Rechtsprechung / AG Leverkusen / 2018

AG Leverkusen Beschluss vom 01.08.2018 – 14 XVII 233/18

ECLI:DE:AGLEV:2018:0801.14XVII233.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird Frau O, B-Weg, 40000 O  als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Regelung des Postverkehrs- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern- Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten

Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am 01.08.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam

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Ausfertigung

Erlassen am 01.08.2018

Wirksam geworden am 01.08.2018durch Übergabe an die Geschäftsstelle

S, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht L

Betreuungsgericht

Beschluss§

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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

3

für Herrn U, geboren am 13.03.1979, wohnhaft X-Straße 22a, 40000 O,

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Verfahrenspfleger:

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Herr Rechtsanwalt N, I-Straße, 40000 O,

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wird Frau O, B-Weg, 40000 O  als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

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Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

8

- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Regelung des Postverkehrs- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern- Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten

9

Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

10

Das Gericht wird spätestens am 01.08.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

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Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

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Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. W liegt bei Herrn U eine maniforme Psychose vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_1

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr U aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_2

Die Betreuung ist auch gegen den Willen des Betroffenen einzurichten, weil er nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, seinen ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Er ist aufgrund seiner Krankheit zur Zeit nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und Entscheidungen zu treffen auf der Grundlage eine rationalen Abwägens eines Fürs und Widers.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_3

Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.

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Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_4

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_5

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_6

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht -, H-Straße,  schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_7

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_8

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Leverkusen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2018-08-01/14-xvii-233-18#rd_9

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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L, 01.08.2018Amtsgericht