenommen worden und hat unmittelbar vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch das städtische Ordnungsamt stattgefunden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_24

Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. T in seinem überzeugenden Gutachten festgestellt, dass die von ihm durchgeführte Überprüfung der Autoscooteranlage keinen Hinweis darauf ergeben hat, dass die üblicherweise zu erwartenden und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen verletzt wurden. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass auch bei angelegtem Sicherheitsgurt ein knapp 5-jähriges Kind mit der rechten Hand auf dem Lenkrad massiv aufschlagen und sich die streitgegenständlichen Verletzungen zuziehen kann. Insoweit kommt es auf die streitige Frage, ob der Kläger tatsächlich angeschnallt war, nicht an.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_25

Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sehen lediglich das Vorhandensein von Sicherheitsgurten und eines Hinweisschildes vor, wonach Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung Erwachsener zugelassen und anzuschnallen sind. Diese Vorgaben wurden nach den Feststellungen des Sachverständigen eingehalten. Weitergehende Hinweispflichten oder gar die Nichtzulassung von Kleinkindern zum Fahrbetrieb können z.Zt. nach Überzeugung des Gerichtes - entgegen der Ansicht des Klägers - von der Beklagten auf Grund der geltenden Gesetzeslage und der bisherigen Verkehrsüblichkeit nicht verlangt werden.(Nach den Ergebnissen des Sachverständigen-Gutachtens und dem darin beschriebenen Verletzungsrisiko wäre allerdings eine Initiative des Gesetzgebers zu begrüßen.)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_26

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann danach schon die objektive Verletzung bestehender Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten nicht festgestellt werden. Entsprechendes gilt für evtl. vertragliche Pflichten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_27

Selbst wenn man entsprechend der Ansicht des Klägers aufgrund der auch vom Sachverständigen festgestellten erheblichen Verletzungsrisiken von einer Verkehrssicherungspflicht dahin ausgeht, dass die Beklagte objektiv verpflichtet gewesen wäre, entweder die Benutzung durch Kleinkinder ganz zu untersagen oder zumindest auf die besonderen Verletzungsrisiken hinzuweisen, scheidet eine Haftung der Beklagten in subjektiver Hinsicht aus. Eine solche Vertrags- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung wäre zumindest nicht schuldhaft erfolgt, da sich die Beklagte mit dem Betrieb des Autoscooters sowohl innerhalb der gesetzlichen Vorschriften wie auch im Rahmen der verkehrsüblichen Sicherheitsvorkehrungen bewegt hat.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_28

Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_29

Vergleiche zu entsprechenden Fällen: BGH a. a. O.; LG München II, Versicherungsrecht 1979, 42; OLG Nürnberg NJW-RR 1986, 1224; LG Memmingen, Versicherungsrecht 1980, 542; Bamberger/Roth, BGB, Stand: August 2004, § 823 BGB Rdnr. 362.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2005-09-07/4-c-33-05#rd_30

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.