Rechtsprechung / AG Lemgo / 2022

AG Lemgo Beschluss vom 24.10.2022 – 7 F 251/22

ECLI:DE:AGLE:2022:1024.7F251.22.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2022-10-24/7-f-251-22#rd_1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2022-10-24/7-f-251-22#rd_2

Der von der Antragstellerin beabsichtigte Auskunftsantrag ist unzulässig, da er im Falle einer Titulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was aber erforderlich wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11, BeckRS 2014, 20941, beck-online). Die Auskunft ist getrennt nach Einkunftsarten zu erteilen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dem hat auch der Antrag Rechnung zu tragen. Für den Auskunftsantrag als Leistungsantrag bedeutet dies, dass bereits im Antrag genau angegeben werden muss, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht Rn. 350, beck-online). Es ist nicht Aufgabe des Auskunftspflichtigen, sich z.B. Gedanken darüber zu machen, was der Auskunftsberechtigte unter einer Aufstellung über alle "Ein- und Ausgaben" versteht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2022-10-24/7-f-251-22#rd_3

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der BGH habe sich in der Entscheidung vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, nur zur Frage der Konkretisierung eines Antrages geäußert, mag das sein. Die der Entscheidung zugrundeliegende Entscheidung ist jedoch die o.g. des OLG Karlsruhe, die die Anforderungen an einen zulässigen Auskunftsantrag beschreibt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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