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# Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 18.06.2024 – 53a IN 95/19

Verfahrensgang

nachgehend LG Lübeck 7. Zivilkammer, 30. September 2024, 7 T 420/24, Beschluss

## Tenor

1. Die mit Beschluss vom XX.XX.20XX angekündigte Restschuldbefreiung wird auf Antrag der Treuhänderin versagt.

2. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Amt der Treuhänderin beendet. Gleichzeitig endet die Abtretungsfrist.

## Gründe

**Rn. 1**

Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

**Rn. 2**

Der Schuldner hat am XX.XX.20XX die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

**Rn. 3**

Mit Beschluss vom XX.XX.20XX hat das Amtsgericht L. festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

**Rn. 4**

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX aufgehoben.

**Rn. 5**

Rechtsanwältin V. V., wurde zur Treuhänderin bestellt.

**Rn. 6**

Mit Schreiben vom XX.XX.20XX beantragte diese, die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen, da ihre Mindestvergütung in Höhe von 119,00 € nicht aus den aufgrund der Abtretung an sie abgeführten Beträgen gedeckt ist.

**Rn. 7**

Die schriftliche Aufforderung an den Schuldner durch die Treuhänderin zur fristgemäßen Zahlung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO ist nachgewiesen.

**Rn. 8**

Die Anhörung des Schuldners durch das Insolvenzgericht mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung des fehlenden Betrages gemäß § 298 Abs. 2 InsO wurde durchgeführt mit Schreiben vom XX.XX.20XX.

**Rn. 9**

Die Einzahlung des fehlenden Betrages ist nicht erfolgt.

**Rn. 10**

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen, § 298 InsO. Ein Antrag auf Kostenstundung wurde nicht gestellt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 18.06.2024 – 53a IN 95/19

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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