Rechtsprechung / AG Langenfeld / 2013

AG Langenfeld Beschluss vom 17.07.2013 – 13 C 86/12

ECLI:DE:AGME2:2013:0717.13C86.12.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz  3 ZPO).Der Streitwert wird auf 4.875,48EUR festgesetzt.

Gründe§

2

Die Kostenfolge entspricht vorliegend gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-07-17/13-c-86-12#rd_1

Denn die eingereichte Klage war unbegründet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 15.03.2012 beendet worden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB nicht gegeben. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines weiteren Zahlungsrückstandes hält das Gericht nicht für zulässig.